Sie beschäftigen sich mit dem Gedanken, in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat zu gründen? Dann sind Sie vermutlich gerade in einem der entscheidendsten Momente: dem Anfang. Dieser Artikel begleitet Sie strukturiert durch alle gedanklichen Phasen – von dem Moment, in dem die Idee entsteht, bis zur konstituierenden Sitzung des gewählten Betriebsrats.
Entscheidend vorab: Sie sind ab dem ersten formellen Schritt geschützt – wenn Sie ihn richtig setzen. Im Folgenden erläutern wir den Kündigungsschutz ab der Gründungsidee (dazu unter 1.), die Voraussetzungen für einen Betriebsrat (dazu unter 2.), die Einberufung der Betriebsversammlung (dazu unter 3.), die Wahl des Wahlvorstands (dazu unter 4.), die Durchführung der Betriebsratswahl (dazu unter 5.) und die Rechte des neu gegründeten Betriebsrats (dazu unter 6.).
Anschließend wird eine Auswahl relevanter Rechtsprechung dargestellt (dazu unter 7. Häufige Fragen zum Thema Gründung eines Betriebsrats) sowie häufige Fragen über die Gründung eines Betriebsrats beantwortet (dazu unter 8. Rechtsprechung zum Thema Gründung eines Betriebsrats).
Ich habe die Idee. Was tue ich zuerst?
Bevor Sie irgend jemanden im Betrieb ansprechen: Sichern Sie sich ab. Wer die Initiative zur Gründung eines Betriebsrats ergreift, muss damit rechnen, dass der Arbeitgeber dies nicht begrüßt. Der Gesetzgeber hat dieses Risiko erkannt und besondere Schutzvorschriften geschaffen – aber diese greifen erst, wenn Sie einen formellen Schritt unternehmen.
Phase 1: Die Idee – und Ihr Schutz ab dem ersten formellen Schritt
a) Der erste geschützte Schritt: die notarielle Beglaubigung
Wer eine Betriebsratsgründung initiiert, kann sich bereits vor der formellen Einladung zur Wahlversammlung schützen, indem er seine Absicht, einen Betriebsrat zu gründen, notariell beglaubigen lässt. Dieses Dokument dient als Nachweis, dass die Gründungsinitiative zu einem bestimmten Datum bestand – und damit der besondere Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3a KSchG greift.
§ 15 Abs. 3a KSchG schützt Arbeitnehmer vor Kündigung, sobald sie eine öffentlich beglaubigte Erklärung zur Einladung der Betriebsversammlung unterzeichnet haben. Dieser Schutz beginnt also nicht erst mit der Wahl, sondern bereits mit diesem frühen formellen Akt. Wer diesen Schritt macht, ohne ihn zu dokumentieren, schützt sich deutlich schlechter.
b) Wer ist geschützt?
Der besondere Kündigungsschutz nach § 15 KSchG gilt für:
- Mitglieder des Wahlvorstands (ab Bestellung)
- Wahlbewerber (ab Einreichung der Kandidatur)
- Personen, die zur Wahlversammlung eingeladen haben (ab öffentlich beglaubigter Erklärung, § 15 Abs. 3a KSchG)
Dieser Schutz bedeutet: Eine ordentliche Kündigung ist unzulässig. Eine außerordentliche Kündigung ist nur mit Zustimmung des Betriebsrats möglich – oder, wenn noch kein Betriebsrat besteht, mit Zustimmung des Arbeitsgerichts.
Phase 2: Voraussetzungen für einen Betriebsrat
Ein Betriebsrat kann nur dort gewählt werden, wo die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
a) Mindestbetriebsgröße
Nach § 1 Abs. 1 BetrVG können Betriebe mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern einen Betriebsrat wählen. Dabei müssen mindestens drei von ihnen wählbar sein. Ausschlaggebend ist die „in der Regel“ beschäftigte Zahl – kurzzeitige Schwankungen nach unten sind unschädlich.
b) Betrieb als Organisationseinheit
Der Betriebsrat wird für den Betrieb gewählt – nicht für das Unternehmen. Ein Unternehmen kann mehrere Betriebe haben, in denen jeweils eigene Betriebsräte gewählt werden. Ein Betrieb ist eine organisatorische Einheit mit einem gemeinsamen Betriebszweck unter einheitlicher Leitung. Bei Zweifeln über den Betriebsbegriff lohnt sich eine anwaltliche Klärung.
c) Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 7 BetrVG). Wählbar – also als Betriebsratsmitglied kandidierbar – ist, wer seit mindestens sechs Monaten dem Betrieb oder dem Unternehmen angehört (§ 8 BetrVG). Leiharbeitnehmer sind unter bestimmten Voraussetzungen wahlberechtigt, aber grundsätzlich nicht wählbar.
