Die Haftung von angestellten Ärzten für Behandlungsfehler

Viele Ärzte haben Angst vor persönlicher Haftung bei Behandlungsfehlern. Krankenhausseitig wird diese Angst oftmals – wohl aus Eigennutz – eher forciert, als das eine neutrale rechtliche Aufklärung erfolgt. Nachfolgend stelle ich die Grundzüge der Haftung von angestellten Arbeitnehmern dar. Diese ist weitaus enger gefasst, als weitgehend angenommen wird.

 

1. Relevanz

Die Frage der Haftung bei Behandlungsfehlern ist sowohl für Krankenhäuser als auch Ärzte von großer Relevanz. Für Krankenhäuser haben Haftungsfälle eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Nach Schätzungen kommt es bei ca. 17 Millionen Patienten pro Jahr in etwa 500.000 Fällen zu vermeidbaren Zwischenfällen und in etwa bei 17.000 Patienten zu vermeidbaren Todesfällen (Die Zeit Nr. 25, 2009, S. 34). Ärzte befürchten oftmals bei Fehlern selbst zu haften.

 

2. Rechtsprechung zur beschränkten Arbeitnehmerhaftung

Allerdings ist die Haftung von Arbeitnehmern im Arbeitsverhältnis stark beschränkt. Eine volle Arbeitnehmerhaftung kommt nur in Betracht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Solche Fälle sind kaum realistisch und wenig Praxis relevant. Das käme etwa in Betracht, wenn ein Arzt sich während des Bereitschaftsdienstes betrinkt und dann einen Patienten volltrunken falsch diagnostiziert oder behandelt. Eine Schadensteilung kommt in Betracht bei mittlerer Fahrlässigkeit. Das sind Fälle der Kategorie „Das sollte nicht passieren, kann aber ausnahmsweise vorkommen“. Kriterien für die Haftungsquote sind die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers, sein Arbeitsentgelt, die Versicherbarkeit des Schadensrisikos, das Vorliegen besonderer Stresssituationen bei Schadenseintritt sowie die Voraussehbarkeit des Schadenseintritts. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich gerade bei ärztlicher Tätigkeit Behandlungsfehler auf Dauer kaum vermeiden lassen, ist in der Regel die Haftungsquote des Arbeitnehmers wegen der Gefahrgeneigtheit seiner Arbeit beschränkt. Der Regelfall ist jedoch die bloß einfache Fahrlässigkeit. Das sind Fälle, die jedem mal passieren können. Etwa eine Unkonzentriertheit bei einer Operation. Bei leicht fahrlässigen Behandlungsfehlern haftet nur das Krankenhaus und nicht der Arzt. Jedenfalls ist die Haftung des Arbeitnehmers ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber es unterlässt, eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Merke

Die Haftung von Arbeitnehmern für Fehler bei der Arbeit ist von der Rechtsprechung stark beschränkt!

3. Tarifliche Haftungsbeschränkung

Nach § 3 Abs. 4 S. 1 Tarifvertrag der Ärzte/VKA ist die Haftung von Arbeitnehmern noch weitergehend ausgeschlossen. Danach hat ein Krankenhausträger einen Arzt von Schadensersatzansprüchen von Patienten freizustellen, sofern der Eintritt des Schadens nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Damit scheidet auch eine Haftung des Arztes für mittlere Fahrlässigkeit aus.

Merke

Nach dem TV-Ärzte/VKA kommt eine Haftung von Arbeitnehmern nur bei mindestens grober Fahrlässigkeit in Betracht!

Nach alledem müssen sich Ärzte weitaus geringere Sorgen über Eigenhaftung machen als sie es in der Praxis tun. Bei Fragen zur Reichweite der Haftung, melden Sie sich jederzeit gern.

Dr. Daniel Weigert, LL.M. (Lund)
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht
Data Protection Risk Manager
Wirtschaftsmediator

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