Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verpflichtet Unternehmen ab 50 Beschäftigten zur Einrichtung einer internen Meldestelle. In einem Interview mit den Deutschen Wirtschafts Nachrichten hat Dr. Daniel Weigert erläutert, warum das Gesetz sein erklärtes Ziel verfehlt – und wie Unternehmen pragmatisch damit umgehen sollten.
Die Kernthese: Das Gesetz schützt die Falschen
Wer eine Straftat im Unternehmen aufdecken wollte, wandte sich früher direkt an die Behörden. Das HinSchG schaltet nun die interne Meldestelle dazwischen – häufig besetzt durch Berater oder Anwälte des Unternehmens. Damit erfährt das Unternehmen vor der Behörde von einem Verstoß und erhält faktisch die Gelegenheit, zu reagieren, bevor Ermittlungen beginnen. Redlichen Unternehmen bringt das nichts; Unternehmen mit tatsächlichen Compliance-Problemen verschafft es einen Vorsprung.
Das Missbrauchsrisiko: Meldung als Verhandlungsinstrument
Zugleich gibt das Gesetz unredlichen Arbeitnehmern ein wirksames Druckmittel an die Hand: Die Beweislastumkehr des § 36 HinSchG führt dazu, dass eine – auch vorgeschobene – Meldung kurz vor einer absehbaren Kündigung den Kündigungsschutz erheblich verstärkt. Das Unternehmen muss dann nachweisen, dass die Kündigung nichts mit der Meldung zu tun hat. In der Praxis wird dieses Szenario regelmäßig in Trennungsverhandlungen genutzt, um Abfindungen nach oben zu verhandeln.
Drei Kategorien von Hinweisen
Aus der Praxis unserer Meldestelle lassen sich eingehende Hinweise in drei Gruppen einteilen: querulatorische Hinweise (der weit überwiegende Teil – Unmutsäußerungen ohne Rechtsverstoß, die aussortiert werden), interessante Hinweise (Informationen, die das Unternehmen wissen will, etwa Hinweise auf vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit) und gefährliche Hinweise (Meldungen über tatsächliche Pflichtverletzungen des Unternehmens, die sorgfältige rechtliche Behandlung erfordern).
Die Empfehlung: Mindestanforderungen erfüllen, nicht mehr
Die praktische Konsequenz ist nüchtern: Die Meldestelle ist gesetzlich verpflichtend – wer sie nicht einrichtet, riskiert Bußgelder. Darüber hinaus gibt es keinen Grund, Aufwand und Kosten aufzublähen. Unternehmen sollten die gesetzlichen Vorgaben mit einem verlässlichen externen Partner erfüllen und sich nicht von Beratern in einen Dauerzustand der Nervosität versetzen lassen, der vor allem dem Verkauf von Folgeprodukten dient.
Interview und Video
Das vollständige Interview lesen Sie hier: DWN-Interview mit Fachanwalt Daniel Weigert
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