Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (EFZG)

Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt insbesondere den Anspruch von Arbeitnehmern auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie an Feiertagen.

Arbeitnehmer haben bis zu sechs Wochen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind. Ob ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist,ist nicht absolut zu beurteilen. Es hängt vielmehr vom Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung ab. Nach § 5 EFZG haben Arbeitnehmer die Pflicht, ihre Arbeitsunfähigkeit ggf. durch Attest nachzuweisen.

Ferner muss die Krankheit der einzige Grund für die Nichtarbeit sein. Hätte der Arbeitnehmer auch dann nicht gearbeitet, wenn er gesund gewesen wäre, dann hat er keinen Entgeltfortzahlungsanspruch.

Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs, sind ihm diese Tage auf seinen Urlaubskonto gutzuschreiben.

Die Entgeltfortzahlungsdauer ist auf sechs Wochen beschränkt. Das gilt jedoch nicht, wenn es sich um eine neue Erkrankung handelt.

Wenn Sie Fragen zur Entgeltfortzahlung haben, sprechen Sie mich gern an.

Dr. Daniel Weigert, LL.M. (Lund)
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht
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