Unternehmensmitbestimmung

Während in der privaten Wirtschaft die Betriebsräte sowie im öffentlichen Dienst die Personalräte die Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb gegenüber dem Arbeitgeber vertreten, können die Arbeitnehmervertreter in Aufsichtsräten, insbesondere der Aktiengesellschaften, gemäß dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) und dem Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelBG) betriebliche und wirtschaftliche Entscheidungen ihres Unternehmens beeinflussen. Es handelt sich also im Gegensatz zur betrieblichen Mitbestimmung um eine Möglichkeit zur unternehmerischen Mitbestimmung.

In einer Aktiengesellschaft sowie einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer GmbH und einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit sowie bei einer Genossenschaft mit mehr als 500, jedoch weniger als 2000 Arbeitnehmern, ist insofern ein Drittel des Aufsichtsrates von den Arbeitnehmern zu wählen. Die anderen zwei Drittel des Aufsichtsrates werden von den Anteilseignern durch die Hauptversammlung (oder Gesellschafterversammlung) gewählt. Der Aufsichtsrat ist dementsprechend also immer mit einer durch drei zu teilenden Anzahl von Mitgliedern zu besetzen. Sind für Unternehmen mehr als 2000 Arbeitnehmer tätig, muss der Aufsichtsrat sogar zur Hälfte aus von Arbeitnehmern gewählten Mitgliedern bestehen.

Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat haben hauptsächlich Kontroll- und Überwachungsaufgaben, wobei ihnen zahlreiche Rechte zur Mitsprache und Mitentscheidung zustehen.

In Ihrem Unternehmen wird ein Aufsichtsrat gegründet? Sie sind von den Arbeitnehmern in den Aufsichtsrat gewählt worden? Sie haben Fragen zu den Rechten und Pflichten im Zusammenhang eines mitbestimmten Aufsichtsrats? Melden Sie sich gern bei mir und ich helfe Ihnen bei der Klärung Ihrer Fragen.

Rechtsprechung:

  • Die erstmalige Wahl von Arbeitnehmervertretern zum Aufsichtsrat in einer bislang aufsichtsratslosen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist ohne vorherige Durchführung des aktienrechtlichen Statusverfahrens nichtig (BAG 09.02.2023 – 7 ABR 6/22).
  • Erfolgt die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat durch Delegierte, hat der Hauptwahlvorstand jedem Delegierten spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Delegiertenversammlung Ort, Tag und Zeit ihrer Durchführung sowie der öffentlichen Stimmauszählung mitzuteilen. (…) Die hohe Bedeutung der öffentlichen Stimmauszählung für eine demokratische Wahl gebietet es nicht, bei der Wahl durch Delegierte sämtlichen Arbeitnehmern des Unternehmens oder Konzerns ein Anwesenheitsrecht bei der Stimmauszählung zu ermöglichen (BAG 17.05.2017 – 7 ABR 22/15).
  • Hat die Gewerkschaft die Kandidatur eines ihrer Mitglieder zum Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft eingeleitet und unterstützt, kann sie durch ihre Satzung die Verpflichtung regeln, die aus der Wahrnehmung eines solchen Mandats bezogenen Tantiemen an eine gewerkschaftsnahe Organisation abzuführen (BAG 21.05.2015 – 8 AZR 956/13).

Dr. Daniel Weigert, LL.M. (Lund)
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht
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