Sozialrecht

Das Arbeitsrecht und das Sozialrecht sind eng miteinander verknüpft und überschneiden sich in zahlreichen Bereichen des Arbeitslebens. Diese Berührungspunkte sind besonders relevant, wenn es um Fragen der sozialen Absicherung, der Arbeitnehmerrechte und der Arbeitsmarktregulierung geht.

Nachfolgend werden einige wesentliche Bereiche erläutert, in denen das Arbeitsrecht und das Sozialrecht ineinandergreifen. Zunächst wird dargestellt, welche Unterschiede es zwischen abhängiger Beschäftigung und Scheinselbstständigkeit gibt (dazu unter 1.), welche Rechte schwerbehinderte Menschen im Arbeitsrecht genießen (dazu unter 2.), welche Rolle die Arbeitsförderung und Leistungen der Arbeitslosenversicherung spielen (dazu unter 3.) und wie Kurzarbeit rechtlich umgesetzt wird (dazu unter 4.).

Schließlich werden typische Fragen beantwortet (dazu unter 5.) und relevante Rechtsprechung dargestellt (dazu unter 6.).

1. Abhängige Beschäftigung und Scheinselbstständigkeit

Die Unterscheidung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit hat erhebliche rechtliche und soziale Konsequenzen. Im deutschen Arbeits- und Sozialrecht wird diese Unterscheidung maßgeblich durch das Sozialgesetzbuch (SGB) geregelt, da sie Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht und den arbeitsrechtlichen Schutz hat.

Abhängige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer weisungsgebunden tätig ist, in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert ist und wirtschaftlich von diesem abhängig ist. Diese Merkmale sind zentral für die rechtliche Einstufung als Arbeitnehmer, was umfassenden Schutz durch das Arbeitsrecht, wie Kündigungsschutz, Urlaubsansprüche und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, zur Folge hat.

Scheinselbstständigkeit bezeichnet hingegen ein vermeintlich selbstständiges Arbeitsverhältnis, das faktisch die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung aufweist. Scheinselbstständige sind formal als Selbstständige tätig, unterliegen jedoch denselben Weisungen und sind genauso in die Arbeitsorganisation eingebunden wie angestellte Arbeitnehmer. Die Konsequenzen einer solchen Fehlklassifizierung sind erheblich: Arbeitgeber müssen rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, und der betroffene „Selbstständige“ erhält rückwirkend arbeitsrechtlichen Schutz. Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist die zuständige Behörde für die Prüfung einer möglichen Scheinselbstständigkeit und entscheidet auf Grundlage einer Vielzahl von Kriterien, wie der Art der Tätigkeit, der Weisungsgebundenheit und der wirtschaftlichen Abhängigkeit.

2. Rechte schwerbehinderter Menschen

Schwerbehinderte Menschen genießen nach deutschem Recht besonderen Schutz, der sowohl durch das Arbeitsrecht als auch durch das Sozialrecht abgesichert ist. Diese Regelungen zielen darauf ab, schwerbehinderten Menschen eine gleichberechtigte Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen und sie vor Benachteiligungen zu schützen.

Ein zentrales Element dieses Schutzes ist der Zusatzurlaub. Nach § 208 Abs. 1 SGB IX haben schwerbehinderte Arbeitnehmer Anspruch auf einen zusätzlichen bezahlten Urlaub von fünf Arbeitstagen pro Kalenderjahr, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht. Dieser Zusatzurlaub soll die besonderen Belastungen, die mit einer Schwerbehinderung einhergehen können, ausgleichen und zur Erholung beitragen.

Ein weiteres wesentliches Schutzinstrument ist der Sonderkündigungsschutz gemäß § 168 SGB IX. Dieser Schutz bedeutet, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer nur mit Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden dürfen. Das Integrationsamt prüft, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt und nicht diskriminierend ist. Dieser Schutz soll schwerbehinderten Menschen die Sicherheit geben, dass sie nicht aufgrund ihrer Behinderung entlassen werden und ihnen dadurch die Möglichkeit geben, trotz ihrer Einschränkungen eine stabile Beschäftigung zu behalten.

