Schadensersatzansprüche aus dem Arbeitsverhältnis

Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses kann es zu Schäden kommen, für die geregelt sein muss, wer haftet. Möchten Sie sich als Arbeitnehmer informieren, ob Ihr Arbeitgeber Ihnen schadensersatzpflichtig ist? Oder sind Sie Arbeitgeber und wollen Schadensersatzansprüche gegen Ihren Arbeitnehmer geltend machen bzw. prüfen, ob eine Kündigung in Betracht kommt?  

Nachfolgend werden die Voraussetzungen der Haftung des Arbeitnehmers (dazu unter 1.) und des Arbeitgebers (dazu unter 2.) erläutert, sowie die verschuldensunabhängige Haftung (dazu unter 3.) als auch die Haftung des Arbeitgebers bei Arbeitsunfällen (dazu unter 4.) im Einzelnen dargestellt. Im Anschluss werden typische Fragen hierzu beantwortet (dazu unter 5.) und eine Auswahl relevanter Rechtsprechung dargestellt (dazu unter 6.).

1. Die Arbeitnehmerhaftung: Wann hat ein Arbeitgeber Ansprüche auf Schadensersatz?

Bei Ansprüchen auf Schadensersatz in der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer haften beide Parteien, unter bestimmten Voraussetzungen, jeweils dem anderen Teil gegenüber für Pflichtverstöße. Im Arbeitsrecht gelten jedoch zwei Besonderheiten zu Gunsten von Arbeitnehmern: Zum einen liegt die Beweislast bei dem Arbeitgeber. Zum anderen hängt die Reichweite der Haftung vom Grad des Verschuldens ab. Im Einzelnen:

Welche Voraussetzungen haben Schadensersatzansprüche von Arbeitgebern im Arbeitsverhältnis?

Der Arbeitgeber hat Schadensersatzansprüche gegen seinen Arbeitnehmer, wenn jener gegen rechtliche Pflichten verstoßen hat und durch diesen Pflichtverstoß ein Schaden verursacht wurde. Außerdem muss der Pflichtverstoß vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt sein.

a) Verstoß gegen rechtliche Pflichten

Zunächst müsste der Arbeitnehmer gegen rechtliche Pflichten verstoßen haben. Dies kann beispielsweise darin liegen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht verletzt, schuldhaft Fehler macht, Weisungen nicht befolgt oder sich in irgendeiner anderen Weise pflichtwidrig verhält.

Insbesondere kann eine Pflichtverletzung darin liegen, dass der Arbeitnehmer seine Pflicht verletzt, Rücksicht auf die Rechte und Interessen des Arbeitgebers zu nehmen. Eine typische Pflichtverletzung liegt etwa in der Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen.

Spiegelbildlich hierzu treffen den Arbeitgeber ebenfalls zu erfüllende vertragliche Pflichten (dazu unter 2.).

Merke

Die vertragliche Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers ist die Arbeitsleistung, die Nebenleistungspflicht betrifft seine Schutzpflicht gegenüber dem Rechten und Interessen seines Arbeitgebers.

Ein Pflichtverstoß des Arbeitnehmers kann ebenso bei deliktischer Haftung vorliegen. Unter diese Kategorie fallen unter anderem Verkehrsunfälle oder das falsche Stempeln bei einer Zeiterfassung (sogenannter Arbeitszeitbetrug). Auch die Täuschung des Arbeitnehmers über seine Qualifikationen ist hiervon umfasst.

