Compliance

Als „Compliance“ wird die betriebliche Organisation zum Management des rechtstreuen Verhaltens der Mitarbeiter und des Unternehmens verstanden. Es hat zunehmende Relevanz und umfasst insbesondere die folgenden Aspekte:

  • Regelmäßige Schulungen von Mitarbeitern zu (arbeits-)rechtlichen Themen
  • Ethik-Richtlinien bzw. Betriebsordnungen
  • Revisions-Audits
  • Datenschutzorganisation und Datenschutzschulungen nach der DS-GVO
  • Disziplinarsysteme (Abmahnungen und Kündigungen)
  • Unternehmensinterne Untersuchungen (Investigations)
  • Installation eines Compliance-Officers

Weitgehend sind Compliance-Maßnahmen mitbestimmungspflichtig. So hat der Betriebsrat etwa Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Ordnungsverhalten) oder § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (technische Überwachung).

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Rechtsprechung:

  • Aus der Legalitätspflicht folgt die Verpflichtung des Geschäftsführers zur Einrichtung eines Compliance Management Systems (CMS), also zu organisatorischen Vorkehrungen, die die Begehung von Rechtsverstößen durch die Gesellschaft oder deren Mitarbeiter verhindern. Dabei ist der Geschäftsführer nicht nur verpflichtet, den Geschäftsgang so zu überwachen oder überwachen zu lassen, dass er unter normalen Umständen mit einer ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte rechnen kann; er muss vielmehr weitergehend sofort eingreifen, wenn sich Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten zeigen (OLG 30.03.2022 – 12 U 1520/19).
  • Ein anschließender “Selbstreinigungsprozess” des Unternehmens, unter anderem in Form der Einführung umfassender Compliance-Maßnahmen und eines Hinweisgebersystems nach der Tatentdeckung (hier: Korruptionsfall), kann ihm Rahmen der Bemessung der Geldbuße honoriert werden (BGH 27.04.2022 – 5 StR 278/21). Für die Bemessung
    der Geldbuße ist zudem von Bedeutung, inwieweit ein effizientes Compliance-Management installiert wurde, das auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegt sein muss. Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob entsprechende Regelungen optimiert und ihre betriebsinternen Abläufe so gestaltet wurden, dass vergleichbare Normverletzungen zukünftig jedenfalls deutlich erschwert werden (BGH 09.05.2017 – 1 StR 265/16).
  • Kündigungsfrist nach monatelangen Compliance-Untersuchungen: Der Arbeitgeber kann sich gem. § 242 BGB nicht auf die Wahrung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB berufen, wenn er es zielgerichtet verhindert hat, dass eine für ihn kündigungsberechtigte Person bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erlangte, oder wenn sonst eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass sich die späte Kenntniserlangung einer kündigungsberechtigten Person als unredlich darstellt. Die zweiwöchige Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB ist also gewahrt, wenn der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt (BAG 05.05.2022 – 2 AZR 483/21).

Dr. Daniel Weigert, LL.M. (Lund)
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht
Data Protection Risk Manager

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