Drittbezogener Personaleinsatz

Als “drittbezogenen Personaleinsatz” bezeichnet man Konstellationen, in denen Arbeitnehmer Dritter eingesetzt werden, um eigene unternehmerische Zwecke zu verfolgen. Das ist insbesondere durch Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit), Werk- oder Dienstverträge an (Sub-)Unternehmer, freie Mitarbeiter oder Gemeinschaftsbetriebe erfolgen. Die Entscheidung, mit Fremdpersonal zu arbeiten, folgt dabei nicht allein dem Bedürfnis nach Flexibilisierung, ebenso können etwa Fragen der Spezialisierung und/oder der Kostenreduzierung weitere Motive dafür sein, betriebsfremde Mitarbeiter einzusetzen.

Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer einem anderen Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überlässt. Informationen zur Arbeitnehmerüberlassung finden Sie hier.

Freie Mitarbeit

Denkbar ist die Beauftragung freier Mitarbeiter. In diesem Fall ist entscheidend, dass keine Scheinselbstständigkeit praktiziert wird.

Werkverträge, Dienstverträge

Beauftragt ein Unternehmen ein drittes Unternehmen mit Werk- oder Dienstverträgen, ist oftmals die ABgrenzung zur Arbeitnehmerüberlassung schwierig.

Angenommen, ein Drittunternehmen wird damit beauftragt, ein Gebäude zu renovieren. Dann ist das ein Werkvertrag. Das Unternehmen renoviert durch dein Einsatz eigener Arbeitnehmer das Gebäude. Erteilt jedoch der Auftraggeber selbst Weisungen an die Arbeitnehmer des Dritten “wie ein Arbeitgeber”, dann handelt es sich um eine (rechtswidrige) Arbeitnehmerüberlassung. Dann überlässt nämlich das dritte Unternehmen lediglich eigene Arbeitnehmer, damit diese nach Weisung des Auftraggebers eingesetzt werden.

Gemeinschaftsbetrieb

Denkbar ist auch, dass mehrere Unternehmen einen “gemeinsamen Betrieb” führen, wo sie ihre jeweiligen Arbeitnehmer gemeinsam einsetzen. So ist etwa denkbar, dass zwei Unternehmen gemeinsam eine Kantine betreiben, in der Arbeitnehmer von beiden Unternehmen unter einer gemeinsamen Leitung tätig sind. In diesem Fall liegt weder ein Werkvertrag noch Arbeitnehmerüberlassung vor.

Crowdwork

Ein Unternehmen kann auch Aufgaben auslagern, indem es Cordwork-Plattformen nutzt und Arbeit von selbstständigen, plattformvermittelten Crowdworkern ausführen lässt.

Welche Variante ist vorzugswürdig?

Wenn ich Sie beraten soll, wie Sie einen drittbezogenen Personaleinsatz am sinnvollsten gestalten sollten oder wenn Sie entsprechende Verträge benötigen, sprechen Sie mich gern an.

Dr. Daniel Weigert, LL.M. (Lund)
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht
Data Protection Risk Manager

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