Weitere typische Beispiele für Pflichtverstöße:

  • Fernbleiben von der Arbeit,
  • Eigenmächtiger Urlaubsantritt,
  • Eigenmächtige Pausen,
  • Manipulation der Zeiterfassung, zum Beispiel: Raucherpause machen und nicht vorher ausstempeln,
  • Privates Surfen im Internet,
  • Verursachen eines Verkehrsunfalls mit Dienstwagen durch Fahren über rote Ampel,
  • Annahme eines Geldbetrags ohne Weitergabe an Arbeitgeber,
  • Rechtswidrige Überlassung des vom Arbeitnehmer zu nutzenden Kraftwagens an Dritte,
  • Verschütten eines Getränks auf Computertastatur.

b) Eintritt eines Schadens

Durch die Pflichtverletzung muss dem Arbeitgeber ein Schaden entstanden sein. Es genügt also nicht allgemein, dass die Pflichtverletzung den Arbeitgeber stört oder es zu gewissen Störungen des Betriebsablaufs kommt. Vielmehr muss ein Schaden eingetreten sein, der finanziell kompensiert werden kann. Ein Beispiel: Ein Kassierer kommt eine Stunde zu spät zur Arbeit. Dadurch haben seine Kollegen an der Kasse eine Stunde lang viel Stress. Sie schaffen es aber, alle Käufer zu bedienen. Dann ist zwar eine Störung eingetreten, aber kein Schaden im Rechtssinne. Ein Schaden wäre erst eingetreten, wenn Kunden nichts kaufen, weil die Kasse nicht besetzt ist.

c) Verschulden: Beweislast

Der Arbeitnehmer muss den durch die Pflichtverletzung entstandenen Schaden im Arbeitsverhältnis auch gemäß § 276 BGB zu vertreten haben.

Das heißt, er muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben.

Eine Besonderheit im Arbeitsrecht ist, dass der Arbeitgeber das Verschulden des Arbeitnehmers zu beweisen hat (§ 619a BGB). Ein Beispiel: stellt der Arbeitgeber fest, dass der Arbeitnehmer eine Privatreise als Dienstreise verschleiert hat muss er im Einzelnen darlegen, weshalb und in welchem Zeitraum genau kein dienstlicher Anlass vorlag.

d) Verschulden: Eingeschränkte Arbeitnehmerhaftung

Allerdings ist es normal, dass im Arbeitsverhältnis Fehler gemacht werden („Wo gehobelt wird, fallen Spähne“). Es wäre nicht sachgerecht, wenn etwa ein Mechaniker bei Porsche jedes Mal, wenn er einen kleinen, arbeitsalltäglichen Fehler macht, Schadensersatz für beschädigte Porsches zahlen müsste. Vor diesem Hintergrund hat die Rechtsprechung die Haftung für Arbeitnehmer nach dem Grad des Verschuldens beschränkt („innerbetriebliche Schadensausgleich“). Diese Beschränkung bezieht sich auf alle Arbeiten, die durch den Betrieb veranlasst sind und auf Grund eines Arbeitsverhältnisses geleistet wurden. Zu betrieblich veranlassten Tätigkeiten zählen solche, die ihm arbeitsvertraglich übertragen worden sind oder die er im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt. Der Arbeitgeber muss sich sein Betriebsrisiko, in dem sich der Arbeitnehmer schließlich aufhält, anrechnen lassen.

Die Haftung des Arbeitnehmers ist wie folgt beschränkt:

  • Vorsatz: Volle Haftung des Arbeitnehmers.
  • Grobe Fahrlässigkeit: Einzelfallabhängig, gegebenenfalls Haftungserleichterung.
  • Mittlere Fahrlässigkeit: Quotelung (zum Beispiel: 40 % Arbeitnehmer, 60 % Arbeitgeber).
  • Leichte Fahrlässigkeit: Keine Haftung des Arbeitnehmers.

Bei der Beurteilung des Verschuldensmaßstabs muss auch das Verhältnis des Arbeitsverdienstes zum Haftungsrisiko des Arbeitnehmers betrachtet werden. Liegt ein Missverhältnis vor, ist die Haftung selbst bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit zu reduzieren oder auszuschließen.  

Einer Aushilfe, die 10 € die Stunde erhält, am Abend das Geschäft zuschließen soll und den einzigen Generalschlüssel des Geschäfts verliert, kann es nicht zumutbar sein für den gesamten Schaden aufzukommen, der durch die teure Auswechslung der Schließanlage entsteht.

