Datenschutzrecht

Das Datenschutzrecht ist derzeit in aller Munde. Der Europäische Gesetzgeber profiliert sich mit Gesetzen, die er augenscheinlich selbst nicht verstanden hat, um der Bevölkerung zu suggerieren, er habe sich mit dem Thema befasst – während er tatsächlich nur die Wirtschaft mit teilweise absurdesten und nicht zu Ende gedachten Regelungen belastet.

Damit müssen nun alle Beteiligten, insbesondere Arbeitgeber, umgehen. Welche Daten darf der Arbeitgeber speichern? Welche Daten muss man als Arbeitgeber offen legen? Wie verhält es sich mit persönlichen E-Mails oder mit Informationen, die preisgegeben werden müssen, um mobiles Arbeiten zu ermöglichen? Wie lange dürfen Bewerbungsunterlagen oder Abmahnungen aufbewahrt werden? Dies ist nur ein Ausschnitt all der Fragen, die sich im Zusammenhang mit den neuesten Datenschutzbestimmungen stellen. Sie stellen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer und Betriebsräte, die die Arbeitnehmer schützen möchten vor eine schwierige Aufgabe. Wie kann man sensible Daten in einem Arbeitsverhältnis schützen? Wie behandelt man persönliche Daten richtig?

Alle Fragen rund um die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) im Arbeitsverhältnis beantworte ich Ihnen als zertifizierter Data Protection Risk Manager (FOM) jederzeit gern.

Rechtsprechung:

  • Wird ein privat genutzter WhatsApp-Account ausgewertet, stellt dies einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers dar. Ein Sachvortrags- und Beweisverwertungsverbot liegt vor, wenn die Auswertung lediglich auf einen vagen Hinweis und nicht auf einen hinreichende Tatsachen gestützten Anfangsverdacht erfolgte (LAG Bremen 07.11.2023 – 1 Sa 53/23).
  • Arbeitgeber verletzten ihre Informationspflichten, wenn sie im betriebsinternen Intranet eine Richtlinie veröffentlichen, der Arbeitsvertrag hierauf aber keinen Verweis enthält. Hier führte eine verdeckte Datenerhebung des Arbeitgebers zur Unwirksamkeit einer zuvor erklärten fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers wegen Arbeitszeitbetrugs (LAG Sachsen 06.7.2023 – 4 Sa 73/23).
  • Nach Maßgabe der DS-GVO und der ZPO besteht grundsätzlich kein Verwertungsverbot in Bezug auf solche Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen. Das gilt auch dann, wenn die Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers nicht vollständig im Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzrechts steht (BAG 29.06.2023 – 2 AZR 296/22).
  • Ein Klageantrag, der ergänzend zum Wortlaut von Art. 15 DSGVO auslegungsbedürftige Begriffe enthält, über deren Inhalt nicht behebbare Zweifel bestehen, ist nicht hinreichend bestimmt (BAG 16.12.2021 – 2 AZR 235/21).
  • Die Pflichten eines Datenschutzbeauftragten sind mit denen eines Betriebsratsvorsitzenden nicht zu vereinbaren. Der bei gleichzeitiger Wahrnehmung beider Funktionen bestehende Interessenkonflikt rechtfertigt es, die Bestellung des Betriebsratsvorsitzenden zum Datenschutzbeauftragten zu widerrufen (BAG 06.06.2023 – 9 AZR 383/19).
  • Eine rechtswidrige und heimliche Überwachung des Arbeitnehmers durch eine von der Arbeitgeberin beauftragte Detektei, bei der zudem Bilder des Arbeitnehmers in verschiedenen Lebenssituationen zur Bewertung seines Gesundheitszustands gefertigt werden, begründet einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO (LAG Düsseldorf 26.4.2023 – 12 Sa 18/23).

Dr. Daniel Weigert, LL.M. (Lund)
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht
Data Protection Risk Manager

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