| Anzahl Arbeitnehmer | Anzahl Betriebsratsmitglieder |
| 5 bis 20 | 1 Person |
| 21 bis 50 | 3 Mitglieder |
| 51 bis 100 | 5 Mitglieder |
| 101 bis 200 | 7 Mitglieder |
| 201 bis 400 | 9 Mitglieder |
| 401 bis 700 | 11 Mitglieder |
| 701 bis 1000 | 13 Mitglieder |
| 1001 bis 1500 | 15 Mitglieder |
| 1501 bis 2000 | 17 Mitglieder |
| 2001 bis 2500 | 19 Mitglieder |
| 2501 bis 3000 | 21 Mitglieder |
| 3001 bis 3500 | 23 Mitglieder |
| 3501 bis 4000 | 25 Mitglieder |
| 4001 bis 4500 | 27 Mitglieder |
| 4501 bis 5000 | 29 Mitglieder |
| 5001 bis 6000 | 31 Mitglieder |
| 6001 bis 7000 | 33 Mitglieder |
| 7001 bis 9000 | 35 Mitglieder |
Phase 3: Die Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands
Der erste organisatorische Akt der Betriebsratsgründung ist die Einberufung einer Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands.
a) Wer beruft die Versammlung ein?
Die Versammlung kann von drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft einberufen werden (§ 17 Abs. 2 BetrVG). Der Arbeitgeber ist zur Einberufung nicht berechtigt und hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt oder die Tagesordnung.
b) Einladung und Ankündigung
Die Einladung zur Betriebsversammlung muss so rechtzeitig erfolgen, dass alle wahlberechtigten Arbeitnehmer teilnehmen können. Eine öffentliche Bekanntmachung im Betrieb ist ausreichend. Der Arbeitgeber ist zu unterrichten, damit er den Mitarbeitern die Teilnahme ermöglichen kann – er ist jedoch nicht zur Zustimmung aufgerufen.
c) Aufgabe der Versammlung
Die Betriebsversammlung wählt einen Wahlvorstand. Dieser besteht aus mindestens drei Mitgliedern und leitet die anschließende Betriebsratswahl. Die Wahl des Wahlvorstands erfolgt durch einfache Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten.
Der Wahlvorstand kümmert sich um die ordnungsgemäße Durchführung und Vorbereitung der Betriebsratswahl. Fehler können zur Anfechtbarkeit oder sogar zur Nichtigkeit der Wahl führen.
Der Wahlvorstand hat mindestens bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses besonderen Kündigungsschutz. Hier mehr zum Thema Sonderkündigungsschutz.
Phase 4: Der Wahlvorstand und seine Aufgaben
Der Wahlvorstand ist das zentrale Organ der Betriebsratsgründung. Er bereitet die Wahl vor, führt sie durch und stellt das Ergebnis fest.
a) Schutz der Wahlvorstandsmitglieder
Mit ihrer Bestellung genießen die Mitglieder des Wahlvorstands den besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 KSchG. Sie können während ihrer Amtszeit und bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht ordentlich gekündigt werden.
b) Aufgaben des Wahlvorstands
- Aufstellung einer Wählerliste aller wahlberechtigten Arbeitnehmer
- Erlass des Wahlausschreibens mit allen gesetzlich vorgeschriebenen Angaben
- Entgegennahme und Prüfung von Wahlvorschlägen
- Durchführung der Wahl (Stimmabgabe, Auszählung, Ergebnisfeststellung)
- Bekanntmachung des Wahlergebnisses
c) Freistellung und Kosten
Die Mitglieder des Wahlvorstands sind von ihrer Tätigkeit freizustellen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist (§ 20 Abs. 3 BetrVG). Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Dazu gehören Räumlichkeiten, Druckkosten und ggf. externe Unterstützung.
Phase 5: Die Betriebsratswahl
Die Betriebsratswahl findet regelmäßig alle vier Jahre in dem gesetzlich festgelegten Zeitraum statt. Außerhalb dieses Rahmens ist eine Wahl nur möglich, wenn kein Betriebsrat besteht.
a) Wahlverfahren: Normalverfahren und vereinfachtes Verfahren
In Betrieben mit bis zu 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern findet das vereinfachte Wahlverfahren statt (§§ 14a, 17a BetrVG). Hier wird der Wahlvorstand in einer Versammlung gewählt, und die eigentliche Betriebsratswahl findet in einer zweiten Versammlung eine Woche später statt. In größeren Betrieben gilt das Normalverfahren mit einer förmlichen Briefwahl-Option.
