Tarifvertragsrecht

Tarifverträge regeln neben Arbeitsverträgen die Arbeitsbedingungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Sie sollen für Gleichheit und Gerechtigkeit bei der Behandlung der Arbeitnehmer sorgen und die betrieblichen Belange im Vorfeld so regeln, dass keine wiederkehrenden unnötigen Streitigkeiten bestehen.

Es gibt einerseits Tarifverträge die innerhalb einer Branche, unternehmensübergreifend Anwendung finden, zudem solche, die für nur eine Unternehmensgruppe gelten. Entgelttarifverträge regeln die Vergütung und Eingruppierungsvoraussetzungen in einer Entgeltgruppe für ein bestimmtes Unternehmen oder Unternehmen einer bestimmten Branche. Bei Tarifverträgen handelt es sich um kollektivrechtliche Verträge, sie gelten also nicht für das Individuum sondern für die Gemeinschaft. Deshalb werden Tarifverträge entweder zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber oder auf Branchenebene zwischen eines Arbeitgeberverbandes und einer Gewerkschaft verhandelt.

Genaue Kenntnis, Umsetzungsspielraum, Auslegungsmöglichkeiten und das Wissen über Konsequenzen bei Vertragsverstößen sind im Hinblick auf Tarifverträge für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Betriebsräte gleichermaßen wichtig. Ein Arbeitnehmer kann sich etwa gegen eine zu niedrige Eingruppierung wehren.

Wenn Sie Fragen zu tarifvertraglichen Regelungen haben, melden Sie sich jederzeit gern.

Rechtsprechung:

  • Es besteht grundsätzlich keine rechtliche Pflicht einer Koalition, mit einer anderen Koalition einen Tarifvertrag zu schließen oder auch nur über einen solchen zu verhandeln. Die Annahme einer solchen Rechtspflicht bedarf einer gesonderten Anspruchsgrundlage (BAG 25.09.2013 – 4 AZR 173/12).
  • Es gibt keinen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wird (BVerfG 10.01.2020, Aktenzeichen 1 BvR 4/17).
     
  • § 167 ZPO, die Rückwirkung der Zustellung, findet auf die Wahrung einer in einem Tarifvertrag geregelten und durch ein einfaches Schreiben einzuhaltenden Ausschlussfrist keine Anwendung (BAG 16.03.2016 – 4 AZR 421/15).
  • Die mit § 3 BetrVG eröffnete Möglichkeit, durch Tarifvertrag vom Gesetz abweichende Arbeitnehmervertretungsstrukturen zu bestimmen, setzt einen Zusammenhang zwischen vornehmlich organisatorischen oder kooperativen Rahmenbedingungen auf Arbeitgeberseite und der wirksamen sowie zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer voraus. Fehlt es hieran, ist der Tarifvertrag unwirksam (BAG 13.03.2013 – 7 ABR 70/11).
  • Nach Betriebsübergang wird der zuvor geltende Haustarifvertrag von einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag abgelöst (BAG 07.07.2010 – 4 AZR 1023/08).

Dr. Daniel Weigert, LL.M. (Lund)
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht
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