Seearbeitsrecht: Arbeitsrecht für Kapitäne und Seeleute

Das Seearbeitsrecht hat naturgemäß einige Besonderheiten im Gegensatz zum „normalen“ Arbeitsrecht. Diese sind insbesondere im Seearbeitsgesetz geregelt und gelten für das Schiffspersonal von Seeschiffen. Zwar gelten auch die allgemeinen Regelungen für Besatzungsmitglieder. Gerade die Zeit an Bord jedoch erfordert beispielsweise in Bezug auf die Arbeitszeiten andere Regelungen, da ansonsten die Arbeit an Bord praktisch kaum umzusetzen wäre.

In meinem Artikel zum Thema Seearbeitsrecht für Kapitäne und Seeleute gehe ich auf die einzelnen arbeitsrechtlichen Aspekte näher ein.

Haben Sie Fragen? Gern stehe ich Ihnen zur Beantwortung in allen Fragen bezüglich des Seearbeitsrechts für Kapitäne und Seeleute zur Verfügung.

Rechtsprechung:

  • Für das Entstehen des Urlaubsanspruchs ist nach dem BUrlG allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung. Der Urlaubsanspruch steht nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat. Der Urlaubsanspruch entsteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitet. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass dies für den Geltungsbereich des SeeArbG anders zu sehen ist (ArbG Hamburg 10.05.2016 – S 1 Ca 272/15).
  • Die Ausstellung eines Seediensttauglichkeitszeugnisses durch einen hierfür zugelassenen Arzt, der die Seediensttauglichkeitsuntersuchung zuvor nicht selbst durchgeführt hat, verstößt gegen die Vorschriften über die Feststellung der Seediensttauglichkeit (OVG Hamburg 16.11.2017 – 3 Bs 243/17).
  • Wird gegen ein befristetes Heuerverhältnis rechtzeitig Entfristungsklage mangels Einhaltung der vorgeschriebenen Schriftform erhoben – das Einscannen der Unterschrift in den Vertrag reicht nicht aus -, besteht das Heuerverhältnis auf unbestimmte Zeit (ArbG Hamburg 27.08.2020 – See 1 Ca 1/20).
  • Keine Erteilung eines vorläufigen Seediensttauglichkeitszeugnisses für Kapitän mit Stoffwechsel- und Herzerkrankung (VG Hamburg 19.12.2013 – 15 E 4259/13).

Dr. Daniel Weigert, LL.M. (Lund)
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht
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