5 -100 wahlberechtigte Arbeitnehmer → Vereinfachtes Wahlverfahren
101 – 200 wahlberechtigte Arbeitnehmer → Entscheidung zwischen beiden Wahlverfahren
Mehr als 200 wahlberechtigte Arbeitnehmer → Normales Wahlverfahren
b) Anfechtung der Wahl
Eine Betriebsratswahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts verstoßen wurde und das Wahlergebnis dadurch beeinflusst werden konnte (§ 19 BetrVG). Anfechtungsberechtigt sind mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Anfechtungsfrist beträgt zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Wird nicht auf das richtige Wahlverfahren geachtet, ist die Betriebsratswahl anfechtbar. Hier Näheres zum Thema „Anfechtung einer Betriebsratswahl“.
Hat ein Betrieb mehr als 9000 Arbeitnehmer, dann erhöht sich die Anzahl der Betriebsratsmitglieder um 2 Personen für je weitere 3000 Arbeitnehmer. Die falsche Berechnung der Anzahl der Betriebsratsmitglieder führt zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl.
Phase 6: Der neue Betriebsrat und seine Rechte
Mit seiner Wahl tritt der Betriebsrat sofort in seine Funktion. Er hat – auch ohne weitere Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber – umfassende gesetzliche Rechte.
a) Mitbestimmungsrechte
Die stärksten Rechte sind die Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG: Hier kann der Betriebsrat bei bestimmten sozialen Angelegenheiten nicht übergangen werden – sein Einverständnis ist Wirksamkeitsvoraussetzung. Dazu gehören etwa Arbeitszeitregelungen, Urlaubsgrundsätze, Überwachungseinrichtungen und Lohngestaltung. Maßnahmen, die ohne die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats ergriffen werden, sind unwirksam.
b) Freistellung und Büro
Betriebsratsmitglieder sind von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen, soweit dies für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist (§ 37 BetrVG). In Betrieben ab 200 Arbeitnehmern hat mindestens ein Betriebsratsmitglied Anspruch auf vollständige Freistellung. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat Räumlichkeiten, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Geschäftsbedarf zur Verfügung stellen.
Häufige Fragen zum Thema Gründung eines Betriebsrats
a) Zählt die Betriebsratsarbeit als Arbeitszeit oder wird mir diese Zeit vom Gehalt abgezogen?
Die Betriebsratsarbeit ist grundsätzlich ein unentgeltliches Ehrenamt. Gemäß § 37 BetrVG sind die Betriebsratsmitglieder „von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist“. Der Arbeitgeber ist daher bei einer notwendigen Betriebsratstätigkeit nicht dazu berechtigt, das Gehalt wegen der fehlenden Arbeitszeit zu mindern. Werden also während der Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben erforderlich, dann ist es ausreichend, wenn sich das jeweilige Betriebsratsmitglied vor Verlassen des Arbeitsplatzes ab-, und nach erledigten Aufgaben, wieder anmeldet. Die Betriebsratstätigkeit hat somit keine Auswirkung auf ihr Gehalt.
b) Habe ich Kündigungsschutz, wenn ich im Betriebsrat bin?
Ja, als Betriebsratsmitglied genießen Sie einen Sonderkündigungsschutz (§§ 15 KSchG, 103 BetrVG). Sie sind während Ihrer Amtszeit nur außerordentlich kündbar. Auch Wahlbewerber genießen von ihrer Benennung an Sonderkündigungsschutz.
c) Wer kann Betriebsratsmitglied werden?
Grundsätzlich können Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und in dem Betrieb mindestens seit sechs Monaten tätig sind, sich zur Betriebsratswahl zur Verfügung stellen. Dazu gehören auch Arbeitnehmer die nur befristet angestellt sind. Angestellte in leitender Position (im Sinne des § 5 BetrVG) und Leiharbeiter hingegen nicht.
d) Warum sollte man einen Betriebsrat gründen? Welche Nachteile hat ein Betriebsrat?
Die Bildung eines Betriebsrats ermöglicht es dem Gremium mitbestimmen und die Interessen der Arbeitnehmer vertretenzu können. Es kann eine abwechslungsreiche und herausfordernde Tätigkeit darstellen, die aber auch nicht zu unterschätzen ist. Als Betriebsrat ist man oftmals mit problematischen Situationen konfrontiert und hat gegebenenfalls Konflikte mit dem Arbeitgeber zu bewältigen. Diese Konfliktmomente können Ihr Verhältnis zu Ihren Kollegen oder Ihrem Arbeitgeber im Einzelfall beeinflussen. Die Betriebsratstätigkeit bietet eine Gelegenheit, einen Einblick in das Unternehmen und die Zukunftsvorstellungen des Arbeitgebers zu bekommen.
e) Kann mein Arbeitgeber die Gründung eines Betriebsrats verbieten?
