Recht der betrieblichen Altersvorsorge

Haben Sie als Arbeitgeber Fragen zur rechtssicheren Gestaltung der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) in Ihrem Unternehmen? Möchten Sie sicherstellen, dass Ihre Pensionszusagen und die gewählten Durchführungswege den gesetzlichen Anforderungen entsprechen? Oder sind Sie unsicher, welche Vorteile und Verpflichtungen sich für Sie als Arbeitgeber aus den unterschiedlichen bAV-Optionen ergeben?

Die betriebliche Altersvorsorge ist ein zentraler Bestandteil der Altersabsicherung für Arbeitnehmer und kann entscheidend zur Attraktivität eines Arbeitgebers beitragen. Gleichzeitig ist die bAV rechtlich komplex und erfordert eine sorgfältige Planung und Umsetzung, um sowohl die Interessen der Arbeitnehmer zu wahren als auch wirtschaftliche Risiken für das Unternehmen zu minimieren.

Dieser Artikel behandelt die Grundlagen und gesetzlichen Regelungen der betrieblichen Altersvorsorge (dazu unter 1. und 2.), die verschiedenen Möglichkeiten zur Abgabe von Pensionszusagen (dazu unter 3.), die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen solche Zusagen gemacht werden können (dazu unter 4.), sowie die verschiedenen Durchführungswege der bAV (dazu unter 5.). Weiterhin werden die unterschiedlichen Zusageformen näher erläutert (dazu unter 6.).

Abschließend werden häufige Fragen zum Recht der betrieblichen Altersvorsorge beantwortet (dazu unter 7.), um Ihnen einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Anforderungen, Gestaltungsmöglichkeiten und Risiken der bAV zu geben und relevante Rechtsprechung dargestellt (dazu unter 8.).

1. Was versteht man unter betrieblicher Altersvorsorge?

Unter der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) versteht man die freiwillige oder verpflichtende Leistung eines Arbeitgebers zur

  • Alters-,
  • Invaliditäts- oder
  • Hinterbliebenenversorgung seiner Arbeitnehmer.

Diese Leistung erfolgt zusätzlich zur gesetzlichen Rente und privaten Vorsorge und bietet Arbeitnehmern eine weitere finanzielle Absicherung im Alter. Die bAV kann dabei durch direkte Arbeitgeberleistungen oder durch Entgeltumwandlung finanziert werden, bei der ein Teil des Bruttogehalts des Arbeitnehmers in die Altersvorsorge investiert wird.

Die bAV ist ein weit gefasstes Konzept, das verschiedene Modelle der Altersvorsorge umfasst. Sie kann individuell im Arbeitsvertrag vereinbart, durch Betriebsvereinbarungen geregelt oder durch Tarifverträge festgelegt werden. Wichtig ist, dass Arbeitnehmer einen rechtlichen Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge haben, sofern diese im Betrieb oder in der Branche praktiziert wird.

2. Welche gesetzlichen Regeln gelten für die betriebliche Altersvorsorge?

Die gesetzliche Grundlage für die betriebliche Altersvorsorge bildet das Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Dieses Gesetz legt die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern fest und regelt insbesondere die folgenden Aspekte:

  • Unverfallbarkeit von Anwartschaften: Das BetrAVG bestimmt, wann eine Anwartschaft auf Betriebsrente als unverfallbar gilt. Nach § 1b BetrAVG ist dies der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis nach dem vollendeten 21. Lebensjahr des Arbeitnehmers und nach mindestens drei Jahren Betriebszugehörigkeit endet. Die Unverfallbarkeit sichert die erworbenen Ansprüche des Arbeitnehmers auch bei einem späteren Arbeitgeberwechsel.
  • Durchführungsmöglichkeiten: Das Gesetz sieht fünf verschiedene Durchführungswege für die betriebliche Altersvorsorge vor, die im Folgenden genauer erläutert werden.
  • Absicherung im Insolvenzfall: Im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers sind Betriebsrentenansprüche durch den Pensions-Sicherungs-Verein geschützt. Dieser übernimmt die Zahlung der Betriebsrente, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird (§ 7 BetrAVG).

Das Betriebsrentengesetz ist somit der zentrale rechtliche Rahmen, der sowohl die Arbeitgeberverpflichtungen als auch die Ansprüche der Arbeitnehmer regelt.

3. Auf welche Weise kann der Arbeitgeber eine Pensionszusage abgeben?

Eine Pensionszusage kann individuell im Rahmen eines Einzelarbeitsvertrags vereinbart werden. Hierbei werden die Bedingungen und der Umfang der Altersvorsorge schriftlich festgehalten.

