Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)

Auch jugendliche Beschäftige und Auszubildende im Betrieb wollen vertreten werden und sich dem Schutz ihrer rechtlichen Interessen sicher sein. Ab einer Beschäftigungsanzahl von fünf jugendlichen Beschäftigten unter 18 Jahren und/oder Auszubildenden unter 25 Jahren kann eine Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) gebildet werden. Ihre Amtszeit beträgt im Gegensatz zu Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung nur zwei Jahre und wird von den minderjährigen jugendlichen Beschäftigten und den Auszubildenden, die jünger als 25 Jahre sind, gewählt. Die Größe des zu wählenden Gremiums richtet sich nach der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer im Betrieb. Gewählt werden kann jeder Arbeitnehmer des Unternehmens, der am Wahltag das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Die JAV hat die Aufgabe, die besonderen Interessen jugendlicher Arbeitnehmer und Auszubildender zu vertreten. Sie hat unter anderem die Einhaltung von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen zu überwachen und nimmt an Sitzungen des Betriebsrats oder Verhandlungen der Betriebsparteien teil, sobald auch Belange jugendlicher Arbeitnehmer oder Auszubildender Gegenstand sind. Vertreter der JAV haben das Recht für Ihre Tätigkeit als Jugend- und Ausbildungsvertretung von arbeitsvertraglichen Pflichten freigestellt zu werden und Anspruch auf Nutzung eines eigenen Büroraums für die Ausübung der Tätigkeit als JAV.

Wenn Sie in Ihrem Betrieb eine JAV gründen möchten und mehr über die Rechte und Pflichten erfahren wollen, melden Sie sich jederzeit gern bei mir.

Dr. Daniel Weigert, LL.M. (Lund)
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht
Data Protection Risk Manager

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