New Work / Arbeit 4.0

“New Work”, auch “Arbeit 4.0” ist derzeit in aller Munde. Gemeint ist damit im Wesentlichen die Digitalisierung der Arbeit und alle damit verbundenen Phänomene. Elemente des “New Work” sind etwa Folgende:

  • Arbeit 4.0 ist die Anpassung der Arbeit und des Arbeitsrechts an die digitale Arbeitswelt.
  • Agile Arbeit (etwa Scrum): Ist die Organisation von Teams ohne Hierarchien
  • Jobsharing ist das Teilen eines Arbeitsplatzes von zwei Arbeitnehmern, die sich selbst untereinander organisieren
  • Desk Sharing: Ein physischer Arbeitsplatz wird von mehreren Arbeitnehmern geteilt
  • Mobile Arbeit / Home Office / Telearbeit
  • Crowdwork: Die Auslagerung von Aufträgen an eine externe Menschengruppe (“Crowdworker”)
  • Bring Your Own Device (BYOD) bezeichnet die Praxis, dass Arbeitnehmer eigenes Equipment (Privathandy etc.) dem Arbeitgeber zur (auch) beruflichen Nutzung zur Verfügung stellen
  • Digitalisierung der Betriebsratstätigkeit (§ 129 BetrVG: Corona-Paragraph)
  • Flexibilisierung von Arbeitszeit (etwa durch Arbeitszeitkonten) und Arbeitsort
  • Datenanalysen und Bewerbungsverfahren
  • Mobile Nutzung von Firmen-IT
  • Single Point of Contact- & Riverbridge-Modelle

Wenn ich Ihnen bei der Modernisierung und Digitalisierung Ihrer Personalstruktur helfen kann, sprechen Sie mich jederzeit gern an.

Rechtsprechung:

  • Arbeitsunfall im häuslichen Bereich: Der innerhäusliche Weg zur erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit im Homeoffice ist als Betriebsweg unfallversichert (BSG 08.12.2021 – B 2 U 4/21 R).
  • Arbeitgeber kann eine vertragliche Vereinbarung zur “alternierenden Telearbeit” (abwechselnd vom Büro bzw. von Zuhause aus tätig) nicht einseitig widerrufen. Eine Änderung der Vereinbarung durch die der Arbeitnehmer wieder 100 % vom Büro aus arbeiten soll, stellt eine Versetzung dar, die einer Zustimmung des Betriebsrats bedarf (LAG Düsseldorf 10.09.2014 – 12 Sa 505/14).
  • Ein als Fahrradlieferant („Rider“) beschäftigter Arbeitnehmer hat aus § 611a BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf Bereitstellung eines geeigneten Fahrrads und Mobilfunkgeräts als essentielle, geeignete Arbeitsmittel (BAG 10.11.2021 – 5 AZR 334/21).
  • Wird dem Arbeitnehmer überlassen, ob er von Zuhause aus oder im Büro arbeitet, hat dieser keinen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Arbeitgeber für etwaige Büroausstattung im Homeoffice. Es besteht hierbei ein überwiegendes Interesse des Arbeitnehmers seine Arbeitsleistung von zu Hause aus durchzuführen (BAG 12.04.2011 – 9 AZR 14/10).
  • Die kontinuierliche Durchführung einer Vielzahl von Kleinstaufträgen („Mikrojobs“) durch Nutzer einer Online-Plattform („Crowdworker“) auf der Grundlage einer mit dem Betreiber („Crowdsourcer“) getroffenen Rahmenvereinbarung kann im Rahmen der nach § 611a BGB gebotenen Gesamtbetrachtung zur Annahme eines Arbeitsverhältnisses. Dies gilt, wenn der Crowdworker zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet ist, die geschuldete Tätigkeit ihrer Eigenart nach einfach gelagert und ihre Durchführungen inhaltlich vorgegeben sind sowie die Auftragsvergabe und die konkrete Nutzung der Online-Plattform im Sinne eines Fremdbestimmens durch den Crowdsourcer gelenkt wird (BAG 01.12.2020 – 9 AZR 102/20).

Dr. Daniel Weigert, LL.M. (Lund)
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht
Data Protection Risk Manager

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