Nein, Ihr Arbeitgeber hat keinen Einfluss darauf, ob Sie einen Betriebsrat gründen können oder nicht. Im Gegenteil: wer eine Betriebsratswahl behindert oder durch Androhung von Nachteilen beziehungsweise Anbieten von Vorteilen versucht die Betriebsratswahl zu beeinflussen, macht sich gemäß § 119 BetrVG strafbar (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe).
f) Was kostet ein Betriebsrat im Jahr?
Die Betriebsratskosten variieren je nach Unternehmensgröße, Zusammenarbeit des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber, etc. Eine einzelne Einigungsstelle kann mehrere tausend Euro kosten, auch arbeitsrechtliche Verfahren können kostspielig sein. Nach einer Unternehmensanalyse des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln vom Jahr 2004 betragen die jährlichen Gesamtkosten für den Arbeitgeber ca. 650 € pro Mitarbeiter.
Rechtsprechung zum Thema Gründung eines Betriebsrats
- Wer wegen seiner Initiative zur Betriebsratsgründung nicht mehr eingesetzt wird, kann neben Vergütungsansprüchen auch Schadensersatz verlangen; im Annahmeverzug muss der Arbeitgeber konkrete anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten darlegen (LAG München 16.04.2025 – 11 Sa 456/23).
- Wird in einem bislang betriebsratslosen Betrieb ein Betriebsrat erst gebildet, nachdem der Arbeitgeber mit der Umsetzung der Betriebsänderung begonnen hat, steht dem Betriebsrat kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht auf Abschluss eines Sozialplans zu (BAG 08.02.2022 – 1 ABR 2/21).
- Ein leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG ist bei der Betriebsratswahl nach § 7 BetrVG nicht wahlberechtigt und nach § 8 Abs. 1 BetrVG nicht wählbar. Mangels Wahlberechtigung kann ein leitender Angestellter nach § 16 Abs. 1 BetrVG auch nicht zum Mitglied des Wahlvorstands bestellt werden. Ein Verstoß gegen diese Vorgaben kann – unter den weiteren Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 BetrVG – zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl führen(BAG 04.05.2022 – 7 ABR 14/21).
- Ist in dem Wahlausschreiben für eine Betriebsratswahl keine Uhrzeit angegeben, bis zu der am letzten Tag der zweiwöchigen Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen der Zugang von Vorschlagslisten beim Wahlvorstand bewirkt werden kann, dürfen die wahlberechtigten Arbeitnehmer davon ausgehen, dass der Wahlvorstand Vorkehrungen dafür trifft, bis 24:00 Uhr von eingereichten Vorschlagslisten Kenntnis nehmen zu können. Ein vor 24:00 Uhr in den Briefkasten des Wahlvorstands eingelegter Wahlvorschlag ist dann noch rechtzeitig eingereicht (BAG 28.4.2021 – 7 ABR 10/20).
- Das Amt der Schwerbehindertenvertretung endet nicht vorzeitig, wenn die für ihre Wahl notwendige Mindestanzahl von fünf nicht nur vorübergehend beschäftigten schwerbehinderten Beschäftigten im Betrieb oder in der Dienststelle während der Amtszeit unterschritten wird (BAG 19.10.2022 – 7 ABR 27/21).
- Anfechtung Betriebsratswahl bei fehlerhafter Wählerliste: Bei der Beurteilung der Offenkundigkeit eines Verstoßes gegen wesentliche Wahlvorschriften ist auf den Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Dritten abzustellen. Die Nichtigkeit der Betriebsratswahl kann daher nicht auf Umstände gestützt werden, die nur für die Mitglieder des Wahlvorstands erkennbar sind (BAG 30.06.2021 – 7 ABR 24/20).
- Die generelle Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe für bestimmte Betriebsstätten nach § 24 Abs. 3 WO ist nur für zum Wahlbetrieb gehörende, räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernte Betriebsteile oder Kleinstbetriebe zulässig (BAG 16.03.2022 – 7 ABR 29/20).
Wenn Sie sicher gehen möchten, auf was Sie alles bei einer Betriebsratswahl achten müssen beziehungsweise, ob Sie einen Betriebsrat gründen können, bin ich Ihnen gern behilflich.
Gern stehe ich Ihnen zur Beantwortung in allen Fragen bezüglich der Gründung eines Betriebsrats oder auch für Betriebsratsseminare und Schulungen oder der Mediation zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber zur Verfügung.
