Checklist: Kündigung aus Arbeitgeberperspektive

Die nachfolgende Checkliste fasst die Gedankenschritte zusammen, die ein Arbeitgeber vor dem Ausspruch einer Kündigung beachten muss. Sie ist aus Arbeitgebersicht strukturiert, das heißt: Die Reihenfolge ist diejenige, die Arbeitgeber zweckmäßigerweise bei ihrer Kündigungsprüfung beachten sollten.

 

1. Sonderkündigungsschutz

  • 103 BetrVG (Betriebsratsmitglieder)
  • 17 MuSchG (Mutterschutz)
  • 18 BEEG (Elternzeit)
  • Tarifvertrag; § 168 ff. SGB IX (Schwerbehinderte)
  • u.v.A.

 

2. Kündigungsschutz (KSchG)

a)    Anwendbar?

  • Über 10 Arbeitnehmer (§ 23 KSchG)
  • Wartezeit 6 Monate (§ 1 Abs. 1 KSchG)
  • Keine Ausnahme (§ 14 KSchG)

b)    Kündigungsgrund (§ 1 Abs. 3 KSchG)

  • Personenbedingt
    • Negative Prognose (z.B. Krankheit)
    • Beeinträchtigung betrieblicher/wirtschaftlicher Interessen
    • Ultima Ratio (z.B. BEM?)
    • Interessenabwägung
  • Verhaltensbedingt
    • Vertragspflichtverletzung
    • Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses
    • Negative Prognose
    • Ultima Ratio (insb.: Abmahnung? u.U.: Anhörung?)
    • Interessenabwägung
  • Betriebsbedingt
    • Unternehmerische Entscheidung
    • Überhang an Arbeitskraft
    • Sozialauswahl (Betriebsbezug, Stufe 1: Austauschbare AN? Stufe 2: Kriterien)
    • Ultima Ratio (keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit?)
    • Interessenabwägung
    • Wenn Betriebsrat: Interessenausgleich/Sozialplan § 111 ff. BetrVG
    • Wenn Massenentlassung (§ 17 KSchG): Massenentlassungsanzeige

 

3. Außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB)

  • Zusätzlich: Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bis Ablauf der Kündigungsfrist
  • Zwei-Wochen-Frist § 626 Abs. 2 BGB

 

4. Kündigungsvorbereitung (bei jeder Kündigung)

a)    „Kleiner“ Kündigungsschutz (§ 242 BGB, § 612a BGB)

b)    Kündigungsfrist?

c)    Betriebsratsanhörung (§ 102 BetrVG)

d)    Kündigungserklärung

  • Schriftform
  • Kündigungsbefugnis des Unterzeichners
  • Bestimmtheit
  • Zugang

 

Wenn ich Ihnen bei der Prüfung von Kündigungsmöglichkeiten, der Planung einer Trennung oder der Verhandlung eines Aufhebungsvertrags helfen soll, melden Sie sich jederzeit gern.

Dr. Daniel Weigert, LL.M. (Lund)
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht
Data Protection Risk Manager
Wirtschaftsmediator

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