Altersteilzeit (ATG)

Das Renteneintrittsalter ist flexibel. Oft wollen Arbeitnehmer früher in Rente. Arbeitgebern hilft das grundsätzlich, etwa weil sich typischerweise die Krankheitstage im Alter statistisch erhöhen. Das Altersteilzeitgesetz sieht insofern Modelle vor, mit denen man einen früheren Renteneintritt ermöglichen kann.

Es gibt grundsätzlich zwei Ansätze für die Altersteilzeit: Ein Reduktionsmodell oder ein Blockmodell. Im Reduktionsmodell reduziert der Arbeitnehmer im Alter seine Arbeitszeit. Praxisrelevanter ist das Blockmodell. Danach wird die Altersteilzeit in zwei Abschnitten praktiziert: In der ersten Phase, der Arbeitsphase, arbeitet der Arbeitnehmer bei reduziertem Gehalt in vollem Umfang weiter, um in der zweiten Phase, der Freistellungsphase, ohne Arbeitsleistung sein Teilzeitgehalt zu behalten. Seit 2010 wird die Altersteilzeit jedoch nicht mehr von der Bundesagentur für Arbeit bezuschusst und ist insofern deutlich unattraktiver geworden.

Wennn Sie Beratung zu Altersteilzeitmodellen benötigen, sprechen Sie mich jederzeit gern an.

Rechtsprechung:

  • Der gesetzliche Urlaubsanspruch für den Zeitraum der Altersteilzeit ist nach § 3 BUrlG jahresbezogen nach der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht zu berechnen. Mit der Entscheidung, das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell fortzuführen, treffen die Arbeitsvertragsparteien eine Vereinbarung über die Verteilung der Arbeitszeit für den Gesamtzeitraum der Altersteilzeit, die den Arbeitnehmer allein in der Arbeitsphase zur Arbeitsleistung verpflichtet und ihn in der Freistellungsphase von vornherein von der Arbeitspflicht entbindet. Einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet, steht mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu (BAG 24.09.2019 – 9 AZR 481/18).
  • Keine Veränderung arbeitsvertraglicher Festlegungen durch den Bezug von Krankengeld: Sozialversicherungsrechtlich privilegierte Altersteilzeit und arbeitsvertraglich vereinbarte Altersteilzeit sind voneinander zu unterscheiden. Eine Verschiebung der sozialversicherungsrechtlich privilegierten Altersteilzeit wegen des Bezugs von Krankengeld zu Beginn der Arbeitsphase führt regelmäßig nicht dazu, dass bei der arbeitsrechtlich vereinbarten Altersteilzeit Unmöglichkeit eintritt oder die Geschäftsgrundlage wegfällt und deshalb die Vereinbarung unwirksam wird. Vielmehr ist es zumutbar, eine aufgetretene Störung durch eine Vertragsanpassung aufzufangen (LAG München 24.05.2023 – 5 Sa 37/23).
  • Arbeitnehmer, die sich am 1. Oktober 2020 in der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit befanden, haben nach § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung vom 25. Oktober 2020 Anspruch auf die anteilige Corona-Sonderzahlung (BAG 28.03.2023 – 9 AZR 132/22).

Dr. Daniel Weigert, LL.M. (Lund)
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht
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