Die Haftungsbeschränkung des Arbeitnehmers sieht wie folgt aus: 

Vorsatz wird angenommen, wenn der Arbeitnehmer den Schaden mindestens als Möglichkeit vorausgesehen, den Schadenseintritt billigend in Kauf genommen hat und für den Fall seines Eintritts mit diesem einverstanden ist. Mit anderen Worten: Der Arbeitnehmer wusste und wollte, dass der Schaden entsteht (z.B., wenn jemand vor Wut einen Monitor auf den Boden wirft).

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer nach den Gesamtumständen die Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Grad verletzt hat. Mit anderen Worten: Wenn er einen groben Fehler gemacht hat (z.B. ein Kellner, der die unverschlossene Brieftasche unbeaufsichtigt liegenlässt)

Leichte Fahrlässigkeit ist ein arbeitstypisches Versehen (z.B., wenn jemand stolpert und einen Gegenstand aus Versehen runterfallen lässt).

Mittlere Fahrlässigkeit liegt zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit (z.B., wenn jemand mit dem Dienstwagen auf dem Dienstgelände anstatt den erlaubten 10 km/h bei schlechten Wetterbedingungen 30 km/h fährt).

Merke

Die Verschuldensstufen können wie folgt charakterisiert werden:

  • Vorsatz: Bewusste Schädigung
  • Grobe Fahrlässigkeit: „Das darf wirklich nicht passieren“
  • Mittlere Fahrlässigkeit: „Das darf eigentlich nicht passieren, kann aber ausnahmsweise mal vorkommen“
  • Leichte Fahrlässigkeit: „Das passiert jedem Mal“

e) Kündigung

Erhebliche Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis lösen nicht nur einen Schadensersatzanspruch aus, sondern können auch im Einzelfall eine Kündigung rechtfertigen. Wenn Sie mehr über verhaltensbedingte Kündigungsgründe erfahren möchten, finden Sie in meinem Artikel „Kündigungsschutzklagen“ weitere Informationen.

2. Die Arbeitgeberhaftung: Wann hat ein Arbeitnehmer Ansprüche auf Schadensersatz?

Die Haftung des Arbeitgebers richtet sich grundsätzlich nach den gleichen Voraussetzungen wie die des Arbeitnehmers (dazu siehe 1.). Anders sind drei Besonderheiten:

  • Der Arbeitgeber hat naturgemäß andere Pflichten (etwa Vergütung statt Arbeitsleistung).
  • Der Arbeitnehmer muss das Verschulden des Arbeitgebers nicht beweisen (§ 612a BGB).
  • Es greifen für den Arbeitgeber nicht die Haftungsprivilegierungen nach dem Grad des Verschuldens. Das heißt: Ein Arbeitgeber haftet immer auch bei leichter Fahrlässigkeit.

Der Arbeitgeber haftet auch für das Verschulden gesetzlicher Vertreter oder sogenannter Erfüllungsgehilfen. Erfüllungsgehilfe ist, wer mit dem Willen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis als Hilfsperson tätig wird (§ 278 BGB). Das sind zum Beispiel andere Arbeitnehmer. Die Zurechnung des Verhaltens dieser Personen muss der Arbeitgeber gemäß § 278 BGB jedenfalls dann gegen sich gelten lassen, wenn die schädigende Handlung bei der Erfüllung arbeitgeberseitiger Pflichten entstanden ist. Lässt also etwa ein Handwerker bei der Arbeit Werkzeug fallen, das einem Kollegen auf den Fuß fällt und ihn verletzt, dann haftet grundsätzlich der Arbeitgeber für den Fehler seines Arbeitnehmers.

Typische Beispiele für eine verschuldensabhängige Haftung:

  • Nichterfüllung des Beschäftigungs-, Urlaubs- oder Vergütungsanspruchs,
  • Nichterfüllung eines Einstellungsanspruchs,
  • Ein durch schuldhaftes Verhalten des vom Arbeitgeber beauftragten Kontroll- und Aufsichtspersonals entstandener Brand,
  • Schikaneverbot, verpflichtet den Arbeitgeber auch zum Einschreiten, wenn Arbeitnehmer durch Kollegen „gemobbt“ wird.

