Recht des unlauteren Wettbewerbs (UWG), Abwerbungen

Das Recht des unlauteren Wettbewerbs (UWG) dient insbesondere dem Schutz der Mitbewerber sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen (§ 1 UWG). Eine solche unlautere Handlung kann etwa darin liegen, dass ein ausscheidender Mitarbeiter Kollegen abwirbt.

Grundsätzlich ist die Abwerbung fremder Mitarbeiter erlaubt. Eine Ausnahme greift nur, wenn unlautere Begleitumstände hinzukommen (§ 4 UWG).

Unlauter ist etwa das zielbewusste, systematische Abwerben von Arbeitnehmern durch Verleumdung des bisherigen Arbeitgebers.

Ebenfalls unlauter ist die Verleitung zum Vertragsbruch, etwa indem man verspricht, eine etwaige Vertragsstrafe zu übernehmen.

Ebenfalls unlauter ist es, Mitarbeiter nur deshalb abzuwerben, um über jene ab Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Konkurrenten zu kommen.

Insofern stellt es etwa einen fristlosen Kündigungsgrund dar, wenn ein Arbeitnehmer, der eine Selbstständigkeit plant, vor seinem Ausscheiden bei seinem alten Arbeitgeber für einen Wechsel zu seinem neuen Unternehmen wirbt.

Unzulässig ist schließlich das Abwerben von Personal unter Nutzung sachlicher und personeller Betriebsmittel.

Bei einem Verstoß hat das geschädigte sowohl Unterlassungs- als auch Schadensersatzasprüche. Daneben kann er das Arbeitsverhältnis mit dem abwerbenden Arbeitnehmer in der Regel außerordentlich und fristlos kündigen.

Wenn Ihre Arbeitnehmer wettbewerbswidrig abgeworben werden oder wenn Sie als Konkrrent wissen wollen, wie weit Sie noch legal gehen dürfen, berate ich Sie jederzeit gern.

Dr. Daniel Weigert, LL.M. (Lund)
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht
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