3. Arbeitsförderung und Leistungen der Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitsförderung bildet einen wesentlichen Bestandteil des deutschen Sozialsystems und umfasst ein breites Spektrum an Maßnahmen, die darauf abzielen, die Beschäftigungschancen von Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen zu verbessern. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich im Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), das die Voraussetzungen, Ansprüche und Verfahren detailliert regelt.

a) Arbeitslosengeld

Das Arbeitslosengeld ist eine zentrale Leistung der Arbeitsförderung und bietet einen finanziellen Ausgleich für den Verdienstausfall bei Arbeitslosigkeit. Die Höhe und Dauer des Anspruchs auf hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie der Dauer der vorherigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und den geleisteten Beitragszeiten zur Arbeitslosenversicherung.

Anspruchsberechtigt ist, wer innerhalb der

  • letzten 30 Monate
  • mindestens zwölf Monate in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat (sog. Anwartschaftsrecht).

Der Bezug von Arbeitslosengeld setzt zudem voraus, dass sich der Betroffene

  • aktiv um eine neue Beschäftigung bemüht und
  • den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht.

Sind Sie beispielsweise freiwillig in der Arbeitslosenversicherung als Selbstständiger versichert oder haben Sie Krankengeld erhalten, kann das bei Ihrem Anspruch auf Arbeitslosengeld ebenfalls Berücksichtigung finden. 

Die Berechnungsgrundlage für Arbeitslosengeld richtet sich nach dem Brutto-Arbeitsentgelt der letzten 12 Monate, das sog. Bemessungsentgelt wird pro Tag berechnet (Bruttoarbeitsentgelt der 12 Monate / 365 Tage = Bemessungsentgelt).

60 % beziehungsweise 67 % (bei Arbeitnehmern mit Kindern) dieses Bemessungsentgelts ergeben schließlich das Arbeitslosengeld. 

Die Berechnung und Gewährung des Arbeitslosengeldes sind komplex und können bei Streitigkeiten oft eine rechtliche Klärung erfordern.

b) Maßnahmen zur Berufsausbildung und Weiterbildung

Ein weiterer Schwerpunkt der Arbeitsförderung liegt auf der beruflichen Weiterbildung und Qualifizierung. Hierzu zählen Maßnahmen, die die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten der Arbeitslosen verbessern, um deren Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Diese Maßnahmen werden oft als Umschulungen, Fortbildungen oder berufliche Trainingsmaßnahmen organisiert und von der Agentur für Arbeit finanziell unterstützt.

Der Anspruch auf solche Maßnahmen ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden, wie die Notwendigkeit der Weiterbildung zur Integration in den Arbeitsmarkt oder die Aussicht, dadurch eine bestehende Arbeitslosigkeit zu beenden. Auch hier gilt, dass die Beantragung und Genehmigung dieser Maßnahmen oft rechtlich anspruchsvoll sind und rechtlicher Rat hilfreich sein kann.

c) Vermittlung in neue Beschäftigungsverhältnisse

Die Arbeitsvermittlung ist eine der Kernaufgaben der Agentur für Arbeit. Ziel ist es, Arbeitslose in ein neues Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln, das ihrer Qualifikation und Berufserfahrung entspricht (§ 35 SGB III). Die Agentur für Arbeit unterstützt die Arbeitssuchenden durch Beratung, Erstellung von Bewerbungsunterlagen, und durch die Vermittlung von Stellenangeboten. In bestimmten Fällen kann auch ein Vermittlungsgutschein gewährt werden, der es ermöglicht, private Arbeitsvermittler einzuschalten. Die rechtliche Ausgestaltung der Arbeitsvermittlung ist detailliert im SGB III geregelt und umfasst auch den Schutz der persönlichen Daten der Arbeitssuchenden sowie die Rechte und Pflichten im Vermittlungsprozess.

Merke

Wichtige Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld (auch: “ALG I”) sind unter anderem:

  • das aktive Bemühen um eine neue Beschäftigung und
  • das zur Verfügung stehen für die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit.

4. Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld

Kurzarbeit ist ein zentrales arbeitsmarktpolitisches Instrument, das Unternehmen in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ermöglicht, Arbeitsplätze zu sichern und Entlassungen zu vermeiden. Dabei wird die reguläre Arbeitszeit der Arbeitnehmer vorübergehend reduziert, während das daraus resultierende Entgelt durch das Kurzarbeitergeld (Kug) teilweise ausgeglichen wird, das von der Bundesagentur für Arbeit gewährt wird. Dieses Instrument wird besonders in konjunkturellen Krisen, wie etwa während der COVID-19-Pandemie, angewandt und hat sich als wirksames Mittel zur Stabilisierung des Arbeitsmarktes erwiesen.

a) Voraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit

Für die Einführung von Kurzarbeit müssen gemäß § 95 SGB III bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Erheblicher Arbeitsausfall: Der Arbeitsausfall muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen. Dies kann etwa durch einen erheblichen Rückgang von Aufträgen oder Lieferengpässen verursacht sein. Der Arbeitsausfall muss zudem vorübergehend und unvermeidbar sein.

  2. Mindestanforderungen an den Arbeitsausfall: Der Arbeitsausfall muss für mindestens 10 % der Belegschaft eines Betriebes bestehen, wobei diese mindestens 10 % weniger verdienen müssen. Diese Schwelle war bis Ende 2022 pandemiebedingt herabgesetzt worden, kann jedoch variieren.

  3. Zustimmung der Arbeitnehmer: Die Einführung von Kurzarbeit erfordert die Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer oder der betrieblichen Interessenvertretung, wie etwa dem Betriebsrat. Ohne eine solche Zustimmung kann Kurzarbeit nicht einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass jede Änderung der Arbeitszeit und der Vergütung einer vertraglichen Vereinbarung bedarf.

  4. Anzeige bei der Agentur für Arbeit: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen und die Kurzarbeit zu beantragen. Die Anzeige muss detaillierte Angaben zum Umfang und zur voraussichtlichen Dauer des Arbeitsausfalls enthalten. Es ist entscheidend, dass der Antrag korrekt und fristgerecht gestellt wird, da andernfalls das Kurzarbeitergeld nicht gewährt wird.

b) Berechnung und Zahlung des Kurzarbeitergeldes

Das Kurzarbeitergeld wird als Teilersatz des entfallenen Nettoentgelts gezahlt. Es beträgt grundsätzlich 60 % des pauschalierten Nettoentgeltausfalls, bei Arbeitnehmern mit Kindern 67 %. In bestimmten Fällen, etwa bei einem besonders hohen Entgeltausfall oder bei langfristiger Kurzarbeit, kann das Kurzarbeitergeld stufenweise erhöht werden.

Die Zahlung des Kurzarbeitergeldes erfolgt durch den Arbeitgeber, der dieses im Nachgang von der Bundesagentur für Arbeit erstattet bekommt. Der Arbeitgeber bleibt somit in der Pflicht, das reduzierte Entgelt an die Arbeitnehmer auszuzahlen und das Kurzarbeitergeld zu beantragen und abzurechnen.

c) Sozialversicherungsrechtliche Aspekte

Während der Kurzarbeit bleiben die Arbeitsverhältnisse bestehen, und die Sozialversicherungspflicht der Arbeitnehmer setzt sich fort. Das reduzierte Arbeitsentgelt unterliegt weiterhin der Sozialversicherungspflicht. Die Beiträge zur Sozialversicherung werden jedoch auf Grundlage des fiktiven Arbeitsentgelts berechnet, das ohne die Einführung der Kurzarbeit gezahlt worden wäre. Dies gewährleistet, dass die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsansprüche der Arbeitnehmer nicht gemindert werden.

d) Dauer und Beendigung der Kurzarbeit

Kurzarbeit ist grundsätzlich eine temporäre Maßnahme. Die maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld beträgt in der Regel zwölf Monate, kann jedoch durch Verordnungen der Bundesregierung in besonderen Situationen verlängert werden. Die Kurzarbeit endet, sobald die wirtschaftlichen Gründe für den Arbeitsausfall nicht mehr bestehen oder die maximale Bezugsdauer erreicht ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Agentur für Arbeit über das Ende der Kurzarbeit zu informieren.

5. Typische Fragen zum Thema Arbeitsrecht und Sozialrecht

a) Welche besonderen Rechte haben schwerbehinderte Menschen im Arbeitsverhältnis?

Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf Zusatzurlaub und genießen einen besonderen Kündigungsschutz, der die Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich macht. Diese Regelungen zielen darauf ab, Diskriminierungen zu verhindern und eine gleichberechtigte Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern.

b) Welche Leistungen der Arbeitsförderung können Arbeitslose in Anspruch nehmen?