3. Verschuldensunabhängige Haftung des Arbeitgebers

Darüber hinaus haftet der Arbeitgeber entsprechend § 670 BGB verschuldensunabhängig. Das heißt: Entsteht einem Arbeitnehmer bei der Arbeit ein Schaden, dann haftet der Arbeitgeber auch dann, wenn er nichts falsch gemacht hat. Zum Beispiel: Zieht sich ein Arbeitnehmer vor der Arbeit um und wird dann während der Arbeit bei dem Arbeitgeber eingebrochen, die Spinde aufgebrochen und das Eigentum des Arbeitnehmers entwendet, dann muss der Arbeitgeber den Verlust auch dann erstatten, wenn er für den Einbruch selbst „nichts kann“.

Typische Beispiele für eine verschuldensunabhängige Haftung:

  • Zerstörung der Brille eines Pflegers in Klinik durch Patienten,
  • Schaden durch Verkehrsunfall des Arbeitnehmers bei Nutzung seines privaten Pkw,
  • Schaden am privaten Pkw des Arbeitnehmers der auf ihm zugewiesenen Parkplatz des Arbeitgebers entstanden ist bei gleichzeitiger Nutzung als Dienstwagen.

4. Arbeitsunfälle mit Personenschaden

Die Haftung des Arbeitgebers ist im Rahmen von Arbeitsunfällen ausgeschlossen. Der Schaden des Arbeitnehmers wird von der gesetzlichen Unfallversicherung, die der Arbeitgeber finanziert, übernommen.

In § 104 Abs. 1 SGB VII ist geregelt, dass Arbeitgeber nur für vorsätzlich begangenen Arbeitsunfälle haften. Ein vorsätzlich begangener Personenschaden durch den Arbeitgeber würde beispielsweise vorliegen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schlägt oder der Schaden daraus resultiert, dass der Arbeitgeber bewusst Arbeitsschutzvorkehrungen außer Acht gelassen hat und hierdurch ein Arbeitsunfall entsteht.

5. Häufige Fragen zum Thema Schadensersatz im Arbeitsverhältnis:

a) Wann hafte ich als Arbeitgeber, trotz gesetzlicher Unfallversicherung, für einen Personenschaden?

Nach § 104 Abs. 1 SGB VII haften Sie als Arbeitgeber bei Personenschäden nur für vorsätzliches Handeln.

b) Wer haftet bei einem Schadensersatzanspruch gegen einen Geschäftsführer?

Bei einem Pflichtverstoß eines Geschäftsführers haben sich die Ansprüche auf Schadensersatz gegen die GmbH zu richten, da das Verschulden des Geschäftsführers als Verschulden der Gesellschaft gilt.

c) Hafte ich als Arbeitnehmer für Schäden auch meinen Arbeitskollegen gegenüber?

Ihren Arbeitskollegen gegenüber haften Sie bei Eigentumsschäden unbeschränkt. Bei Personenschäden gilt § 105 Abs. 1 SGB VII: Sie haften für durch betriebliche Tätigkeiten entstandene Schäden nur bei vorsätzlichem Handeln.

d) Haftet der Arbeitnehmer auch für Schäden, die im Home-Office entstanden sind?

Ja, aber die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung (dazu siehe 1.) gelten ebenfalls bei Eintritt eines Schadens am Eigentum des Arbeitgebers im Home-Office (zum Beispiel IT-Ausstattung). Durch die Möglichkeiten die die moderne Arbeitswelt, insbesondere in Bezug auf den Arbeitsort, ermöglicht, können Abgrenzungsprobleme zwischen betrieblicher oder privater Veranlassung entstehen. Weitere Informationen zum Thema Home-Office finden Sie hier.

e) Haben Sie weitere Fragen?

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

6. Wie kann man Schadensersatzansprüche im Arbeitsrecht geltend machen?

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können auch im laufenden Arbeitsverhältnis ihre Ansprüche ggf. vor dem Arbeitsgericht einklagen.

