Haben Sie als Arbeitgeber Fragen zur rechtssicheren Handhabung von Erfindungen, die Ihre Mitarbeiter im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses machen? Sind Sie unsicher, welche Rechte und Pflichten Sie bei der Anmeldung und Nutzung solcher Erfindungen haben?
Oder möchten Sie als Arbeitnehmer sicherstellen, dass ihre Vergütung für Diensterfindungen fair und gesetzeskonform festgelegt wird?
Dieser Artikel behandelt die rechtlichen Grundlagen und Definitionen von Arbeitnehmererfindungen (dazu unter 1.), die Bedeutung von Patent- und Gebrauchsfähigkeit (dazu unter 2.), die Rechte des Arbeitgebers an solchen Erfindungen und die Pflichten des Arbeitnehmers (dazu unter 3.), den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers und die Berechnung der Vergütung (dazu unter 4.) sowie mögliche Streitigkeiten und Lösungsansätze im Falle von Unstimmigkeiten über die Vergütung (dazu unter 5.).
Abschließend werden häufige Fragen beantwortet (dazu unter 6.), um Ihnen einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Anforderungen, Risiken und Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit Arbeitnehmererfindungen zu geben und relevante Rechtsprechung dargestellt (dazu unter 7.).
1. Was ist eine Arbeitnehmererfindung?
Arbeitnehmererfindungen sind in vielen Unternehmen ein wichtiges Thema, da Innovationen und technische Verbesserungen häufig von den eigenen Mitarbeitern entwickelt werden. Diese Erfindungen können dem Unternehmen erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen, aber auch rechtliche und finanzielle Herausforderungen mit sich bringen.
Das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbNErfG) regelt hierbei die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern und legt fest, wann und unter welchen Bedingungen eine Erfindung dem Arbeitgeber zusteht und wie eine Vergütung hierfür zu erfolgen hat. Das ArbNErfG gilt für Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern sowohl im privaten als auch im öffentlichen Dienst.
Erfindungen sind grundsätzlich gemäß § 2 ArbNErfG nur Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind. Die Neuerung muss insofern objektiv die Fähigkeit besitzen, als Patent oder Gebrauchsmuster erteilt zu werden.
Dabei wird zwischen einer Diensterfindung und einer freien Erfindung unterschieden, im Einzelnen:
a) Diensterfindung
Eine Diensterfindung (§ 4 Abs. 2 ArbNErfG) ist eine Erfindung, die ein Arbeitnehmer während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses macht und
- die entweder aus seiner Tätigkeit resultiert (sog. Auftragserfindung) oder
- maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten basiert, die im Rahmen seines Dienstverhältnisses gemacht wurden (sog. Erfahrungserfindung).
Dabei muss es sich um für den Arbeitnehmer zugängliche betriebliche Erfahrungen handeln, ein objektives Vorhandensein ist nicht ausreichend.
b) Freie Erfindung
Freie Erfindungen werden im Gegensatz zu Diensterfindungen nicht im Rahmen der dienstlichen Aufgaben des Arbeitnehmers gemacht und basieren nicht auf den Erfahrungen oder Arbeiten im Dienstverhältnis (§ 4 Abs. 3 ArbNErfG). Freie Erfindungen gehören dem Arbeitnehmer, sind jedoch gemäß §§ 18, 19 ArbNErfG mitteilungs- und anbietungspflichtig.
Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn die Erfindung offensichtlich im Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeitgebers nicht verwendbar ist.
Bei der Beurteilung, ob eine Diensterfindung oder eine freie Erfindung vorliegt, ist der Entstehungszeitpunkt während der Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Liegt also kein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Erfindung des Arbeitnehmers und der betrieblichen Tätigkeit vor, dann ist von einer freien Erfindung auszugehen.
c) Erfindungen nach Beendigung Arbeitsverhältnis
Bei Erfindungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Fertigstellungszeitpunkt der Erfindung maßgeblich, wobei der Arbeitgeber jedoch in der Regel die Beweislast trägt. Ausnahmsweise trägt der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung die Beweislast, wenn dieser die Erfindung unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses anmeldet.
Was sind technische Verbesserungsvorschläge?
