Befristungsrecht (TzBfG)

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz regelt insbesondere Befristungen. Danach sind Befristungen ohne Sachgrund grundsätzlich bis zu zwei Jahren möglich. Innerhalb dieser Zeit darf das Arbeitsverhältnis drei Mal verlängert werden.

Nach Ablauf der zwei Jahre oder, wenn der Arbeitnehmer schon einmal bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war, dann bedarf jede Befristung eines Sachgrundes. Die Sachgründe, die § 14 Abs. 1 TzBfG auflistet, sind folgende:

  • Vorübergehender Bedarf (Nr. 1)
  • Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium (Nr. 2)
  • Vertretung eines anderen Arbeitnehmers (z.B. Elternzeitabwesende, Nr. 3)
  • Eigenart der Arbeitsleistung (Nr. 4)
  • Befristung zur Erprobung (Nr. 5)
  • Gründe in der Person des Arbeitnehmers (Nr. 6)
  • Befristung wegen Vergütung aus befristeten aus Haushaltsmitteln (Nr. 7)
  • Befristung aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs (Nr. 8).

Wichtig ist: Wenn Sie die Befristung Ihres Arbeitsverhältnisses überprüfen lassen wollen, müssen Sie binnen drei Wochen nach Befristungsablauf eine “Befristungskontrollklage” erheben (§ 17 TzBfG).

Wenn Sie Beratung zu Wirksamkeit einer Befristung benötigen, sprechen Sie mich gern an.

Dr. Daniel Weigert, LL.M. (Lund)
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht
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