Befristungsrecht (TzBfG)

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz regelt insbesondere Befristungen. Danach sind Befristungen ohne Sachgrund grundsätzlich bis zu zwei Jahren möglich. Innerhalb dieser Zeit darf das Arbeitsverhältnis drei Mal verlängert werden.

Nach Ablauf der zwei Jahre oder, wenn der Arbeitnehmer schon einmal bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war, dann bedarf jede Befristung eines Sachgrundes. Die Sachgründe, die § 14 Abs. 1 TzBfG auflistet, sind folgende:

  • Vorübergehender Bedarf (Nr. 1)
  • Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium (Nr. 2)
  • Vertretung eines anderen Arbeitnehmers (z.B. Elternzeitabwesende, Nr. 3)
  • Eigenart der Arbeitsleistung (Nr. 4)
  • Befristung zur Erprobung (Nr. 5)
  • Gründe in der Person des Arbeitnehmers (Nr. 6)
  • Befristung wegen Vergütung aus befristeten aus Haushaltsmitteln (Nr. 7)
  • Befristung aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs (Nr. 8).

Wichtig ist: Wenn Sie die Befristung Ihres Arbeitsverhältnisses überprüfen lassen wollen, müssen Sie binnen drei Wochen nach Befristungsablauf eine “Befristungskontrollklage” erheben (§ 17 TzBfG).

Wenn Sie Beratung zu Wirksamkeit einer Befristung benötigen, sprechen Sie mich gern an.

Rechtsprechung

  • Ein entgegenstehendes betriebliches Organisationskonzept setzt voraus, dass der Arbeitgeber darlegt, dass das Teilzeitverlangen die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Es besteht kein Vorrang der Belange Dritter, beispielsweise der Urlaubsansprüche anderer Arbeitnehmer, gegenüber dem gesetzlichen Teilzeitanspruch (LAG Hessen 04.12.2023 – 17 Sa 450/23).
  • Die Vereinbarung einer Zweckbefristung oder auflösenden Bedingung ist unwirksam, wenn das zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führende Ereignis der Dispositionsmöglichkeit des Arbeitgebers unterliegt (LAG Köln 27.04.2023 – 8 Sa 463/22).
  • Die Anpassung der Höhe der Arbeitsvergütung bei einer Aufstockung von Teilzeit auf Vollzeit obliegt grundsätzlich der Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien. (…) Ohne Vorliegen anderweitiger Anhaltspunkte, ist regelmäßig davon auszugehen, dass redliche Vertragspartner bei der Aufstockung von Teilzeit auf Vollzeit zum Zeitpunkt der Verlängerung der Arbeitszeit zumindest eine quotal dem Umfang der Erhöhung der Arbeitszeit entsprechende Erhöhung der Vergütung vereinbart hätten (BAG 13.12.2023 – 5 AZR 168/23).
  • Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten: Geringfügig Beschäftigte, die in Bezug auf Umfang und Lage der Arbeitszeit keinen Weisungen des Arbeitgebers unterliegen, dürfen bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit keine geringere Stundenvergütung erhalten als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die durch den Arbeitgeber verbindlich zur Arbeit eingeteilt werden. Arbeitnehmern obliegt die Darlegungs- und Beweislast für eine Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitarbeit. Kann der Arbeitnehmer dieser nicht nachkommen, weil er ihm nicht zugängliche Tatsachen aus der Sphäre des Arbeitgebers darlegen muss, kommen die Grundsätze zur abgestuften Darlegungs-und Beweislast zur Anwendung. Dagegen ist vom Arbeitgeber der sachliche Grund zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung darzulegen und zu beweisen (BAG 18.01.2023 – 5 AZR 108/22).
  • Ein früheres Beamtenverhältnis steht der sachgrundlosen Befristung mit dem ehemaligen Dienstherrn nicht entgegen. Ein Beamtenverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 14 TzBfG (BAG 24.02.2016 – 7 AZR 712/13).

Dr. Daniel Weigert, LL.M. (Lund)
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht
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