Pensionszusagen können auch durch Betriebsvereinbarungen geregelt werden. Diese Vereinbarungen werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat abgeschlossen und gelten für alle Mitarbeiter oder bestimmte Mitarbeitergruppen im Unternehmen.

Tarifverträge, die zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften ausgehandelt werden, können ebenfalls Regelungen zur betrieblichen Altersvorsorge enthalten. Diese Tarifverträge gelten dann für alle tarifgebundenen Arbeitnehmer eines Wirtschaftszweigs oder Unternehmens.

Merke

Die betriebliche Altersvorsorge ist die freiwillige oder verpflichtende Leistung eines Arbeitgebers zur Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung seiner Arbeitnehmer. Die bAV kann eine zusätzliche finanzielle Absicherung zur gesetzlichen oder privaten Altersvorsorge bieten. 

4. Wann folgt eine Pensionszusage aus verschiedenen Regelungen?

Eine Pensionszusage kann aus einer arbeitsvertraglichen Einheitsregelung folgen, wenn im Arbeitsvertrag festgelegt wird, dass bestimmte Regelungen für alle Mitarbeiter gleichermaßen gelten.

Bei einer Gesamtzusage gibt der Arbeitgeber eine allgemeine Erklärung ab, dass allen Arbeitnehmern bestimmte Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge gewährt werden. Diese Erklärung kann mündlich oder schriftlich erfolgen.

Eine betriebliche Übung entsteht, wenn der Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum hinweg regelmäßig bestimmte Leistungen ohne Vorbehalt gewährt. Dies kann dazu führen, dass Arbeitnehmer einen rechtlichen Anspruch auf diese Leistungen haben.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz besagt, dass der Arbeitgeber vergleichbare Arbeitnehmer nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln darf. Dies kann auch auf Pensionszusagen angewendet werden, sodass alle Mitarbeiter gleiche Ansprüche auf betriebliche Altersvorsorge haben.

5. Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge

Das Betriebsrentengesetz bietet fünf verschiedene Durchführungswege für die betriebliche Altersvorsorge an (§ 1b BetrAVG):

a) Direktzusage

Bei einer Direktzusage verpflichtet sich der Arbeitgeber, die Betriebsrente im Ruhestand direkt an den Arbeitnehmer zu zahlen. 

b) Unterstützungskasse

Eine Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die vom Arbeitgeber finanziert wird. Die Leistungen werden im Bedarfsfall durch die Kasse ausgezahlt.

c) Direktversicherung

Bei der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber eine Lebensversicherung für den Arbeitnehmer ab. Die Beiträge zahlt der Arbeitgeber direkt an die Versicherungsgesellschaft.

d) Pensionskasse

Eine Pensionskasse ist eine eigenständige Versorgungseinrichtung, die Leistungen aus der Altersvorsorge erbringt. Die Finanzierung erfolgt durch Beiträge des Arbeitgebers und gegebenenfalls durch Entgeltumwandlung vom Arbeitnehmer oder durch eine gemeinsame Beitragsleistung beider Parteien.

e) Pensionsfonds

Ein Pensionsfonds ist eine spezielle Form der Altersvorsorge, bei der Beiträge in einen Fonds eingezahlt werden, der die Gelder am Kapitalmarkt anlegt. Die Leistungen werden später an den Arbeitnehmer ausgezahlt.

Der Pensionsfonds ist eine unabhängige und eigenständige Versorgungseinrichtung, die Altersvorsorgeleistungen anbietet und unter staatlicher Versicherungsaufsicht steht. Er regelt die Altersvorsorge für die Mitarbeiter eines oder mehrerer Arbeitgeber durch spezielle Pensionspläne. Die Beiträge werden vom Arbeitgeber an den Pensionsfonds gezahlt und können entweder ausschließlich vom Arbeitgeber, durch Entgeltumwandlung vom Arbeitnehmer oder gemeinsam finanziert werden. Die Leistungen des Pensionsfonds müssen als lebenslange Rentenzahlungen erfolgen.

6. Zusageformen der betrieblichen Altersvorsorge

Es gibt verschiedene Formen von Zusagen für die betriebliche Altersvorsorge, darunter:

  • Leistungsorientierte Zusage: Die Höhe der Betriebsrente wird unabhängig von den eingezahlten Beiträgen festgelegt.
  • Beitragsorientierte Leistungszusage: Die Höhe der Betriebsrente hängt von den eingezahlten Beiträgen und deren Verzinsung ab.
  • Beitragszusage mit Mindestleistung: Der Arbeitgeber garantiert eine Mindestleistung, die aus den Beiträgen resultiert.

