Arbeitsschutzrecht

Sind Sie als Arbeitgeber unsicher, welche Maßnahmen Sie ergreifen müssen, um den gesetzlichen Arbeitsschutz am Arbeitsplatz zu gewährleisten? Möchten Sie sicherstellen, dass Sie alle gesetzlichen Anforderungen des Arbeitsschutzes erfüllen? Oder benötigen Sie Unterstützung bei der Umsetzung spezifischer Schutzvorkehrungen, um Ihre Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Gefahren zu schützen?

Dieser Artikel behandelt die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen des Arbeitsschutzrechts (dazu unter 1.), die spezifischen Vorschriften zur Gestaltung von Arbeitszeit und Arbeitsstätten (dazu unter 2.), die allgemeinen Pflichten der Arbeitgeber zur Gewährleistung der Sicherheit am Arbeitsplatz (dazu unter 3.), die Rolle von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit (dazu unter 4.) sowie die Anforderungen an die Arbeitsumgebung (dazu unter 5.).

Abschließend werden häufige Fragen beantwortet (dazu unter 6.), um Ihnen einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Anforderungen des Arbeitsschutzrechts zu geben und die relevanten Aspekte praxisnah darzustellen und relevante Rechtsprechung dargestellt (dazu unter 7.).

1. Rechtliche Grundlagen des Arbeitsschutzrechts

Das Arbeitsschutzrecht umfasst eine Vielzahl von gesetzlichen Regelungen, die darauf abzielen, die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Diese Vorschriften sind für Arbeitgeber verpflichtend und dienen dazu, Risiken zu minimieren und Arbeitsunfälle sowie Berufskrankheiten zu vermeiden. Verstöße gegen diese Regelungen können nicht nur zu hohen Bußgeldern führen, sondern auch zu zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen.

Das Arbeitsschutzrecht umfasst alle Vorschriften, die dem Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz dienen. Diese Regelungen finden sich in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen, die in ihrer Gesamtheit sicherstellen sollen, dass der Arbeitsplatz und die Arbeitsbedingungen so gestaltet sind, dass Gefährdungen für die Arbeitnehmer möglichst vermieden werden.

Die wichtigsten Regelungen im Arbeitsschutzrecht sind:

  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere § 618
  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Diese Regelungen legen fest, welche Schutzmaßnahmen Arbeitgeber zu treffen haben, um die Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu schützen, und wie der Arbeitsplatz und die Arbeitszeit organisiert sein müssen, um gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen.

2. Arbeitszeitgesetz: Regelungen zur Arbeitszeit und Ruhepausen

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen Arbeitnehmer beschäftigt werden dürfen. Die wesentlichen Regelungen umfassen:

  • Maximale Arbeitszeit: Die tägliche Arbeitszeit darf grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten (§ 3 ArbZG). Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist zulässig, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden nicht überschritten werden.

  • Ruhepausen: Arbeitnehmer haben Anspruch auf Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und von 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden (§ 4 ArbZG).

  • Ruhezeiten: Zwischen dem Ende der täglichen Arbeitszeit und dem Beginn der nächsten Arbeitszeit müssen mindestens elf Stunden Ruhezeit liegen (§ 5 ArbZG).

  • Sonntagsarbeit: Grundsätzlich ist die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen verboten, es sei denn, es liegt eine gesetzliche Ausnahme vor (§ 9 ArbZG).

Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass diese Vorschriften eingehalten werden, um die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen und Überlastungen zu vermeiden. Bei Verstößen gegen das ArbZG drohen Bußgelder und in schweren Fällen auch strafrechtliche Sanktionen.

3. Arbeitsschutzgesetz: Grundlegende Pflichten des Arbeitgebers

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bildet die zentrale Grundlage des Arbeitsschutzrechts in Deutschland. Es regelt die Pflichten des Arbeitgebers, den Arbeitsplatz sicher zu gestalten und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen.

Die wesentlichen Anforderungen umfassen:

  • Gefährdungsbeurteilung: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, um die Risiken für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen (§ 5 ArbSchG).

  • Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren: Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung von Gefahren zu ergreifen (§ 3 ArbSchG).

  • Unterweisung der Arbeitnehmer: Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer regelmäßig und ausreichend über die Gefahren am Arbeitsplatz und die erforderlichen Schutzmaßnahmen unterweisen (§ 12 ArbSchG).

  • Organisation des Arbeitsschutzes: Der Arbeitgeber hat für eine geeignete Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes zu sorgen, einschließlich der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten und der Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat (§ 10 ArbSchG).

Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann nicht nur zu erheblichen Bußgeldern führen, sondern auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Schutzpflichten des Arbeitgebers

§ 618 BGB konkretisiert die Pflichten des Arbeitgebers zur Gewährleistung eines sicheren Arbeitsplatzes. Als Generalklausel fordert diese Vorschrift, dass der Arbeitgeber die Arbeit so zu gestalten hat, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, wie die Natur der Dienstleistung es zulässt. Diese allgemeine Regelung wird durch die speziellen Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und anderer Arbeitsschutzgesetze konkretisiert.

Ein Arbeitgeber, der gegen § 618 BGB verstößt, kann von Arbeitnehmern auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagt werden, wenn es durch die mangelnden Schutzmaßnahmen zu Gesundheitsschäden kommt.

Merke

Arbeitgeber müssen die Arbeitsplatzbedingungen so gestalten, dass Risiken minimiert und Arbeitsunfälle sowie Berufskrankheiten vermieden werden!

