Besondere Rechte und Pflichten angestellter Ärzte

Nachfolgend werden typische besondere Rechte und Pflichten von Ärzten dargestellt, etwa die Musterberufsordnung, zur fachlichen Weisungsfreiheit, zur Schweigepflicht, zum Streikrecht u.A.

 

1. Musterberufsordnung für Ärzte

Ärzte unterliegen Berufsordnungen, die von der jeweils zuständigen Ärztekammer verabschiedet werden. Sie regeln die wesentlichen Besonderheiten des Arztberufs, etwa zur Schweigepflicht, Fortbildung, Qualitätssicherung, berufswidriger Werbung und Kollegialität. Sie regelt insoweit allgemeine Verhaltenspflichten von Ärzten, die dementsprechend über den Arbeitsvertrag auch im Arbeitsverhältnis gelten.

 

2. Fachliche Weisungsfreiheit

Bei Ärzten ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO, § 315 BGB) eingeschränkt. So darf der nichtärztliche Vorgesetzte nach § 2 Abs. 4 MBO Ärzten keine Weisungen in Bezug auf den Inhalt seiner ärztlichen Tätigkeit geben. Fachliche Weisungen dürfen generell nur durch leitende Ärzte und nicht etwa Verwaltungspersonal erfolgen.

Auch von höherrangigen Ärzten müssen nachgeordnete Ärzte jedoch gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 MBO keine Weisungen beachten, deren Befolgung sie medizinisch nicht verantworten können. Das gilt für alle approbierten Ärzte, auch für Assistenzärzte. In diesem Zusammenhang verbieten sich etwa Anweisung der Krankenhausverwaltungen in Bezug auf die stationäre Verweildauer der Patienten. Der jeden Arzt betreffende Heilauftrag, umfasst die Anamnese, die Untersuchung, die Diagnose, die Indikationsstellung und die Therapie.

Merke

Ärzte sind grundsätzlich fachlich weisungsfrei!

 

3. Schweigepflicht

Die ärztliche Schweigepflicht ist auch eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Sie ist in § 9 MBO geregelt. Danach haben Ärzte über das was ihnen in ihrer Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist zu schweigen.

 

4. Vorteilsnahme

Ferner dürfen Ärzte nach § 3 Abs. 2 S. 1 TV-Ärzte/VKA keine Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf Ihre Tätigkeit von Dritten annehmen.

Insbesondere Chefärzte arbeiten oft eng mit der medizintechnischen oder pharmazeutischen Industrie zusammen. Hier besteht zusätzlich die Gefahr einer Strafbarkeit wegen Vorteilsnahme (§ 299, 331 ff. StGB), wenn zum Beispiel Einladungen zu Kongressen mit entsprechenden Nebenleistungen angenommen werden. Daher sollte der Chefarzt zum einen die berufsrechtlichen Vorgaben des § 32 MBO-Ärzte einhalten. Zum anderen sollte er bei entsprechenden Angeboten immer die Geschäftsführung informieren. Die Genehmigung hat er zwar grundsätzlich, allerdings kann die Kenntnis der Geschäftsführung die zur Strafbarkeit erforderliche Unlauterkeit entfallen lassen.

 

5. Streik

Auch Ärzte haben ein Streikrecht. Weder die ärztliche Ethik noch der hippokratische Eid oder die MBO beinhaltenden Streikverbot für Ärzte. Lediglich an kirchlichen Einrichtungen gilt grundsätzlich ein Streikverbot (BAG 1 Az. 179/11 20.11.2012).

