Honorarärzte – Selbstständig oder abhängig beschäftigt?

Honorarärzte sind (vermeintlich) Selbstständige, die auf Basis freier Dienstverträge einzelne Aufträge durchführen, etwa Operationen für Krankenhäuser. Oftmals ist insofern unklar, ob das Vertragsverhältnis ein freies Dienstverhältnis ist, oder ob es sich um ein Arbeitsverhältnis, also Scheinselbstständigkeit handelt. Die Rechtsprechung hat die Abgrenzungskriterien jüngst in Bezug auf Honorarärzte zumindest etwas konkretisiert. Zu den Grundsätzen zur Scheinselbstständigkeit verweise ich auf meinen diesbezüglichen Artikel. Die wesentlichen Besonderheiten bei Honorarärzten sind Folgende:

 

1. Der Einsatz von Honorarärzten

Die meisten Krankenhäuser setzen Honorarärzte ein. Honorarärzte sind Selbstständige, die in Gestalt von Einzelaufträgen etwa Operationen durchführen. Die Gründe für den Einsatz von Honorarärzten sind vielseitig. Zum einen lassen sich so Personalkosten flexibilisieren. Etwa ein Krankenhaus in einem Skigebiet benötigt im Winter sicherlich mehr orthopädische Chirurgen als im Sommer. Zum anderen lässt sich so die Qualität steigern: Ein Honorararzt, der durch schlechte Leistungen auffällt, kann schlicht nicht mehr beauftragt werden. Drittens gibt es in Deutschland einen Ärztemangel, sodass Krankenhäuser auch auf Selbstständige angewiesen sind, um ihren Bedarf an Operationen decken zu können. Viertens sorgt die Beauftragung von Honorarärzten dafür, dass diese Ärzte zuverlässig Patienten an das jeweilige Kooperationskrankenhaus verweisen. Insofern sind Honorarärzte auch ein „Akquisetool“.

 

2. Die Selbstständigkeit von Honorarärzten

Grundsätzlich gilt auch bei Honorarärzten: Der Grad der Selbstständigkeit ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen, wie ich in meinem Artikel zur Scheinselbstständigkeit darstelle.

Allerdings hat das Bundessozialgericht jüngst einige Leitlinien für die Statusbeurteilung von Honorarärzten aufgestellt, die sich auf die Besonderheiten dieses Modells beziehen (BSG 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R). Dieses Urteil hat für die Praxis ganz erhebliche Konsequenzen. Die wesentlichen waren Folgende:

Nach dem Bundessozialgericht (BSG) sind Honorarärzte in Krankenhäusern in der Regel abhängig Beschäftigte. Das BSG sieht in freier Mitarbeit also die Ausnahme. Die bloße Bezeichnung als „Honorararzt“ hat auf die Statusbeurteilung keinen Einfluss.

Honorarärzte seien abzugrenzen von Beleg- oder Konsiliarärzten, für die andere vergütungsrechtliche und regulatorische Vorgaben gelten. Der Status sei, je nach individueller Ausgestaltung, für jeden Honorararzt individuell zu beurteilen. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, dass das Tätigkeitsbild „Honorararzt“ generell abhängig oder unabhängig beschäftigt ist.

Es sei auch unerheblich, dass die Arbeitsgerichte Honorarärzte oftmals als Arbeitsverhältnisse einordnen (LAG Thüringen 29.04.2010 –  1 Ta 29/10, LAG Hessen 30.11.2015 – 16 Sa 583/15, LAG Hessen 14.01.2013 – 16 Sa 1213/12; LAG Hamm 07.02.2011 – 2 Ta 505/10; LAG Düsseldorf 06.02.2018 – 3 Sa 632/17.). Es sei kein Gleichklang zwischen sozial- und arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung geboten.

Im konkreten Fall ist das BSG von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgegangen, weil die Honorarärztin

  • die gleichen Tätigkeiten wie ein von ihr vertretener Arzt verrichtet hat
  • ihr in Bereitschaftsdiensten ein Dienstzimmer zur Verfügung stand
  • ausschließlich in den Räumen des Krankenhauses tätig war
  • ausschließlich Betriebsmittel des Krankenhauses nutzte, wobei dies allein kein hinreichendes Indiz für ihre Abhängigkeit sei
  • mit anderen Mitarbeitern (Ärzte, Pfleger) des Krankenhauses zusammenarbeitete
  • nach außen nicht als Externe erkennbar war
  • ausschließlich Patienten dieses Krankenhauses behandelte
  • an interne Organisation zu Befunddokumentation, Aufklärung und ähnliches gebunden war
  • kein nennenswertes Unternehmerrisiko in Bezug auf die einzelnen Aufträge trug
  • sie keine Chance hatte, durch unternehmerisches Geschick ihre Aufträge effizienter zu gestalten.

Aufgrund dieser Indizien lag eine abhängige Beschäftigung vor. Dem stand nicht entgegen, dass die Honorarärztin

  • fachlich weisungsfrei sei, weil das bei Ärzten üblich sei
  • einzelne Dienste ablehnen konnte
  • sie für andere Auftraggeber tätig war oder sein konnte, weil sie nicht werbend am Markt auftrat.

Der Umstand, dass ein Fachkräftemangel herrscht und Krankenhäuser unter Umständen gar nicht die Möglichkeit haben, ausreichend angestellte Ärzte zu finden, ändere an diesem Ergebnis nichts. Die Arbeitsmarktlage sei für die Statusbeurteilung nicht ausschlaggebend.

 

3. Zusammenfassung

Scheinselbstständigkeit ist bei Honorarärzten ein erhebliches Problem und Risiko für Krankenhäuser, dies insbesondere vor dem Hintergrund der jüngeren, strengen Rechtsprechung des BSG. Krankenhäuser sollten deshalb ihre Verträge und Organisation an die Rechtsprechung des BSG anpassen, wenn sie Honorarärzte einsetzen.

Für Honorarärzte ergeben sich insbesondere Chancen auf ggf. beträchtliche Abfindungen, wenn nach langjähriger Honorararzttätigkeit ihr Dienstverhältnis vom Krankenhaus gekündigt wird.

 

Wenn ich Ihnen bei dem Thema helfen kann, melden Sie sich jederzeit gern.

Dr. Daniel Weigert, LL.M. (Lund)
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht
Data Protection Risk Manager
Wirtschaftsmediator

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