Bei technischen Verbesserungsvorschlägen im Sinne des ArbNErfG handelt es sich um Vorschläge für sonstige technische Neuerungen, die nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind (§ 3 ArbNErfG). Hierbei handelt es insofern sich nicht um Erfindungen im Sinne des Gesetzes.
Arbeitnehmer haben dennoch gemäß § 20 ArbNErfG für technische Verbesserungsvorschläge, die dem Arbeitgeber eine ähnliche Vorzugsstellung gewähren wie ein gewerbliches Schutzrecht, einen Anspruch auf angemessene Vergütung.
2. Was bedeutet patent- oder gebrauchsmusterfähig?
Eine zwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer Erfindung im Sinne des ArbNErfG ist dessen objektive Patent- oder Gebrauchsmusterfähigkeit.
Nach § 1 Abs. 1 Patentgesetz (PatG) sind Erfindungen auf allen Gebieten der Technik patentfähig, sofern sie
- neu sind,
- auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und
- gewerblich anwendbar sind.
Die Anmeldung erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder dem Europäischen Patentamt (EPA). Es wird eine schriftliche Beschreibung der Erfindung eingereicht, meist zusammen mit technischen Zeichnungen. Nach erfolgreicher Prüfung wird das Patent erteilt und veröffentlicht. Es schützt die Erfindung für bis zu 20 Jahre.
Gebrauchsmusterfähig sind gemäß § 1 Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) Erfindungen
- die neu sind,
- auf einem erfinderischen Schritt beruhen und
- gewerblich anwendbar sind.
Gebrauchsmuster werden auch als „kleine Patente“ bezeichnet, da diese die gleichen Schutzrechte haben aber günstiger und schneller eingetragen werden.
Auch hier wird die Erfindung beim DPMA eingereicht. Anders als beim Patent erfolgt keine umfassende Prüfung der Schutzfähigkeit. Die Schutzrechte sind 10 Jahre gültig.
3. Wer erhält die Rechte an einer Diensterfindung?
a) Anspruch des Arbeitgebers
Sobald eine Erfindung als Diensterfindung gilt, steht sie grundsätzlich dem Arbeitgeber zu. Der Arbeitgeber hat das Recht, die Erfindung für sich zu beanspruchen (§ 6 ArbNErfG) und kann sie zum Patent oder Gebrauchsmuster anmelden.
Die Diensterfindung kann durch den Arbeitgeber auch schriftlich freigegeben werden, dann steht die Erfindung dem Arbeitnehmer zu. Gibt der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht innerhalb von vier Monaten nach dessen Meldung frei, gilt die Inanspruchnahme der Erfindung als erklärt.
Die Anmeldung ist besonders dann interessant, wenn die Erfindung dem Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil verschafft oder anderweitig wirtschaftlich nutzbar ist.
b) Meldepflicht des Arbeitnehmers
Arbeitnehmer sind verpflichtet, jede Diensterfindung unverzüglich und in schriftlicher Form dem Arbeitgeber zu melden (§ 5 ArbNErfG). Die Meldung muss
- so präzise wie möglich sein und
- alle notwendigen Informationen enthalten,
die es dem Arbeitgeber ermöglichen, die Erfindung umfassend zu bewerten und darüber zu entscheiden, ob er sie in Anspruch nehmen möchte. Versäumt der Arbeitnehmer diese Meldepflicht oder unterlässt er wesentliche Angaben, riskiert er, seine Ansprüche auf eine angemessene Vergütung zu verlieren.
4. Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers
Auch wenn die Erfindung dem Arbeitgeber zufällt, hat der Arbeitnehmer gemäß dem ArbNErfG Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Diese Vergütung ist in der Regel ein heikles Thema und nicht selten Gegenstand von Verhandlungen oder gar Rechtsstreitigkeiten.
a) Gesetzliche Grundlage
Nach § 9 ArbNErfG steht dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung für seine Diensterfindung zu. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Vergütung zu zahlen, sobald die Erfindung in Anspruch genommen wird.
b) Bestimmung der Vergütungshöhe
Die Höhe der Vergütung wird nicht pauschal festgelegt und hängt von mehreren Faktoren ab, darunter:
- Der wirtschaftliche Wert der Erfindung für das Unternehmen.
