4. Arbeitssicherheitsgesetz: Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) regelt die Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit. Diese Personen sind gem § 1 ASiG dafür zuständig, den Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterstützen.
Ihre Aufgaben umfassen unter anderem:
Beratung des Arbeitgebers bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen, der Auswahl von Arbeitsmitteln und der Einführung neuer Arbeitsverfahren.
Überwachung der Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften und Durchführung von regelmäßigen Begehungen der Arbeitsstätten.
Unterweisung und Schulung der Mitarbeiter zu Themen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung.
Die Verpflichtung zur Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit trägt wesentlich dazu bei, die Sicherheitskultur im Unternehmen zu stärken und gesetzliche Anforderungen zu erfüllen.
5. Arbeitsstättenverordnung: Anforderungen an die Arbeitsumgebung
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) legt fest, wie Arbeitsstätten zu gestalten sind, um die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten.
Zu den wesentlichen Regelungen gehören:
Raumtemperatur, Beleuchtung und Frischluft: Die Arbeitsstätten müssen so gestaltet sein, dass sie ausreichend Frischluft, angemessene Temperaturen und eine ausreichende Beleuchtung aufweisen.
Sanitäreinrichtungen und Pausenräume: Es müssen geeignete Sanitäreinrichtungen, Pausen- und Bereitschaftsräume vorhanden sein, die den hygienischen Anforderungen entsprechen.
Flucht- und Rettungswege: Die Arbeitsstätten müssen über ausreichend Flucht- und Rettungswege verfügen, die jederzeit ungehindert benutzbar sind.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung zu erfüllen und regelmäßig zu überprüfen, ob diese Vorgaben eingehalten werden. Verstöße gegen die Verordnung können zu Bußgeldern und arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen.
6. Häufige Fragen zum Arbeitsschutzrecht:
a) Welche Pflichten haben Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsschutzes?
Arbeitgeber sind verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, einschließlich der Gefährdungsbeurteilung, der Bereitstellung von Sicherheitsausrüstung und der regelmäßigen Unterweisung der Mitarbeiter.
b) Welche Rechte haben Arbeitnehmer im Bereich des Arbeitsschutzes?
Arbeitnehmer haben das Recht auf einen sicheren Arbeitsplatz, auf Schutzkleidung und Sicherheitsausrüstung, auf Unterweisung zu Gesundheits- und Sicherheitsfragen und auf die Einhaltung der Arbeitszeitregelungen.
c) Wie können Arbeitnehmer Verstöße gegen den Arbeitsschutz melden?
Arbeitnehmer können Verstöße gegen den Arbeitsschutz an den Betriebsrat, die Arbeitsschutzbehörde oder direkt an den Arbeitgeber melden. In schwerwiegenden Fällen haben Arbeitnehmer das Recht, die Arbeit einzustellen.
d) Welche Konsequenzen drohen Arbeitgebern bei Verstößen gegen das Arbeitsschutzrecht?
Verstöße gegen das Arbeitsschutzrecht können zu erheblichen Bußgeldern, zivilrechtlichen Haftungsansprüchen und sogar zu strafrechtlichen Konsequenzen führen, insbesondere bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
e) Welche Rolle spielen Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit?
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten den Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsschutzes, unterstützen bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen und führen Schulungen und Unterweisungen durch.
Wenn Sie mehr zu den Besonderheiten des Arbeitsschutzes bei angestellten Ärzten erfahren möchten, lesen Sie gerne meinen Artikel hierzu.
7. Rechtsprechung zum Arbeitsschutzrecht:
- Die aus § 3 Abs. 2 ArbSchG folgende Pflicht des Arbeitsgebers, für eine geeignete Organisation zu sorgen und Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden, setzt einen Rahmen für die Entwicklung einer an den betrieblichen Gegebenheiten ausgerichteten Organisation. Hierbei hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen (BAG 18.03.2014 – 1 ABR 73/12).
- Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen. Dem Betriebsrat steht kein – über einen Einigungsstellenspruch durchsetzbares – Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Systems zu, mit dem die tägliche Arbeitszeit solcher Arbeitnehmer erfasst werden soll (BAG 13.09.2022 – 1 ABR 22/21).
- § 11 ASiG begründet keinen Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses (BAG 15.04.2014 – 1 ABR 82/12).
- Füllt eine im psychiatrischen Bereich langjährig erfahrene Pflegekraft ein Formular “Gefährdungsanzeige zu Qualitätsmängeln” aus, wegen eines gewissen Unbehagens (“Kribbeln im Bauch”) und weiterer hinzukommender Umstände, liegt darin kein vorwerfbarer Pflichtverstoß. Bei einer auf der Grundlage des § 16 ArbSchG abgegebenen Meldung kommt es nicht auf das objektive Vorliegen einer Gefährdungslage an, sondern darauf, ob die Arbeitnehmerin subjektiv berechtigterweise davon ausgehen kann und darf, dass eine Gefährdungslage vorliegt (LAG Niedersachsen 12.09.2018 – 14 Sa 140/18).
Wenn Sie Beratung zur Arbeitssicherheit haben, melden Sie sich jederzeit gern.
Dr. Daniel Weigert, LL.M. (Lund)
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Data Protection Risk Manager
Wirtschaftsmediator (IHK)
Negotiator (EBS) · Negotiation Master Class (Harvard)
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