Prozessführung vor den Arbeitsgerichten

Wenn nötig, führe ich gern Prozesse für Sie vor den Arbeitsgerichten jeder Instanz. Nachfolgend stelle ich das Wesentliche zum Instanzenzug dar.

a) Allgemeines zu Arbeitsgerichtsprozessen

Die deutschen Arbeitsgerichte sind sehr an einvernehmlichen Lösungen interessiert. Dies spiegelt sich sowohl in den Gerichtskosten als auch am Verfahrensaufbau wieder. Die Gerichtskosten in erster Instanz entfallen gänzlich, wenn sich die Parteien in dieser Instanz vergleichen. Die Arbeitsgerichte bestehen zudem nicht auf einen Gerichtskostenvorschuss – anders als die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Amtsgericht und Landgericht). Auch sind im Gegensatz zu anderen Gerichtsbarkeiten die Anwaltskosten von jeder Partei in der ersten Instanz selbst zu tragen, unabhängig vom Obsiegen oder Unterliegen (§ 12a ArbGG). Es ist deshalb für Arbeitnehmer ratsam, eine Rechtsschutzversicherung schon im Vorfeld abzuschließen, die Verfahren vor den Arbeitsgerichten abdeckt.

b) I. Instanz (Arbeitsgericht)

Im Arbeitsgerichtsverfahren I. Instanz ist ein Gütetermin vorgesehen. Dieser findet in der Regel wenige Wochen nach Klageerhebung statt. Er dient dazu, eine möglichst schnelle Einigung zu erreichen.

Vergleichen sich die Parteien nicht vorzeitig, ist in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht also mit zwei mündlichen Verhandlungen zu rechnen. Die Güteverhandlung wird von einem Vorsitzenden geführt, während die darauffolgende Kammerverhandlung neben des Vorsitzenden Richters noch von jeweils einem freiwilligen Richter aus der Arbeitnehmer- und der Arbeitgebervertretung geführt wird.

In der Arbeitsgerichtsbarkeit unterscheidet man zwischen Urteils- und Beschlussverfahren. Urteilsverfahren werden in individual-arbeitsrechtlichen Streitigkeiten durchgeführt, also zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (Kündigungsschutzverfahren, Zeugnisstreit, etc.). Beschlussverfahren sind in der Regel kollektivrechtlicher Art. Die Parteien im Beschlussverfahren sind in der Regel Arbeitgeber und ihr Betriebsrat oder Gewerkschaften.

c) II.  Instanz (Landesarbeitsgericht)

Gegen ein Urteil kann in den meisten Fällen Berufung eingelegt werden sowie gegen einen Beschluss die Beschwerde. Damit geht das Verfahren in die nächste Instanz. Es ist wichtig, vorher die entsprechenden Erfolgsaussichten zu prüfen. Das Rechtsmittel ist beim zuständigen Landesarbeitsgericht einzureichen. Dieses beraumt nach Prüfung der Akten einen Kammertermin zur mündlichen Verhandlung an und entscheidet noch einmal nach eigenem Ermessen mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern.

d) III. Instanz(Bundesarbeitsgericht)

Ist die Revision im Urteilsverfahren oder die Rechtsbeschwerde im Beschlussverfahren zulässig, kann ein Verfahren vom Landgericht vor dem Bundesarbeitsgericht als III. Instanz verhandelt werden. Diese Möglichkeit muss allerdings von den Landesarbeitsgerichten gesondert zugelassen werden. Dies geschieht nur in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder, wenn das Urteil der Rechtsprechung eines anderen Gerichts widerspricht. Eine Partei, die ein Rechtsmittel beim Bundesarbeitsgericht ohne vorherige gesonderte Zulassung des Landesarbeitsgerichts einlegen möchte, muss zunächst eine Zulassungsbeschwerde einreichen und das Bundesarbeitsgericht davon überzeugen, dass eine grundsätzliche Bedeutung vorliegt.

Nachdem ich bereits viele Erfahrungen in Verfahren vor diversen Arbeitsgerichten in Deutschland zu ganz unterschiedlichen Streitgegenständen sammeln konnte, stehe ich Ihnen gern in Ihren Verfahren beiseite oder strenge ein Verfahren an, nachdem ich mit Ihnen gemeinsam die Erfolgsaussichten erörtert habe. Melden Sie sich gern und schildern Sie mir Ihr Anliegen.

Dr. Daniel Weigert, LL.M. (Lund)
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht
Data Protection Risk Manager

Ballindamm 6 · 20095 Hamburg

t +49 40 2285 11210
dw@danielweigert.de

Anrufen! Emailen!