- Der konkrete Beitrag des Arbeitnehmers zur Entwicklung der Erfindung.
- Der Beitrag des Arbeitgebers durch Bereitstellung von Ressourcen, Know-how oder Unterstützung bei der Entwicklung.
Da es keine festen gesetzlichen Regelungen zur Höhe der Vergütung gibt, müssen diese Aspekte im Einzelfall ausgehandelt werden. Häufig entstehen hier Konflikte, da Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschiedliche Vorstellungen über die Angemessenheit der Vergütung haben.
Arbeitnehmer haben in diesem Zusammenhang einen Auskunftsanspruch gegen Arbeitgeber, um sich eine Übersicht über den wirtschaftlichen Wert der Erfindung machen zu können.
c) Berechnungsgrundlagen
Um die angemessene Vergütung zu ermitteln, werden in der Praxis unter Hinzuziehung der „Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst“ verschiedene Berechnungsschritte und -methoden herangezogen.
Die Formel für die Berechnung des Vergütungsanspruchs ergibt sich grundsätzlich wie folgt:
V (Vergütung) = E (Erfindungswert) × A (Anteilsfaktor in %)
Im Einzelnen zur Berechnung von Erfindungswert und Anteilsfaktor:
- Wert der Erfindung an sich (sog. Erfindungswert)
Nach den Vergütungsrichtlinien gibt es dreierlei Methoden, um den Erfindungswert zu berechnen:
- Ermittlung des Erfindungswertes nach der Lizenzanalogie
Bei der präzisesten und in der Praxis am gängigsten genutzten Ermittlungsmethode des Erfindungswertes wird der Lizenzsatz, der für vergleichbare Fälle bei freien Erfindungen in der Praxis üblich ist, zugrunde gelegt. Die Vergütung orientiert sich demnach an den Lizenzgebühren, die ein Dritter für die Nutzung der Erfindung zahlen würde. Die Höhe der Zahlungen ermittelt sich hierbei regelmäßig als Multiplikation aus den erfindungsbezogenen Nettoumsätzen mit einem marktüblichen Lizenzsatz (Fegers/Göken/Heintz, Boemke-Kursawe-AErfG § 9 Rn. 222).
- Ermittlung des Erfindungswertes nach dem erfassbaren betrieblichen Nutzen
Hiernach wird der Erfindungswert, aus dem für den betrieblichen Nutzen ermittelt, der dem Unternehmen durch die Erfindung entstanden ist (Differenz zwischen Kosten und Erträgen).
- Schätzung des Erfindungswertes
Scheitern die anderen Methoden bei der Ermittlung des Erfindungswertes, mangels an vergleichbaren Fällen zum Beispiel, dann muss der Erfindungswert geschätzt werden. Dabei wird von dem Wert ausgegangen, den das Unternehmen hätte aufwenden müssen, wenn es die Erfindung von einem freien Erfinder hätte erwerben wollen.
- Anteil des Arbeitnehmers (sog. Anteilsfaktor)
Für die Ermittlung einer angemessenen Vergütung ist, neben dem bereits erwähnten Erfindungswert, der Anteilsfaktor maßgebend.
Im Vergleich zu einem freien Erfinder steht dem Arbeitnehmererfinder, da die Diensterfindung während des Arbeitsverhältnisses entstanden ist und dieser somit beispielsweise von der arbeitgeberseitigen Organisation und Finanzierung in diesem Rahmen regelmäßig profitiert, nicht die gleiche Vergütungssumme zu.
Insofern ist ein entsprechender Abzug zu machen. Der durchschnittliche Anteilsfaktor wird von der Schiedsstelle in einer Spanne zwischen 10–25 % angenommen (Fegers/Göken/Heintz, Boemke-Kursawe-AErfG § 9 Rn. 433) wobei der Faktor durch folgende Faktoren bestimmt wird:
- die Stellung der Aufgabe,
- die Lösung der Aufgabe,
- die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb.
