Arbeitnehmerüberlassung (AÜG)

Arbeitnehmerüberlassung (umgangssprachlich: “Leiharbeit” / “Zeitarbeit”) ist äußerst praxisrelevant und arbeitsrechtlich sehr komplex.

Viele Unternehmen beschäften Leiharbeitnehmer. Sie setzen Arbeitnehmer eines Dritten ein und zahlen dem Dritten für die Überlassung ein Entgelt. Die Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers bleiben beim Verleiher.

Man unterscheidet in der Folge zwischen dem rechtlichen und dem faktischen Arbeitsverhältnis.

Das rechtliche Arbeitsverhältnis besteht zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer, denn zwischen diesen Parteien besteht der Arbeitsvertrag. Der Verleiher zahlt auch die Vergütung.

Das faktische Arbeitsverhältnis besteht zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer, denn der Entleiher übt Weisungen aus und setzt den Leiharbeiter in seinem Betrieb ein.

Problematisch ist, dass oftmals unerkannt Leiharbeit praktiziert wird. So kann es etwa sein, dass Dritte im Wege eines Dienst- oder Werkvertrags im eigenen Betrieb im Einsatz sind. Werden diese Dritten wie eigene Arbeitnehmer behandelt, dann könnte eine Arbeitnehmerüberlassung vorliegen. Es entstünde dann per Gesetz ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Auftraggeber.

Wenn Sie Leiharbeiter beschäftigen oder verleihen wollen oder wenn Sie Sorge haben, eine rechtswidrige Arbeitnehmerüberlassung zu betreiben, sprechen Sie mich gern an.

Dr. Daniel Weigert, LL.M. (Lund)
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht
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