Einigungsstelle, Interessenausgleich und Sozialplan

Die Einigungsstelle

Im Idealfall finden die Betriebspartner im Verhandlungswege Einigungen. Das gelingt jedoch nicht immer. In diesem Fall können beide Betriebspartner die Einigungsstelle anrufen. Die Einigungsstelle besteht aus Vertretern des Arbeitgebers sowie des Betriebsrats, genannt die Beisitzer, und wird unter dem Vorsitz eines unparteiischen Vorsitzenden geführt. Das ist in der Regel, aber nicht zwingend, ein Arbeitsrichter. Führt die Einigungsstelle nicht zu einer Einigung, dann wird über den Vorschlag einer Seite abgestimmt. Dabei ist letztlich die Stimme des Einigungsstellenvorsitzenden entscheidend. Insofern hat jener eine große Macht im Rahmen der Verhandlungen.

Der Spruch der Einigungsstelle kann nur durch ein Beschlussverfahren vor einem Arbeitsgericht angefochten werden.

Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan

Insbesondere vor betriebsbedingten Küdigungen werden typischerweise ein Interessenausgleich und Sozialplan in der Einigungsstelle verhandelt. Der Interessenausgleich ist eine Vereinbarung, in der alle Fragen rund um die Organisation der anstehenden Betriebsänderung geregelt werden. Im Sozialplan werden Ausgleiche für wirtschaftliche Nachteile (in der Regel Abfindungen) geregelt. Die Einigungsstelle über den Interessenausgleich ist allerdings spruchunfähig. Es muss also eine von beiden Parteien akzeptierte Vereinbarung geschlossen werden. 

Haben Sie Interesse an einer rechtlichen Einschätzung Ihres Themas? Kommt hierfür eine Einigungsstelle in Frage oder wurde die Einigungsstelle schon angerufen? Gern berate ich Sie umfassend und begleite Sie als Beisitzer durch die Einigungsstelle, um den Kompromiss für Sie so günstig wie möglich zu schließen.

Dr. Daniel Weigert, LL.M. (Lund)
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht
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