Beispiel:
Ein Ingenieur entwickelt im Rahmen seiner Tätigkeit eine neue Technologie. Sein Arbeitgeber patentiert diese Technologie. Die Erfindung wird erfolgreich lizenziert, und der jährliche Umsatz mit dieser Lizenz beträgt 1.000.000 EUR.
Berechnung nach Lizenzanalogie:
- Erfindungswert:
Der Wert, den das Unternehmen für eine externe Lizenzgebühr gezahlt hätte. Marktüblich ist ein Lizenzsatz von 5 %:
EUR 1.000.000 × 5 % = EUR 50.000
- Anteilsfaktor:
Der Anteilsfaktor berücksichtigt, welchen Anteil der Erfinder an der Gesamterfindung hat. Dieser hängt von den Faktoren wie Eigeninitiative, Unterstützung durch das Unternehmen und Nutzung der Betriebsmittel ab. Der Ingenieur in unserem Beispiel hat die Technologie weitgehend eigenständig entwickelt, der Betrieb hat jedoch Ressourcen bereitgestellt. Der Anteilsfaktor liegt bei 50 %.
EUR 50.000 × 50 % = EUR 25.000
- Ergebnis:
Die angemessene Vergütung des Ingenieurs beträgt 25.000 EUR pro Jahr für die Nutzung seiner Diensterfindung.
Gerichte oder Schiedsstellen können hinzugezogen werden, um die Angemessenheit der Vergütung zu überprüfen und eine geeignete Berechnungsmethode festzulegen.
5. Was passiert bei Streit um Erfindervergütung?
Idealerweise einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf eine angemessene Vergütung. Eine schriftliche Vereinbarung schafft hier Klarheit und Rechtssicherheit für beide Seiten.
Kommt es zu keiner Einigung, können Schiedsstellen oder Gerichte angerufen werden. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) bietet eine Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen an, die bei der Vermittlung zwischen den Parteien hilft. Gerichte können im Streitfall eine Entscheidung über die angemessene Vergütung treffen.
6. Häufige Fragen zu Arbeitnehmererfindungen
a) Was passiert, wenn mein Arbeitgeber die Erfindung nicht in Anspruch nimmt?
Wenn der Arbeitgeber die Erfindung innerhalb von vier Monaten nach der ordnungsgemäßen Meldung nicht in Anspruch nimmt, bleibt sie dem Arbeitnehmer als freie Erfindung erhalten. Er kann dann frei über die Erfindung verfügen und diese selbst patentieren oder vermarkten.
b) Kann ein Arbeitnehmer eine Erfindung geheim halten?
Nein, der Arbeitnehmer ist gemäß § 18 ArbNErfG verpflichtet, jede Erfindung, die potenziell eine Diensterfindung darstellt, dem Arbeitgeber zu melden. Eine bewusste Zurückhaltung dieser Information kann zu rechtlichen Konsequenzen führen, einschließlich des Verlusts von Vergütungsansprüchen.
c) Welche Rechte hat der Arbeitnehmer, wenn die Vergütung unzureichend ist?
Der Arbeitnehmer hat das Recht, eine Schiedsstelle oder das Arbeitsgericht anzurufen, um eine angemessene Vergütung zu fordern. Er kann zudem Auskunft und Rechnungslegung verlangen, um die wirtschaftlichen Vorteile des Arbeitgebers durch die Erfindung zu bewerten.
d) Wie lange ist der Arbeitnehmer zur Meldung einer Erfindung verpflichtet?
Die Meldepflicht gilt während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses und endet mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses muss eine Erfindung gemeldet werden, wenn sie während des Dienstes entwickelt wurde.
e) Können arbeitsvertragliche Regelungen die Vergütung nach ArbNErfG abändern?
Ja, grundsätzlich können Arbeitsverträge spezielle Regelungen zu Diensterfindungen enthalten. Diese dürfen jedoch nicht zu einer vollständigen Benachteiligung des Arbeitnehmers führen und müssen stets im Einklang mit den Grundprinzipien des ArbNErfG stehen.
f) Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten bei Ansprüchen aus dem ArbNErfG?