7. Häufige Fragen zum Recht der betrieblichen Altersvorsorge

a) Was passiert, wenn mein Arbeitgeber insolvent ist?

Im Insolvenzfall des Arbeitgebers sind Betriebsrenten durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) geschützt. Der PSVaG übernimmt die Zahlung der Betriebsrentenansprüche, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird.

b) Wird meine Betriebsrente der Inflation angepasst?

Ja, Ihre Betriebsrente muss regelmäßig an die Inflation angepasst werden, um ihren Wert zu erhalten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung zu prüfen und gegebenenfalls durchzuführen (§ 16 BetrAVG).

c) Haften Arbeitgeber bei sog. mittelbaren Durchführungswegen?

Wählt der Arbeitgeber einen der vier mittelbaren Durchführungswege (Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds), ist er grundsätzlich von der Haftung frei, wenn die Durchführung durch die jeweilige Einrichtung ordnungsgemäß erfolgt. Der Arbeitgeber haftet jedoch weiterhin, wenn er gegen seine Aufklärungs- und Informationspflichten verstößt.

d) Kann meine Anwartschaft auf Betriebsrente verfallen? 

Anwartschaften auf Betriebsrenten werden unverfallbar, wenn das Arbeitsverhältnis nach dem vollendeten 21. Lebensjahr des Arbeitnehmers und nach mindestens drei Jahren Betriebszugehörigkeit endet (§ 1b BetrAVG). Der Umfang der Unverfallbarkeit richtet sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und den bis zum Ausscheiden erworbenen Ansprüchen. Es wird zwischen gesetzlicher und vertraglicher Unverfallbarkeit unterschieden.

e) Haben Arbeitgeber Vorteile bei der betrieblichen Altersvorsorge?

Das seit 2018 geltende Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) schafft diverse Anreize für Arbeitgeber die betriebliche Altersvorsorge der Arbeitnehmer zu fördern. Neu gezahlte Arbeitgeberbeiträge werden für Arbeitnehmer mit einem Brutto-Monatseinkommen von bis zu 2575 € gefördert. Arbeitgeber können so beispielsweise 30 % des Beitrags direkt mit der abzuführenden Lohnsteuer verrechnen und den Restbetrag als Betriebsausgabe geltend machen (§ 100 EStG). 

f) Haben Sie weitere Fragen?

Bei weiteren Fragen stehe ich jederzeit gerne zur Verfügung. 

8. Rechtsprechung:

  • Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung müssen Auskünfte, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ohne Rechtspflicht erteilt, richtig, eindeutig und vollständig sein. Eine Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer bei einer Änderung der Sach- und Rechtslage zu unterrichten, wenn seine zuvor erteilten Auskünfte unrichtig werden, hängt davon ab, ob der Arbeitgeber aufgrund besonderer Umstände erkennen kann, dass die Richtigkeit der Auskunft auch für die Zukunft Bedeutung hat (BAG 18.02.2020 – 3 AZR 206/1).
  • Eine Spätehenklausel, die eine Hinterbliebenenversorgung ausschließt, wenn die Ehe nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Arbeitnehmers geschlossen wurde, benachteiligt den Arbeitnehmer nach §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 AGG unzulässig wegen des Alters, wenn die festgelegte Altersgrenze keinem betriebsrentenrechtlichen Strukturprinzip folgt (BAG 19.02.2019 – 3 AZR 215/18).
  • Die Bestimmung in einer vom Arbeitgeber geschaffenen Versorgungsordnung, wonach ein Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur besteht, wenn der Arbeitnehmer eine mindestens 15-jährige Betriebszugehörigkeit bis zur Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zurücklegen kann, ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters oder des Geschlechts (BAG 12.02.2013 – 3 AZR 100/11).
  • Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG besteht erst beim Eintritt eines Versorgungsfalls und kann deshalb keine Pflicht des Arbeitgebers begründen, seine Beiträge zu einer Pensionskasse – über die die Versorgung mittelbar durchgeführt wird – zu erhöhen (BAG 12.05.2020 – 3 AZR 157/19).

 

Für detaillierte Informationen zur betrieblichen Altersvorsorge und rechtliche Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. 

Dr. Daniel Weigert, LL.M. (Lund)

Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht
MBA
Data Protection Risk Manager
Wirtschaftsmediator (IHK)
Negotiator (EBS) · Negotiation Master Class (Harvard)

Ballindamm 6 · 20095 Hamburg

t +49 40 2285 11210
dw@danielweigert.de

Anrufen! Emailen!