Die nachfolgende Checkliste fasst die Gedankenschritte zusammen, die ein Arbeitgeber vor dem Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung beachten muss. Sie ist aus Arbeitgebersicht strukturiert, das heißt: Die Reihenfolge ist diejenige, die Arbeitgeber zweckmäßigerweise bei ihrer Kündigungsprüfung beachten sollten.
1. Sonderkündigungsschutz
- 103 BetrVG (Betriebsratsmitglieder)
- 17 MuSchG (Mutterschutz)
- 18 BEEG (Elternzeit)
- Tarifvertrag; § 168 ff. SGB IX (Schwerbehinderte)
- u. v. A.
2. Kündigungsschutz (KSchG)
a) Anwendbar?
- Über 10 Arbeitnehmer (§ 23 KSchG)
- Wartezeit 6 Monate (§ 1 Abs. 1 KSchG)
- Keine Ausnahme (§ 14 KSchG)
b) Verhaltensbedingter Kündigungsgrund (§ 1 Abs. 3 KSchG)
- Vertragspflichtverletzung
Tätigkeitsbezogen | Arbeitsunfähigkeitsbezogen | Straftaten |
· Alkohol/Drogen · Arbeitsverweigerung · Bestechlichkeit · Konkurrenztätigkeit · Loyalitätsverstoß · Mobbing · Nebentätigkeit (unerlaubt) · Schadensabwehrpflicht · Schlechtleistung · Selbstbeurlaubung · Unpünktlichkeit · Verschwiegenheitspflichtverl. · Weisungswidrigkeit | · Angekündigte Krankschreibung („Drohung“ mit AU) · Genesungswidriges Verhalten · Verspätete AU-Anzeige · Verspätetes Attest · Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit | · Arbeitszeitbetrug (falsche Zeitaufschreibung etc.) · Belästigung · Beleidigung · Diebstahl · Drohung · Tätlichkeit |
- Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses
- Anhörung des Arbeitnehmers
- Abmahnung vorrangig? Nicht bei schwerwiegender Pflichtverletzung oder Vertrauensbereichsstörung
- Interessenabwägung
3. Außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB)
- Zusätzlich: Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bis Ablauf Kündigungsfrist
- Zwei-Wochen-Frist § 626 Abs. 2 BGB
4. Kündigungsvorbereitung (bei jeder Kündigung)
a) Kündigungsfrist?
b) Betriebsratsanhörung (§ 102 BetrVG)
c) Kündigungserklärung
- Schriftform
- Kündigungsbefugnis des Unterzeichners
- Bestimmtheit
- Zugang
Wenn ich Ihnen bei der Prüfung von Kündigungsmöglichkeiten, der Planung einer Trennung oder der Verhandlung eines Aufhebungsvertrags helfen soll, melden Sie sich jederzeit gern.
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Dr. Daniel Weigert, LL.M. (Lund)
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