Arbeitsrecht in der Luftfahrt

Besatzungsmitglieder der Luftfahrt haben tätigkeitsbedingt, neben den allgemeinen, spezielle arbeitsrechtliche Regelungen. Auf diese findet zum Beispiel das Arbeitszeitgesetz keine Anwendung, da gerade die Luftfahrtbranche von einer größeren Flexibilität der üblichen Arbeitszeiten abhängig ist als andere Branchen. Hingegen gelten in diesem Fall verschiedene luftfahrtspezifische Verordnungen.

Insbesondere das Anstellungs- und Ausbildungsverhältnis von Piloten kann einige problematische arbeitsrechtliche Fragestellungen aufwerfen.

Das Thema Arbeitsrecht in der Luftfahrt behandle ich im Einzelnen in meinem zugehörigen Whitepaper: “Arbeitsrecht in der Luftfahrt, Arbeitsrecht für Piloten und Flugbegleiter”.

Haben Sie Fragen? Gern stehe ich Ihnen zur Beantwortung in allen Fragen bezüglich des Seearbeitsrechts für Kapitäne und Seeleute zur Verfügung.

Rechtsprechung

  • Zuweisung Arbeitsort im Ausland – Pilot: Unterliegt wie jede Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers nach § 106 S. 1 GewO, gemäß § 315 I BGB einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle. Sofern die Weisung auf einer unternehmerischen Entscheidung beruht, kommt dieser besonderes Gewicht zu, ohne dass das unternehmerische Konzept auf seine Zweckmäßigkeit zu überprüfen wäre (…) Der Arbeitgeber kann aufgrund seines Weisungsrechts (…) dem Arbeitnehmer grundsätzlich auch einen Arbeitsplatz im Ausland zuweisen, wenn die möglichen Arbeitsorte nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften auf das Inland begrenzt sind (BAG 30.11.2022 – 5 AZR 336/21).
  • Scheinselbstständigkeit bei Freelance-Pilot: Ein Pilot der auf selbstständiger Basis für ein Unternehmen tätig wird, das Flugzeug von dem Unternehmen kostenlos am Einsatztag zur Verfügung gestellt bekommt und in den Betrieb eingegliedert ist, ist zumindest an den jeweiligen Einsatztagen als Scheinselbstständiger einzustufen und sozialversicherungspflichtig (BSG 23.04.2024 – B 12 BA 9/22).
  • Betriebs(teil)übergang – Massenentlassung: Wesentliche Kriterien bei der Beurteilung, ob im Luftverkehr ein Betriebs(teil)übergang vorliegt sind unter anderem der Übergang von Material, eine Übernahme von Ausrüstungsgegenständen, ein Eintritt in bestehende Charterflugverträge, eine Ausweitung von Flügen auf vom etwaigen Veräußerer bediente Routen sowie eine Reintegration von Beschäftigten und deren Einsatz für Tätigkeiten, die mit ihren bisherigen Aufgaben übereinstimmen (BAG 27.02.2020 – 8 AZR 215/19).
  • Altersgrenze bei Piloten: Die Einschränkung der Berufsfreiheit durch die Altersgrenze von 65 Jahren bei im gewerblichen Luftverkehr tätigen Piloten ist verhältnismäßig. Hintergrund ist die unbestreitbare Abnahme der für den Beruf des Verkehrspiloten erforderlichen körperlichen Fähigkeiten mit zunehmendem Alter (EuGH 05.07.2017 – C-190/16).

Dr. Daniel Weigert, LL.M. (Lund)
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht
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