Geringfügige Beschäftigung

Wenn Sie ein Arbeitsverhältnis als geringfügig Beschäftigter eingehen oder geringfügig Beschäftigte einstellen möchten, muss zunächst geklärt werden, ob das angestrebte Beschäftigungsverhältnis tatsächlich geringfügig ist. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Das Entgelt darf bei Betrachtung des monatlichen Durchschnitts für ein Jahr EUR 450,00 pro Monat nicht überschreiten. Die Anzahl der wöchentlichen Arbeitsstunden spielen hier keine Rolle.
  • Eine geringfügige Beschäftigung kann auch bezogen auf Arbeitszeit vorliegen. Der Arbeitnehmer arbeitet maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr. Hier gilt die Entgeltgrenze von EUR 450,00 pro Monat in der Regel nicht.

Auch wenn die Arbeitszeit dadurch nach oben beschränkt ist, ist der geltende Mindestlohn auch für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis zwingend zu zahlen.

Geringfügig Beschäftigte haben arbeitsvertraglich die gleichen Rechte wie Arbeitnehmer in Vollzeit. Das bedeutet, dass in einem solchen Arbeitsvertrag Urlaub zu regeln ist und eine Lohnfortzahlung bei Krankheit erfolgt. Darüber hinaus genießen auch geringfügig Beschäftigte Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.

Es ist also in jedem Fall zu prüfen, ob dieses Arbeitsverhältnis für die Arbeitsvertragsparteien zweckdienlich ist. Auch dieser Vertrag ist mit Sorgfalt zu gestalten, wenngleich der Umfang etwas geringer ist als bei anderen Arbeitsverhältnissen. In diesem Fall bietet es sich für Arbeitgeber tatsächlich an, einen Musterarbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte aufzusetzen, da sich hier die Klauseln individuell eher selten unterscheiden.

Gern berate ich Sie in diesem Zusammenhang und prüfe den Entwurf Ihres Arbeitsvertrages.

Dr. Daniel Weigert, LL.M. (Lund)
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht
Data Protection Risk Manager

Ballindamm 6 · 20095 Hamburg

t +49 40 2285 11210
dw@danielweigert.de

Anrufen! Emailen!