Digitalisierung der Betriebsratsarbeit

New Work“, „Arbeit 4.0“ und „Digitalisierung“ sind in aller Munde. Am Betriebsverfassungsrecht sind diese Entwicklungen bislang weitgehend vorbeigegangen. Wenn allerdings Arbeitsverhältnisse immer weiter digitalisiert werden, liegt die Frage nahe: Inwieweit kann der Betriebsrat digital arbeiten? Nachfolgend werden die Grundzüge dargestellt.

 

1. Interne Kommunikation, Organisation und Mitbestimmungsrechte

Die interne Kommunikation des Betriebsrats kann digital gestaltet werden.

Auch Mitbestimmungsrechte können digital praktiziert werden. So ist etwa möglich, dass der Betriebsrat zu personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 oder § 102 BetrVG per Email angehört wird. Ebenso kann er per Email Stellung nehmen. Die „Schriftform“, die das Gesetz in § 99 Abs. 3 BetrVG bzw. § 102 Abs. 2 BetrVG vorsieht, meint jeweils nur die „Textform“ im Sinne des § 126b BGB. Das bedeutet: Eine Email genügt dem Schriftformerfordernis (BAG 10.03.2009 – 1 ABR 93/07).

Die kompetenzielle Organisation des Betriebsrats hingegen muss schriftlich vereinbart werden. Etwa die Übertragung von Betriebsratsaufgaben auf Ausschüsse (§ 27 BetrVG) oder die Niederschrift der Betriebsratssitzung (§ 34 Abs. 1 BetrVG) müssen der „echten“ Schriftform genügen. Das bedeutet, dass sie nur durch elektronische Form mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 126a BGB) ersetzt werden könnte, was in der Praxis keine Vereinfachung darstellt.

Betriebsvereinbarungen unterliegen dem Schriftformgebot. Sie können auch nicht durch eine elektronische Form ersetzt werden, da sie „unterzeichnet“ werden müssen.

 

2. Videokonferenzen und -botschaften

In mehrfacher Hinsicht stellt sich die Frage, welche Kommunikation per Videokonferenz durchgeführt werden kann.

Sprechstunden (§ 39 BetrVG) mit Mitarbeitern können digital, etwa per „Skype“ oder „Zoom“, durchgeführt werden. Das bietet sich insbesondere für ortsabwesende Mitarbeiter an.

Auch die allgemeine Kommunikation mit dem Arbeitgeber, etwa bei Verhandlungen, zur Information des Betriebsrats oder Monatsgespräche können per Videokonferenz durchgeführt werden. Ebenso können einzelne, abwesende Teilnehmer per Videokonferenz zugeschaltet werden.

Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrats kann ebenfalls digital durchgeführt werden, etwa mit Videobotschaften, Podcasts oder eigener Internetseite, solange vertrauliche Informationen von der Kenntnisnahme betriebsexterner Dritter geschützt werden.

Ob Betriebsratssitzungen per Videokonferenz durchgeführt werden können, ist höchst umstritten. Das Thema erörtere ich in einem separaten Artikel.

Betriebsversammlungen können nach der herrschenden Meinung nicht per Videokonferenz abgehalten werden. Das wird damit begründet, dass der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit nicht gewahrt werden kann. Der Meinungsaustausch werde gefährdet, wenn Betriebsexterne zuhören können (Günther/Böglmüller/Mesina, NZA 2020, 77). Allerdings wird insoweit auch das Gegenteil entschieden. Die Rechtsprechung hat das bis dato nicht entschieden.

 

3. Zusammenfassung

Das Betriebsverfassungsrecht wird den Entwicklungen der Digitalisierung noch nicht hinreichend gerecht. Betriebsratsarbeit kann teilweise, aber nicht vollständig digitalisiert werden. Wenn Sie Fragen zur Digitalisierung der Betriebsratsarbeit haben, rufen Sie mich jederzeit gern an.

Dr. Daniel Weigert, LL.M. (Lund)
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht
Data Protection Risk Manager
Wirtschaftsmediator

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dw@danielweigert.de

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