Arbeitslose können eine Vielzahl von Leistungen in Anspruch nehmen, darunter Arbeitslosengeld, Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung, und Vermittlung in neue Beschäftigungsverhältnisse. Die genauen Ansprüche hängen von den individuellen Umständen ab, einschließlich der Beitragszeiten zur Arbeitslosenversicherung und der persönlichen Situation des Antragstellers.

c) Wirkt sich der Wechsel der Steuerklasse auf das Arbeitslosengeld aus?

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann sich gegebenenfalls reduzieren. Auch der Wechsel des Ehe-/Lebenspartners der Steuerklasse kann Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld haben. Informieren Sie sich vor Wechsel bei der zuständigen Agentur für Arbeit. 

d) Besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn man vorher im Ausland gelebt hat?

Ja, wenn Sie in einem der folgenden Länder gearbeitet haben:

  • Länder der Europäischen Union (EU)
  • Schweiz
  • Norwegen
  • Island
  • Liechtenstein.

Auch hier sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld komplex und setzten insbesondere voraus, dass Sie nach Ihrer Rückkehr nach Deutschland sozialversicherungspflichtig tätig waren, bevor Sie sich arbeitslos melden. 

e) Wie funktioniert die Einführung von Kurzarbeit?

Die Einführung von Kurzarbeit erfordert die Zustimmung der Belegschaft oder der betrieblichen Interessenvertretung sowie eine Genehmigung durch die Agentur für Arbeit. Wichtig sind dabei die rechtlichen Vorgaben zur korrekten Antragstellung und Durchführung, um sowohl die Arbeitnehmerrechte zu wahren als auch die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen.

Merke

Die Kurzarbeit wurde insbesondere in der COVID-19-Pandemie häufig eingeführt und ist ein starkes Mittel zur Bewältigung von Krisen und wirksam zur Stabilisierung des Arbeitsmarktes. 

6. Rechtsprechung zu Arbeitsrecht und Sozialrecht

  • Mit einem vor Zugang der Kündigung erfolgten Hinweis auf einen Antrag auf Feststellung einer (Schwer-)Behinderung ist der Arbeitgeber hinreichend in die Lage versetzt, sich auf einen möglichen Schutztatbestand einzurichten, insbesondere im Fall der beabsichtigten Kündigung vorsorglich die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen (BAG 09.06.2011 − 2 AZR 703/09).
  • Nach § 174 Abs. 5 SGB IX kann eine außerordentliche Kündigung auch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB erfolgen, wenn sie unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung des Integrationsamtes erklärt wird. Nach einer Zeitspanne von mehr als einer Woche ist ohne das Vorliegen besonderer Umstände grundsätzlich keine Unverzüglichkeit mehr gegeben (BAG 27.02.2020 – 2 AZR 390/19).
  • Wird festgestellt, dass ein scheinbar freier Mitarbeiter in Wahrheit Arbeitnehmer war, kann der Dienstberechtigte die auf die Rechnung des Mitarbeiters gezahlte Umsatzsteuer von diesem über die Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) zurückverlangen (LAG Baden-Württemberg 22.05.2019 – 21 Sa 74/18).
  • Arbeitstage, die aufgrund der kurzarbeitsbedingten Neuverteilung der Arbeitszeit ausfallen, sind bei einer unterjährigen Neuberechnung des Jahresurlaubs nicht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen (BAG 30.11.2021 – 9 AZR 225/21).
  • Eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit muss die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten so deutlich regeln, dass diese für die Arbeitnehmer zuverlässig zu erkennen sind. Erforderlich sind mindestens die Bestimmung von Beginn und Dauer der Kurzarbeit, die Regelung der Lage und Verteilung der Arbeitszeit sowie die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer (BAG 18.11.2015 – 5 AZR 491/14).

Gern berate ich Sie auch zu anderen Themenkomplexen, die in den Sozialgesetzbüchern geregelt sind.

Dr. Daniel Weigert, LL.M. (Lund)

Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht
MBA
Data Protection Risk Manager
Wirtschaftsmediator (IHK)
Negotiator (EBS) · Negotiation Master Class (Harvard)

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