4. Arbeitssicherheitsgesetz: Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) regelt die Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit. Diese Personen sind gem § 1 ASiG dafür zuständig, den Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterstützen.

Ihre Aufgaben umfassen unter anderem:

  • Beratung des Arbeitgebers bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen, der Auswahl von Arbeitsmitteln und der Einführung neuer Arbeitsverfahren.

  • Überwachung der Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften und Durchführung von regelmäßigen Begehungen der Arbeitsstätten.

  • Unterweisung und Schulung der Mitarbeiter zu Themen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung.

Die Verpflichtung zur Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit trägt wesentlich dazu bei, die Sicherheitskultur im Unternehmen zu stärken und gesetzliche Anforderungen zu erfüllen.

5. Arbeitsstättenverordnung: Anforderungen an die Arbeitsumgebung

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) legt fest, wie Arbeitsstätten zu gestalten sind, um die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten.

Zu den wesentlichen Regelungen gehören:

  • Raumtemperatur, Beleuchtung und Frischluft: Die Arbeitsstätten müssen so gestaltet sein, dass sie ausreichend Frischluft, angemessene Temperaturen und eine ausreichende Beleuchtung aufweisen.

  • Sanitäreinrichtungen und Pausenräume: Es müssen geeignete Sanitäreinrichtungen, Pausen- und Bereitschaftsräume vorhanden sein, die den hygienischen Anforderungen entsprechen.

  • Flucht- und Rettungswege: Die Arbeitsstätten müssen über ausreichend Flucht- und Rettungswege verfügen, die jederzeit ungehindert benutzbar sind.

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung zu erfüllen und regelmäßig zu überprüfen, ob diese Vorgaben eingehalten werden. Verstöße gegen die Verordnung können zu Bußgeldern und arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen.

Merke

Arbeitgeber sind zum Schutz der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen!

6. Häufige Fragen zum Arbeitsschutzrecht:

a) Welche Pflichten haben Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsschutzes?

Arbeitgeber sind verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, einschließlich der Gefährdungsbeurteilung, der Bereitstellung von Sicherheitsausrüstung und der regelmäßigen Unterweisung der Mitarbeiter.

b) Welche Rechte haben Arbeitnehmer im Bereich des Arbeitsschutzes?

Arbeitnehmer haben das Recht auf einen sicheren Arbeitsplatz, auf Schutzkleidung und Sicherheitsausrüstung, auf Unterweisung zu Gesundheits- und Sicherheitsfragen und auf die Einhaltung der Arbeitszeitregelungen.

c) Wie können Arbeitnehmer Verstöße gegen den Arbeitsschutz melden?

Arbeitnehmer können Verstöße gegen den Arbeitsschutz an den Betriebsrat, die Arbeitsschutzbehörde oder direkt an den Arbeitgeber melden. In schwerwiegenden Fällen haben Arbeitnehmer das Recht, die Arbeit einzustellen.

d) Welche Konsequenzen drohen Arbeitgebern bei Verstößen gegen das Arbeitsschutzrecht?

Verstöße gegen das Arbeitsschutzrecht können zu erheblichen Bußgeldern, zivilrechtlichen Haftungsansprüchen und sogar zu strafrechtlichen Konsequenzen führen, insbesondere bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

e) Welche Rolle spielen Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit?

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten den Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsschutzes, unterstützen bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen und führen Schulungen und Unterweisungen durch.

Wenn Sie mehr zu den Besonderheiten des Arbeitsschutzes bei angestellten Ärzten erfahren möchten, lesen Sie gerne meinen Artikel hierzu.

7. Rechtsprechung zum Arbeitsschutzrecht:

  • Die aus § 3 Abs. 2 ArbSchG folgende Pflicht des Arbeitsgebers, für eine geeignete Organisation zu sorgen und Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden, setzt einen Rahmen für die Entwicklung einer an den betrieblichen Gegebenheiten ausgerichteten Organisation. Hierbei hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen (BAG 18.03.2014 – 1 ABR 73/12).
  • Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen. Dem Betriebsrat steht kein – über einen Einigungsstellenspruch durchsetzbares – Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Systems zu, mit dem die tägliche Arbeitszeit solcher Arbeitnehmer erfasst werden soll (BAG 13.09.2022 – 1 ABR 22/21).
  • § 11 ASiG begründet keinen Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses (BAG 15.04.2014 – 1 ABR 82/12).
  • Füllt eine im psychiatrischen Bereich langjährig erfahrene Pflegekraft ein Formular “Gefährdungsanzeige zu Qualitätsmängeln” aus, wegen eines gewissen Unbehagens (“Kribbeln im Bauch”) und weiterer hinzukommender Umstände, liegt darin kein vorwerfbarer Pflichtverstoß. Bei einer auf der Grundlage des § 16 ArbSchG abgegebenen Meldung kommt es nicht auf das objektive Vorliegen einer Gefährdungslage an, sondern darauf, ob die Arbeitnehmerin subjektiv berechtigterweise davon ausgehen kann und darf, dass eine Gefährdungslage vorliegt (LAG Niedersachsen 12.09.2018 – 14 Sa 140/18).

Wenn Sie Beratung zur Arbeitssicherheit haben, melden Sie sich jederzeit gern.

Dr. Daniel Weigert, LL.M. (Lund)

Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht
MBA
Data Protection Risk Manager
Wirtschaftsmediator (IHK)
Negotiator (EBS) · Negotiation Master Class (Harvard)

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