Sonderkündigungsschutz von Betriebsräten

Der Betriebsrat hat als Gremium eine Reihe von Rechten und Pflichten inne. Es liegt dabei in der Natur der Sache, dass er mit dem Arbeitgeber oftmals konfrontativ umgeht und es zu Meinungsverschiedenheiten kommt. Das macht es erforderlich, dass ein Betriebsratsmitglied sehr stark geschützt wird. Er wird sich nur trauen, den Arbeitgeber zu konfrontieren, wenn er keine Angst vor arbeitsrechtlichen Maßnahmen (etwa Kündigungen) haben muss.

Deshalb ist nach § 15 KSchG die ordentliche Arbeitgeberkündigung für Betriebsratsmitglieder ausgeschlossen. Dieser Sonderkündigungsschutz wirkt ein Jahr nach Beendigung der Amtszeit als Betriebsratsmitglied nach. Außerordentlich gekündigt werden darf ein Betriebsratsmitglied, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Zustimmung des Betriebsrats (des verbleibenden Gremiums) hierzu vorliegt. Sollte die Zustimmung des Betriebsrats nicht vorliegen, kann der Arbeitgeber versuchen, sie im Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht ersetzen zu lassen. Dabei handelt es sich quasi um eine “Vorab-Prüfung” einer geplanten Kündigung durch ein Arbeitsgericht. Die Hürden für außerordentliche Kündigungen sind sehr hoch, typischerweise sind das etwa Fälle wie Diebstahl oder Betrugsfälle. Ein Betriebsratsmitglied muss sich also keine Gedanken machen, dass ihm wegen eines Versehens (Zu-Spät-Kommen o.ä.) eine außerordentliche Kündigung drohe.

Sie haben ein Betriebsratsmitglied, dem Sie aus wichtigem Grund kündigen möchten  /müssen? Sie sind Teil des Betriebsrats und erwarten eine Kündigung Ihres Arbeitgebers? Melden Sie sich in diesen oder anderweitig mit diesem Themenkomplex zusammenhängenden Fällen gern bei mir. Ich prüfe Ihren Einzelfall und kläre Sie über die Details des Sonderkündigungsschutzes für Betriebsräte auf.

Dr. Daniel Weigert, LL.M. (Lund)
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht
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