Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (EFZG)

Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt insbesondere den Anspruch von Arbeitnehmern auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie an Feiertagen.

Arbeitnehmer haben bis zu sechs Wochen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind. Ob ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist,ist nicht absolut zu beurteilen. Es hängt vielmehr vom Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung ab. Nach § 5 EFZG haben Arbeitnehmer die Pflicht, ihre Arbeitsunfähigkeit ggf. durch Attest nachzuweisen.

Ferner muss die Krankheit der einzige Grund für die Nichtarbeit sein. Hätte der Arbeitnehmer auch dann nicht gearbeitet, wenn er gesund gewesen wäre, dann hat er keinen Entgeltfortzahlungsanspruch.

Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs, sind ihm diese Tage auf seinen Urlaubskonto gutzuschreiben.

Die Entgeltfortzahlungsdauer ist auf sechs Wochen beschränkt. Das gilt jedoch nicht, wenn es sich um eine neue Erkrankung handelt.

Wenn Sie Fragen zur Entgeltfortzahlung haben, sprechen Sie mich gern an.

Rechtsprechung

  • Darlegungslast bei Fortsetzungserkrankung: Der Arbeitnehmer trägt im Vergütungsprozess die initiale Darlegungslast dafür, dass eine erneute Arbeitsunfähigkeit nicht auf „derselben Krankheit“ im Sinne des § 3 EFZG beruht. Hierzu gehört im Regelfall die Offenlegung der einzelnen zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankungen im maßgeblichen Zeitraum, unions- noch verfassungsrechtlichen Bedenken liegen nicht vor (BAG 18.01.2023 – 5 AZR 93/22).
  • Symptomlose COVID-19 Infektion: Eine Krankheit iSv. § 3 EFZG liegt auch bei symptomloser COVID-19 Erkrankung vor. Diese führt zur Arbeitsunfähigkeit, wenn es dem Arbeitnehmer infolge einer behördlichen Absonderungsanordnung rechtlich unmöglich ist, die geschuldete Tätigkeit bei dem Arbeitgeber zu erbringen und eine Arbeitsleistung in der häuslichen Umgebung nicht in Betracht kommt (BAG 20.03.2024 – 5 AZR 234/23).
  • Erschütterung Beweiswert Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU): Wird ein Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis kündigt, am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst (BAG 08.09.2021 – 5 AZR 149/21); Die bloße Tatsache, dass eine Arbeitsunfähigkeit kurze Zeit nach Erteilung einer Abmahnung begonnen hat, ist nicht geeignet, den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern (LAG Köln 25.06.2020 – 6 Sa 664/19); Eine zu Beginn der Erkrankung angetretene rund zehnstündige Bahnfahrt eines als Chefarzt beschäftigten Arbeitnehmers zum Familienwohnsitz, um dort die Hausärztin aufzusuchen, lässt ohne Hinzutreten weiterer Umstände die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht fragwürdig erscheinen (LAG Mecklenburg-Vorpommern 13.07.2023 – 5 Sa 1/23).
  • Einheitlicher Verhinderungsfall: Nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit auf die Dauer von sechs Wochen begrenzt, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Regelmäßig dann gegeben, wenn zwischen “Erst- und Zweiterkrankung” ein zeitlicher Zusammenhang liegt (BAG 11.12.2019 – 5 AZR 505/18).

Dr. Daniel Weigert, LL.M. (Lund)
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht
Data Protection Risk Manager

Ballindamm 6 · 20095 Hamburg

t +49 40 2285 11210
dw@danielweigert.de

Anrufen! Emailen!