Arbeitsschutz für angestellte Ärzte

Arbeitgeber haben ihre Arbeitnehmer vor arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu schützen. Diese Verpflichtung ist naturgemäß in Krankenhäusern von besonderer Relevanz. Die wesentlichen Aspekte der Rechtslage werden nachfolgend dargestellt.

 

1. Grundsätze zum Arbeitsschutz

In jedem Arbeitsverhältnis hat der Arbeitgeber die Pflicht, Arbeitnehmer vor Gesundheitsgefahren zu schützen, die sich aus seiner Tätigkeit ergeben (§ 618 BGB). Bei Ärzten hat diese Fürsorgepflicht naturgemäß eine besonders hohe Relevanz, etwa aufgrund einer erhöhten Infektionsgefahr. In vielen deutschen Krankenhäusern wird gegen diese Pflicht verstoßen, beispielsweise durch ungenügende Hygienemaßnahmen. Verstößt der Arbeitgeber gegen seine Pflicht, hat der Arbeitnehmer nach § 273 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht. Das heißt, der Arbeitnehmer kann seine Arbeit verweigern, ohne seinen Vergütungsanspruch zu verlieren. Außerdem kann jeder Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf die Vornahme von Schutzmaßnahmen in Anspruch nehmen. Entsteht dem Arbeitnehmer ein Schaden (etwa durch eine Erkrankung), weil der Arbeitgeber keine hinreichenden Hygienemaßnahmen getroffen hat, erwächst ihm ggf. auch ein Schadensersatzanspruch.

 

2. Schwangere, Beschäftigungsverbot, „gefährliche“ Stationen

Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei einer Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind (§ 16 Abs. 1 MuSchG). Für den Zeitraum des entsprechenden Beschäftigungsverbots erhält die werdende Mutter vom Arbeitgeber ein Mutterschutzlohn (§ 18 MuSchG).

Nach der Verordnung zum Schutze der Mutter am Arbeitsplatz (§§ 4 Absatz ein S. 1 MuSchV) dürfen werdende Mütter insbesondere nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen voraussichtlich die Sicherheit oder Gesundheit von Mutter oder Kind durch chemische oder physikalische Faktoren gefährdet wird. Daraus ergibt sich insbesondere ein Verbot des Umgangs mit radioaktiven und giftigen Substanzen, wozu auch Röntgenstrahlen und Desinfektionsmittel zählen.

Eine Übersicht, welche Tätigkeiten für schwangere Ärztinnen als unbedenklich eingestuft werden können, geben die jeweils zuständigen Landesbehörden. Der größte Gefahrenbereich im Krankenhaus ist naturgemäß die Infektionsgefahr. Vor diesem Hintergrund sind Infektionskrankheiten in die Liste der Berufskrankheiten für Ärzte aufgenommen worden. Oftmals wehren sich werdende Mütter gegen eine zu strenge Handhabung des pauschal verordneten Beschäftigungsverbots, weil sie dadurch in ihrer beruflichen Entwicklung insbesondere auf dem Weg zur Fachärztin benachteiligt würden. Insofern kommt es oftmals zu der Situation, dass Krankenhäuser werdende Mütter gegen ihren Willen schützen müssen.

 

3. Sonstige Gesetze

Darüber hinaus können sich besondere Rechte von Arbeitnehmern bzw. Pflichten des Krankenhauses an Spezialgesetzen ergeben, etwa aus dem Medizinproduktegesetz (MPG), dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), dem Arzneimittelgesetz (AMG) und dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sowie besondere Unfallverhütungsvorschriften auf Grundlage des § 15 SGB VII (z.B. BGW, BGV).

Dr. Daniel Weigert, LL.M. (Lund)
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht
Data Protection Risk Manager
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