Arbeitsschutzrecht

Als “Arbeitsschutzrecht” werden alle Normen bezeichnet, die die Gesundheit von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz schützen. Die wichtigsten Regelungen sind:

1. Arbeitszeitgesetz

Das Arbeitszeitgesetz regelt im Wesentlichen, in welchem Rahmen und Umfang Arbeitnehmer maximal arbeiten dürfen. Das umfasst etwa die Frage, in welchem Umfang maximal gearbeitet werden darf oder wann ein Arbeitnehmer sonntags eingesetzt werden kann.

2. Arbeitsschutzgesetz

Das Arbeitsschutzgesetz regelt die wesentlichen Pflichten des Arbeitgebers, den Arbeitsplatz sicher zu gestalten.

3. § 618 BGB: Pflicht zu Schutzmaßnahmen

§ 618 BGB ist eine sogenannte “Generalklausel”, nach der Arbeitgeber verpflichtet sind, den Arbeitsplatz so einzurichten und die Arbeit so zu organisieren, dass der Arbeitnehmer, soweit die Natur der Dienstleistung es gestattet, gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt ist.

4. Arbeitssicherheitsgesetz

Das Arbeitssicherheitsgesetz regelt die Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit.

5. Arbeitsstättenverordnung

Die Arbeitsstättenverordnung regelt, insbesondere mit ihren Anlagen, zahlreiche Details zu Arbeitsstätten – etwa zu Raumtemperaturen, Frischluft und Licht.

6. Rechtsprechung

  • Die aus § 3 Abs. 2 ArbSchG folgende Pflicht des Arbeitsgebers, für eine geeignete Organisation zu sorgen und Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden, setzt einen Rahmen für die Entwicklung einer an den betrieblichen Gegebenheiten ausgerichteten Organisation. Hierbei hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen (BAG 18.03.2014 – 1 ABR 73/12).
  • Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen. Dem Betriebsrat steht kein – über einen Einigungsstellenspruch durchsetzbares – Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Systems zu, mit dem die tägliche Arbeitszeit solcher Arbeitnehmer erfasst werden soll (BAG 13.09.2022 – 1 ABR 22/21).
  • § 11 ASiG begründet keinen Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses (BAG 15.04.2014 – 1 ABR 82/12).
  • Füllt eine im psychiatrischen Bereich langjährig erfahrene Pflegekraft ein Formular “Gefährdungsanzeige zu Qualitätsmängeln” aus, wegen eines gewissen Unbehagens (“Kribbeln im Bauch”) und weiterer hinzukommender Umstände, liegt darin kein vorwerfbarer Pflichtverstoß. Bei einer auf der Grundlage des § 16 ArbSchG abgegebenen Meldung kommt es nicht auf das objektive Vorliegen einer Gefährdungslage an, sondern darauf, ob die Arbeitnehmerin subjektiv berechtigterweise davon ausgehen kann und darf, dass eine Gefährdungslage vorliegt (LAG Niedersachsen 12.09.2018 – 14 Sa 140/18).

Wenn Sie Beratung zur Arbeitssicherheit haben, melden Sie sich jederzeit gern.

Dr. Daniel Weigert, LL.M. (Lund)
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht
Data Protection Risk Manager

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