Verhandlung von Betriebsvereinbarungen

Viele Umstände, die das Arbeitsumfeld, die Zusammenarbeit und die allgemeinen Voraussetzungen des Arbeitsverhältnisses bestimmen, werden nicht individualrechtlich mit jedem einzelnen Mitarbeiter abgestimmt. Stattdessen werden sie oft durch für alle Mitarbeiter geltende Betriebsvereinbarungen geregelt. Betriebsvereinbarungen können etwa Arbeitszeit, Schichtpläne, Zulagen, Pausenzeiten, mobile Arbeit und vieles mehr regeln. Ein Katalog der mitbestimmungspflichtigen Themen ist in § 87 Abs. 1 BetrVG geregelt. Das sind:

  • Fragen der Ordnung des Betriebs (z.B. Rauchverbote)
  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit (z.B. Dienstpläne, Arbeitszeitrahmen)
  • Vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit (z.B. Kurzarbeit, Überstunden)
  • Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte
  • Urlaubsplan
  • EInführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die zur Überwachung geeignet sind
  • Gesundheitsschutz
  • Sozialeinrichtungen (z.B. Kantine)
  • Dienstwohnungen
  • Betriebliche Lohngestaltung
  • Leistungsbezogene Vergütung
  • Betriebliches Vorschlagswesen
  • Gruppenarbeit
  • Mobile Arbeit.

Der Katalog des § 87 BetrVG ist nicht abschließend. Die Betriebspartner können grundsätzlich auch alle anderen Themen per Betriebsvereinbarung regeln (§ 88 BetrVG).

Die Verhandlung über diese Betriebsvereinbarung findet zwischen Vertretern des Arbeitgebers und dem Betriebsrat statt. Üblicherweise haben beide Parteien eine anwaltliche Vertreter. Diese nehmen – wenn sie professionelle Verhandler sind und über die nötige persönliche Reife verfügen – die Emotionalität der Betriebspartner heraus und leiten die Gespräche einer für beide Seiten sachgerechten Lösung und insbesondere rechtswirksamen Formulierungen zu.

Gelingt keine Einigung kann die Einigungsstelle angerufen werden.

Gern stehe ich Ihnen für den Entwurf einer Betriebsvereinbarung zur Verfügung, helfe Ihnen dabei entsprechende Verhandlungen einzuleiten oder prüfe Regelungen in Ihnen bereits vorliegenden Entwürfen.

Dr. Daniel Weigert, LL.M. (Lund)
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht
Data Protection Risk Manager

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