Die Befristung von Arbeitsverhältnissen und Weiterbildungen angestellter Ärzte

In der Medizinbranche sind Befristungen von Arbeitsverhältnissen gang und gäbe, insbesondere zu Zwecken der (Facharzt-)Weiterbildung. Die wesentlichen Besonderheiten werden nachfolgend dargestellt.

 

1. Befristung zur Weiterbildung (Ärzte-Arbeitsverträgebefristungsgesetz, ÄrzteBefrG = ÄArbVtrG)

Arbeitsverträge mit Assistenzärzten beinhalten in aller Regel auch Vereinbarungen zur fachlichen Weiterbildung der Assistenzärzte. Zu diesem Zweck regelt das ÄrzteBefrG selbstständige Befristungsmöglichkeiten. Diese gehen dem allgemeinen Befristungsrecht (Teilzeit- und Befristungsgesetz, TzBfG) vor. Nach § 1 Abs. 3 S. 1 ÄrzteBefrG ist eine Befristung des Arbeitsvertrags zum Zwecke der Weiterbildung für maximal acht Jahre zulässig. Inhaltlich ist dem Befristungszweck entsprechend erforderlich, dass der Arzt auch überwiegend zum Zwecke der Weiterbildung beschäftigt wird (BAG 14.06.2017 – 7 AZR 597/15). Die Fortbildung muss für das Rechtsverhältnis tatsächlich prägend sein. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Beurteilung ist die Prognose im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Dazu muss das Weiterbildungsziel mit dem nach der Weiterbildungsordnung grob erforderlichen Weiterbildungsinhalt angegeben werden. Eine konkrete vertragliche Festlegung eines Weiterbildungsprogramms ist hingegen nicht erforderlich (BAG 14.06.2017 – 7 AZR 597/15). Weiterbildungszwecke in diesem Sinne können der Facharztfortbildung oder einer Schwerpunktweiterbildung dienen.

Merke

Die Weiterbildung zum Facharzt ist ein besonderer Befristungsgrund!

 

2. Befristung von Wissenschaftlern (WissZeitVG)

Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) enthält Regelungen zur Befristung des wissenschaftlichen Personals an staatlichen Hochschulen. Das umfasst auch Universitätskliniken. Allerdings setzt das WissZeitVG voraus, dass der Arzt wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Dazu gehört auch die wissenschaftliche Lehrtätigkeit. Die reguläre Krankenversorgung ist keine wissenschaftliche Tätigkeit. Die wissenschaftlichen Tätigkeiten müssen insgesamt zeitlich überwiegen oder das Arbeitsverhältnis prägen. Zweck der Befristung muss die wissenschaftliche (nicht: fachliche) Qualifizierung des Arztes sein, in der Regel zur Promotion oder Habilitation. Die Höchstbefristungszeit beträgt sechs Jahre (§ 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG). Befristungen nach dem WissZeitVG bedürfen der Schriftform und müssen sich ausdrücklich auf das WissZeitVG beziehen.

Merke

Die Befristung zum Zwecke wissenschaftlicher Tätigkeiten ist ein besonderer Befristungsgrund!

 

3. Facharztausbildung

Die Facharztausbildung ist in den Heilberufekammergesetzen der Länder sowie Satzungen der Landesärztekammern geregelt. Diese halten sich eng an die Muster-Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer. Die Weiterbildungsordnungen sind auf den Websites der Landesärztekammern einsehbar.

Dr. Daniel Weigert, LL.M. (Lund)
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht
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