Checklist: Kündigung aus Arbeitnehmerperspektive

Die nachfolgende Checkliste fasst die Gedankenschritte zusammen, die ein Arbeitnehmer haben sollte, wenn er eine Kündigung erhalten hat. Sie ist aus Arbeitnehmersicht strukturiert, das heißt: Die Reihenfolge ist diejenige, die ein Arbeitnehmer zweckmäßigerweise vor der Erhebung einer Kündigungsschutzklage prüfen oder prüfen lassen muss.

 

1. Grundsätzliches

a)    Klagefrist § 4 KSchG (3 Wochen ab Zugang)

b)    Rechtsschutzversicherung?

c)    Liegt Betriebsratsanhörung vor? (§ 102 BetrVG)

 

2. Formelles

a)    Kündigungsfrist eingehalten?

b)    Kündigungserklärung

  • Schriftform
  • Kündigungsbefugnis des Unterzeichners (sonst: Zurückweisung § 174 S. 1 BGB)
  • Bestimmtheit

 

3. Sonderkündigungsschutz

  • 103 BetrVG (Betriebsratsmitglieder)
  • 17 MuSchG (Mutterschutz)
  • 18 BEEG (Elternzeit)
  • Tarifvertrag; § 168 ff. SGB IX (Schwerbehinderte)
  • u.v.A.

 

4. Kündigungsschutz (KSchG)

a)    Anwendbar?

  • Über 10 Arbeitnehmer (§ 23 KSchG)
  • Wartezeit 6 Monate (§ 1 Abs. 1 KSchG)
  • Keine Ausnahme (§ 14 KSchG)

b)    Falls nein: „Kleiner“ Kündigungsschutz (§ 242 BGB, § 612a BGB)?

c)    Kündigungsgrund (§ 1 Abs. 3 KSchG)

  • Personenbedingt
    • Negative Prognose (z.B. Krankheit)
    • Beeinträchtigung betrieblicher/wirtschaftlicher Interessen
    • Ultima Ratio (z.B. BEM?)
    • Interessenabwägung
  • Verhaltensbedingt
    • Vertragspflichtverletzung
    • Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses
    • Negative Prognose
    • Ultima Ratio (insb.: Abmahnung? u.U.: Anhörung?)
    • Interessenabwägung
  • Betriebsbedingt
    • Unternehmerische Entscheidung
    • Überhang an Arbeitskraft
    • Sozialauswahl (Betriebsbezug, Stufe 1: Austauschbare AN? Stufe 2: Kriterien)
    • Ultima Ratio (keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit?)
    • Interessenabwägung
    • Wenn Betriebsrat: Interessenausgleich/Sozialplan § 111 ff. BetrVG
    • Wenn Massenentlassung (§ 17 KSchG): Massenentlassungsanzeige

 

5. Außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB)

  • Zusätzlich: Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bis Ablauf der Kündigungsfrist
  • Zwei-Wochen-Frist § 626 Abs. 2 BGB

 

Wenn ich Ihnen bei der Prüfung der Kündigung, der Erhebung einer Kündigungsschutzklage oder der Verhandlung einer Abfindung helfen soll, rufen Sie mich gern an.

Dr. Daniel Weigert, LL.M. (Lund)
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht
Data Protection Risk Manager
Wirtschaftsmediator

Ballindamm 6 · 20095 Hamburg

t +49 40 2285 11210
dw@danielweigert.de

Anrufen! Emailen!

< zurück zur Newsletter-Übersicht

Downloaden Sie hier die Printversion des Artikels als PDF !