Arbeitskampfrecht / Streikrecht

Traditionell werden Arbeitsbedingungen zwischen Tarifparteien in Gestalt von Tarifverträgen vereinbart. Auch wenn die Tarifbindung seit Jahren abnimmt, spielen Tarifverträge immernoch eine große Rolle in der Wirtschaft. Während der Laufzeit eines Tarifvertrags ist ein Streik unzulässig. Nach dem Ende der sogenannten Friedenspflicht hingegen sollen bessere Arbeitsbedingungen oftmals durch Streiks erzwungen werden. Zu diesem rufen die Gewerkschaften ihre Mitglieder auf, um den Arbeitgeber zu Zugeständnissen zu zwingen. Die streikenden Arbeitnehmer sind durch Ihre Gewerkschaften vor Kündigungen geschützt und bekommen ein „Streikgeld“.

Der Arbeitgeber hat allerdings auch eine„Waffe in diesem Kampf: Die Aussperrung. Aussperrung bedeutet, dass der Arbeitgeber die Arbeitsleistung seiner Arbeitnehmer nicht annimmt, wodurch die Gewerkschaften gezwungen sind, ihren Mitgliedern Streikunterstützung während des Arbeitskampfes zu zahlen. Diese Maßnahmen belasten allerdings auch Arbeitgeber, da deren oberstes Ziel darin besteht, denBetrieb weiterhin gewinnbringend zu betreiben, wozu er die Arbeitskraft seiner Arbeitnehmer benötigt.

Möchten Sie wissen, ob die rechtlichen Voraussetzungen es zulassen, dass Sie sich ohne gravierende Konsequenzen am Arbeitskampf beteiligen? Wenden Sie sich gern in allen mit diesem Thema im Zusammenhang stehenden Fragen an mich. Für ein solches Beratungsgespräch stehe ich jederzeit zur Verfügung.

Rechtsprechung:

  • Ein Streik, dessen Kampfziel auch der Durchsetzung einer friedenspflichtverletzenden oder tarifwidrigen Forderung dient, ist rechtswidrig. Der Einwand einer streikführenden Gewerkschaft, sie hätte den Streik auch ohne die inkriminierte Forderung mit denselben Streikfolgen geführt (rechtmäßiges Alternativverhalten), ist unbeachtlich (BAG 26.07.2016 – 1 AZR 160/14).

  • Ein bestreikter Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, mittels Zahlung einer Streikbruchprämie einem Streikdruck zu begegnen (BAG 14.08.2018 – 1 AZR 287/17).
  • Beteiligt sich ein außerordentlich gekündigter Arbeitnehmer an einem Streik, steht ihm für diese Zeit auch dann kein Annahmeverzugslohn zu, wenn in einem nachfolgenden Kündigungsschutzprozess die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt wird. Wer streikt, ist nicht leistungswillig iSd. § 297 BGB (BAG 17.07.2012 – 1 AZR 562/11).
  • Während eines Arbeitskampfes kann die Durchführung von Notstandsarbeiten erforderlich sein. Notstandsarbeiten sind die Arbeiten, die die Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Diensten und Gütern während eines Arbeitskampfes sicherstellen sollen. Zu den lebensnotwendigen Diensten gehört die Aufrechterhaltung einer Notversorgung der Bevölkerung in Krankenhäusern (LAG Baden-Württemberg 18.07.2023 – 4 SaGa 3/23).
  • Zwischen dem, was freiwillig ausgehandelt werden kann und dem, was zum Gegenstand des Arbeitskampfes gemacht werden kann, ist zu trennen. Beide Bereiche sind nicht vollkommen deckungsgleich. (…). Ein Streikverbot durch einstweilige Verfügung ist nur dann zu erlassen, wenn die Arbeitsniederlegung „offensichtlich“ rechtswidrig ist (LAG Nürnberg 20.07.2023 – 3 SaGa 6/23).

Dr. Daniel Weigert, LL.M. (Lund)
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht
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