Das Streikrecht von Ärzten an Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft ist jedoch eingeschränkt. So setzt dort die Daseinsvorsorge dem Streikrecht eine zwingende Grenze. So müssen bei der Ausübung eines Streiks vor allem die Grundrechte der vom Arbeitskampf betroffenen Patienten auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG als Schranke des Streikrechts beachtet werden. Diese Abgrenzung hat eine große Praxisrelevanz. Vor dem Hintergrund des überwiegenden Interesses der Patienten an Gesundheit und Leben kann es etwa in Intensiv-, Dialyse- und Entbindungsstation praktisch nie zu einem Streik kommen. Entsprechendes gilt für die Unfallambulanz. In den letzten Jahren kam es teilweise zu Streiks, die Operationsverschiebungen zur Folge hatten. Bei der Verschiebbarkeit von Operationen ist jeweils die konkrete Situation im Einzelfall zu beurteilen.

Die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik rechtfertigt weder eine Abmahnung noch eine Kündigung. Allerdings entfällt für die streikenden Ärzte der Vergütungsanspruch. Deshalb erhalten gewerkschaftlich orientierte Arbeitnehmer ein sogenanntes Streikgeld, dessen Höhe sich nach dem Monatsbeitrag richtet.

Streikunwillige Ärzte können weiterarbeiten und behalten ihren Vergütungsanspruch. Ist ihre Weiterarbeit aufgrund fehlender anderer Ärzte nicht möglich, fällt das zwar grundsätzlich in den Risikobereich des Arbeitgebers. Das gilt jedoch im Hinblick auf eine ausgewogene Kampfparität nicht, wenn arbeitswillige Arbeitnehmer nicht sinnvoll beschäftigt werden können. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Streik einiger weniger Schlüssel Arbeitnehmer nicht zu einer finanziell unzumutbaren Belastung des Arbeitgebers führt (BAG 12.11.1996 – 1 AZR 364/96).

Bei einem rechtswidrigen Streit haben Krankenhausträger einen Unterlassungsanspruch und Schadensersatzansprüche gegen die Gewerkschaft. Ärzte können abgemahnt und im Wiederholungsfall verhaltensbedingt gekündigt werden. Bei der Beurteilung der Kündigung ist jedoch zu beachten, ob und inwieweit die Rechtswidrigkeit des Streiks für den Arbeitnehmer erkennbar war. Das dürfte praktisch kaum realistisch sein. Insofern müssen sich Streikteilnehmer in aller Regel keine Sorgen machen.

Merke

Auch Ärzte sind grundsätzlich streikberechtigt!

 

6. Mitbestimmungsrechte im Krankenhaus

Während in Krankenhäusern in privater Trägerschaft das Betriebsverfassungsgesetz zur Anwendung kommt, sind auf kommunale Krankenhäuser die Personalvertretungsgesetze der jeweiligen Länder anzuwenden. Nach beiden Mitbestimmungsgesetzen haben jeweils der Betriebsrat bzw. Personalrat weitgehende Mitbestimmungsrechte. Die wohl wichtigsten Mitbestimmungsrechte, diejenigen sozialen Angelegenheiten, sind in den §§ 87 Abs. 1 BetrVG und §§ 70 Abs. 3 BPersVG bzw. den jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetzen weitgehend inhaltsgleich geregelt. Für evangelische Krankenhäuser gilt das Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) und für Krankenhäuser in katholischer Trägerschaft die Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO).

 

7. Tarifverträge

In Krankenhäusern finden typischerweise verschiedene Tarifverträge Anwendung. Der TVöD bzw. der TV-L greift für alle Arbeitnehmer, während Tarifverträge für Ärzte speziell die Arbeitsverhältnisse von Ärzten regeln. Sie gehen also dem TVöD bzw. TV-L vor.

Der Marburger Bund hat sowohl mit der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA) als auch der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) geschlossen. Der TV-Ärzte/TdL umfasst Universitätskliniken. Für die meisten Krankenhausärzte greift also der TV-Ärzte/VKA.

 

Wenn Sie Fragen zu gesetzlichen Regelungen bezüglich Arbeitsverhältnissen von Ärzten haben, melden Sie sich jederzeit gern.

Dr. Daniel Weigert, LL.M. (Lund)
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht
Data Protection Risk Manager
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