Einige Rechtsschutzversicherungen schließen Ansprüche im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmererfindungsgesetz aus. Solche Ausschlüsse sind allerdings regelmäßig unwirksam. Melden Sie sich hierzu gerne bei uns, wir informieren Sie umfassend über Ihre Rechte.
7. Rechtsprechung zum Arbeitnehmererfindungsgesetz:
- Die Regelungen des ArbNErfG finden auf sogenannte Organerfinder wie den GmbH-Geschäftsführer dem Grunde nach keine Anwendung; Organerfinder können allerdings vertraglich – im vorliegenden Fall mit dem Geschäftsführeranstellungsvertrag – im Hinblick auf Diensterfindungen einem Arbeitnehmer gleichgestellt werden. Eine entsprechende Gleichstellung kann nur erreicht werden, wenn auf das entsprechende Rechtsverhältnis auch die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu den die gesetzlichen Ansprüche flankierenden Hilfsansprüchen Anwendung finden. Für die Frage, ob der Arbeitgeber von der erfinderischen Lehre des Arbeitnehmers Gebrauch macht, ist nicht entscheidend, ob und ggf. welche weiteren Patente des Arbeitgebers verwendet werden; es kommt allein darauf an, dass das fragliche Produkt die technischen Merkmale der Arbeitnehmer-Diensterfindung verwirklicht (LG München I 09.12.2020 – 21 O 10149/19).
- Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Meldung der Diensterfindung durch den Arbeitnehmererfinder, kann die vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist zur Inanspruchnahme mit der Anmeldung der Erfindung zum Schutzrecht zu laufen beginnen. Bei der Frist zur Inanspruchnahme einer Diensterfindung handelt es sich um eine Ausschlussfrist (BGH 04.04.2006 – X ZR 155/03).
- Die Frist zur Inanspruchnahme einer Diensterfindung wird, wenn es an einer schriftlichen Erfindungsmeldung des Diensterfinders fehlt, grundsätzlich nur in Gang gesetzt, wenn der Arbeitgeber, insbesondere durch eine Patentanmeldung und die Benennung des Arbeitnehmers als Erfinder, dokumentiert, dass es keiner Erfindungsmeldung mehr bedarf, weil er über die Erkenntnisse bereits verfügt, die ihm der Diensterfinder durch die Erfindungsmeldung verschaffen soll. Hat der Arbeitnehmer die Diensterfindung unberechtigt zum Patent angemeldet, bedarf es nach Inanspruchnahme der Diensterfindung durch den Arbeitgeber gemäß §§ 6, 7 ArbNErfG einer Übertragung und nicht nur einer Umschreibung der Anmeldung oder eines hierauf erteilten Patents auf den Arbeitgeber (BGH 12.04.2011 – X ZR 72/10).
- Ein Arbeitgeber ist nach einer Mitteilung im Sinne von § 16 Abs. 1 ArbNErfG nur dann zur Übertragung des Rechts an den Arbeitnehmer verpflichtet, wenn dieser ein entsprechendes Verlangen fristgerecht äußert. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber an seiner Absicht, die Schutzrechtsanmeldung bzw. das Schutzrecht aufzugeben, nicht mehr festhält (BGH 27.07.2021 – X ZR 61/20).
- Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Vereinbarung hierüber getroffen, ist nach einem Verkauf der Schutzrechte zunächst zu prüfen, ob die Vergütung des Arbeitnehmererfinders aus einer konkret am Kaufvertrag orientierten Wertanalyse ermittelt werden kann. Ist dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kommt entweder eine pauschal geschätzte Verteilung von Anteilen des Kaufpreises oder eine Hochrechnung hypothetischer Lizenzgebühren in Betracht (OLG Karlsruhe 13.10.2021 – 6 U 130/19).
Bei Fragen zum ArbNErfG und zur Vergütung von Diensterfindungen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Unsere Kanzlei bietet umfassende Beratung und Unterstützung in allen Fragen rund um Arbeitnehmererfindungen. Kontaktieren Sie mich für eine individuelle Beratung.

Dr. Daniel Weigert, LL.M. (Lund)
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht
MBA
Data Protection Risk Manager
Wirtschaftsmediator (IHK)
Negotiator (EBS) · Negotiation Master Class (Harvard)
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