Arbeitgeber denken daran häufig nicht, weil sie oft nur an das Disziplinarmittel einer Kündigung denken. Allerdings sind Schadensersatzansprüche für Arbeitnehmer häufig beängstigender als eine Kündigung – erst Recht bei einem positiven Arbeitsmarkt. Insofern kann eine Schadensersatzklage im Arbeitsverhältnis für Arbeitgeber ein Mittel zwischen einer bloßen Abmahnung und einer Kündigung sein. Ggf. haben Arbeitgeber den Vorteil, dass sie Ansprüche auch vom Gehalt einbehalten können, sodass der Arbeitnehmer Klage erheben muss.

Auch Arbeitnehmer können während eines Arbeitsverhältnisses Schadensersatzansprüche einklagen. Sie sollten dabei allerdings zwei Dinge beachten: Zum einen verfallen Ansprüche häufig binnen drei Monaten, weil viele Arbeitsverträge entsprechende Klauseln enthalten. Es ist also Eile geboten. Außerdem ist es häufig so, dass eine Klage das Arbeitsverhältnis belastet. Oft enden Schadensersatzklagen damit, dass man sich – ggf. gegen Zahlung einer Abfindung – auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses einigt.

Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung, um Ihre Ansprüche zu prüfen bzw. durchzusetzen.

7. Rechtsprechung zum Thema Schadensersatz im Arbeitsverhältnis:

  • Arbeitnehmerhaftung: Verschulden des Arbeitnehmers muss sich nicht nur auf die Pflichtverletzung, sondern auch auf den Eintritt eines Schadens beziehen (BAG 18.01.2007 – 8 AZR 250/06).
  • Darlegungs- und Beweislast: Nach § 619 a BGB liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer vorwerfbar seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat und nach § 280 Abs. 1 BGB dem Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet ist, beim Arbeitgeber. Dies gilt sowohl für die Pflichtverletzung als auch für das Vertretenmüssen des Arbeitnehmers. Im Rahmen der Prüfung eines möglichen Mitverschuldens des Arbeitgebers nach § 254 BGB kann es beispielsweise auf eventuelle Organisationsmängel beim Arbeitgeber ankommen und einer Würdigung bedürfen, inwieweit dem direkten Vorgesetzten des Arbeitnehmers eine und ggf. welche Kontrolle der Arbeit des Arbeitsnehmers oblag (BAG 21.05.2015 – 8 AZR 116/14).
  • Die gesetzliche Unfallversicherung kann gegen den Arbeitgeber Ansprüche wegen eines Personenschadens geltend machen, wenn der Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. In diesem Fall wurde ein Leiharbeitnehmer in einem Unternehmen an einer Maschine eingesetzt, an der die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen fehlten, und wurde dabei verletzt (OLG Celle 26.11.2015 – 5 U 99/15).
  • Emmely“ – Urteil: Handlungen des Arbeitnehmers, die rechtswidrig und vorsätzlich begangen werden und sich unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers richten, können auch dann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung sein, wenn die Pflichtverletzung Sachen von nur geringem Wert betrifft oder nur zu einem geringfügigen, möglicherweise gar keinem Schaden geführt hat. Dies ist jedoch einzelfallabhängig zu prüfen, insbesondere, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zuzumuten ist. Dabei ist auch von erheblicher Bedeutung, ob der Arbeitnehmer bereits geraume Zeit in einer Vertrauensstellung beschäftigt war, ohne vergleichbare Pflichtverletzungen begangen zu haben (BAG 10.06.2010 – 2 AZR 541/09).

 

Benötigen Sie Hilfe bei der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches? Möchten Sie prüfen lassen, ob ein Schadensersatzanspruch für oder gegen Sie besteht? Gern berate ich Sie zu Ihren Fragen im Zusammenhang mit dem Thema Schadensersatz aus dem Arbeitsverhältnis.

Dr. Daniel Weigert, LL.M. (Lund)
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht
Data Protection Risk Manager

Ballindamm 6 · 20095 Hamburg

t +49 40 2285 11210
dw@danielweigert.de

Anrufen! Emailen!