Arbeitszeugnisse

Arbeitszeugnisse sind ein „beliebter“ Streitgegenstand bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf ein wohlwollendes und qualifiziertes Arbeitszeugnis sowie Anspruch auf ein Zwischenzeugnis bei Vorliegen eines berechtigten Interesses. Es müssen bei der Erstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses inhaltlich und formell gewisse Regeln eingehalten werden. Der Anspruch auf dieses Zeugnis besteht so lange, bis alle Vorschriften eingehalten und alle Angaben korrekt sowie vollständig sind. Hier entstehen neben dem naturgemäßen Streit über die Bewertung häufig auch längere Verhandlungen über die Tätigkeitsbeschreibung und die Schlussformel, die einem potentiellen neuen Arbeitgeber Aufschluss über die zwischenmenschliche Beziehung von Zeugnisaussteller und Zeugnisempfänger gibt.

Es ist nicht immer leicht, gerade bei einer emotionalen Beendigung, ein wohlwollendes Zeugnis zu erstellen oder den Arbeitgeber dazu zu bewegen. Gern bin ich Ihnen dabei behilflich und erstelle einen Zeugnisentwurf, der alle notwendigen Formulierungen enthält oder prüfe Ihr Arbeitszeugnis auf Vollständigkeit und darauf ob es der vereinbarten Note entspricht.

Hier geht es zur Checklist für Anforderungen an Arbeitszeugnisse: Noten und Formulierungen.

Rechtsprechung

  • Äußere Form des Arbeitszeugnisses: Ein Arbeitszeugnis darf regelmäßig ein Adressfeld enthalten, in dem nicht nur der Name des Arbeitnehmers, sondern auch dessen Anschrift angegeben ist. Bei einem Arbeitszeugnis muss ohne weiteres, d. h. auf den ersten Blick, zuverlässig erkennbar sein, wer es ausgestellt und welche Stellung derjenige im Betrieb hat. Aufgrund dessen ist der Unterschrift regelmäßig der Name des Unterzeichners und ein seine Stellung kennzeichnender Zusatz in Druckschrift beizufügen (LAG Mecklenburg-Vorpommern 02.11.2023 – 5 Sa 35/23).
  • Zwar sind Schlusssätze, mit denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für seine Mitarbeit dankt und ihm für die Zukunft alles Gute wünscht, geeignet, die Bewerbungschancen des Arbeitnehmers zu erhöhen. Arbeitnehmer haben jedoch keinen Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel. Bei einer Abwägung gegenseitiger Interessen überwiegt die negative Meinungsfreiheit des Arbeitgebers (BAG 25.01.2022 – 9 AZR 146/21).
  • Macht ein Arbeitnehmer von seinem Recht auf Korrektur des Arbeitszeugnisses Gebrauch und verschlechtert der Arbeitgeber daraufhin sachgrundlos das Zeugnis, verstößt er gegen das arbeitsrechtliche Maßregelungsverbot. Dies betrifft auch die sogenannte Dankes-und Wunschformel (BAG 06.06.2023 – 9 AZR 272/22).

Wenn Sie Fragen zum Zeugnisrecht haben, sprechen Sie mich gern an.

Dr. Daniel Weigert, LL.M. (Lund)
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht
Data Protection Risk Manager

Ballindamm 6 · 20095 Hamburg

t +49 40 2285 11210
dw@danielweigert.de

Anrufen! Emailen!