Arbeitnehmerüberlassung (AÜG)

Arbeitnehmerüberlassung (umgangssprachlich: “Leiharbeit” / “Zeitarbeit”) ist äußerst praxisrelevant und arbeitsrechtlich sehr komplex.

Viele Unternehmen beschäften Leiharbeitnehmer. Sie setzen Arbeitnehmer eines Dritten ein und zahlen dem Dritten für die Überlassung ein Entgelt. Die Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers bleiben beim Verleiher.

Man unterscheidet in der Folge zwischen dem rechtlichen und dem faktischen Arbeitsverhältnis.

Das rechtliche Arbeitsverhältnis besteht zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer, denn zwischen diesen Parteien besteht der Arbeitsvertrag. Der Verleiher zahlt auch die Vergütung.

Das faktische Arbeitsverhältnis besteht zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer, denn der Entleiher übt Weisungen aus und setzt den Leiharbeiter in seinem Betrieb ein.

Problematisch ist, dass oftmals unerkannt Leiharbeit praktiziert wird. So kann es etwa sein, dass Dritte im Wege eines Dienst- oder Werkvertrags im eigenen Betrieb im Einsatz sind. Werden diese Dritten wie eigene Arbeitnehmer behandelt, dann könnte eine Arbeitnehmerüberlassung vorliegen. Es entstünde dann per Gesetz ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Auftraggeber.

Wenn Sie Leiharbeiter beschäftigen oder verleihen wollen oder wenn Sie Sorge haben, eine rechtswidrige Arbeitnehmerüberlassung zu betreiben, sprechen Sie mich gern an.

Rechtsprechung

  • Arbeitnehmerüberlassung – gemeinschaftlicher Betrieb: Kennzeichnend für Gemeinschaftsbetrieb iSd. § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrats. Existieren in einem Betrieb aufgrund tarifvertraglicher Vorgaben mehrere Betriebsräte, die jeweils für die Arbeitnehmer eines Arbeitgebers zuständig sind, kann dies einen wesentlichen Hinweis darauf geben, dass die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer lediglich in formaler Hinsicht einer einheitlichen Leitung, tatsächlich aber einer nach Vertragsarbeitgebern getrennten Personalführung unterliegen (…) Eine Überlassung zur Arbeitsleistung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer in einem Gemeinschaftsbetrieb beschäftigt wird, zu dessen gemeinsamer Führung sich sein Arbeitgeber und ein Dritter rechtlich verbunden haben (BAG 24.05.2022 – 9 AZR 337/21). 
  • Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung mit Auslandsbezug: Ein Verleiher iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG aF, der seinen Sitz im Ausland hat, bedarf der Erlaubnis, wenn er Leiharbeitnehmer ins Inland überlässt. (…) Neben einem im Ausland fortbestehenden Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher wird kein weiteres Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers mit dem Entleiher im Inland begründet, wenn ein Leiharbeitnehmer aus dem Ausland unerlaubt ins Inland überlassen wird. Ein Nebeneinander von Leiharbeitsvertrag und fingiertem Arbeitsverhältnis ist ausgeschlossen (BAG 26.04.2022 – 9 AZR 228/21).
  • Mitbestimmung und Arbeitnehmerüberlassung: Beabsichtigt der Entleiher, einen Leiharbeitnehmer mehr als vorübergehend zu beschäftigen, kann der Betriebsrat des Entleiherbetriebs die Zustimmung zur Übernahme verweigern (BAG 10.07.2013 – 7 ABR 91/11).
  • Offenlegung und Konkretisierung der Arbeitnehmerüberlassung: Die Erfüllung der Offenlegungspflicht und der Konkretisierungspflicht (§ 1 Abs. 1 AÜG) setzt das Bestehen eines formwirksamen Arbeitnehmerüberlassungsvertrags im Zeitpunkt des Überlassungsbeginns voraus (BAG 05.03.2024 – 9 AZR 204/23).

Dr. Daniel Weigert, LL.M. (Lund)
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht
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