Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)

Arbeitgeber haben häufig ein großes Interesse daran, dass Arbeitnehmer ihre Geschäftsgeheimnisse nicht weiterverwenden bzw. verraten. Dies insbesondere nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. In welchem Umfang Arbeitnehmer Informationen, die sie im Arbeitsverhältnis erlangt haben, preisgeben dürfen, hängt insbesondere davon ab, ob es sich um ein Geschäftsgeheimnis handelt.

Was ist ein Geschäftsgeheimnis?

Ein Geschäftsgeheimnis ist gemäß § 2 GeschGehG eine Information, die in den relevanten Kreisen nicht allgemein bekannt oder zugänglich und deshalb von wirtschaftlichem Wert ist, vom Inhaber in angemessenem Umfang geschützt wird und für deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse besteht.

Offenkundig sind Tatsachen, die sich jeder Interessierte ohne besondere Mühen zur Kenntnis beschaffen kann.

Besonders problematisch ist die Frage, welche Geheimhaltungsmaßnahmen „angemessen“ sind, um Geschäftsgeheimnisse zu schützen (instr. Weigert, NZA 2020, 209).

Wann sind Geschäftsgeheimnisse geschützt

Sowohl während des Arbeitsverhältnisses als auch danach sind Arbeitnehmer bereits aufgrund ihrer Treuepflicht verpflichtet, Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers zu wahren. Zu klären ist in diesem Zusammenhang, ob die Verschwiegenheitsvereinbarung qualifiziert ist, also so umfangreich, dass sie einem Wettbewerbsverbot gleichzusetzen ist. In diesem Fall wären die rechtlichen Voraussetzungen eines Wettbewerbsverbots zu prüfen (§ 74 ff. HGB). Die Vereinbarung einer Verschwiegenheit in Bezug auf Informationen, die den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen nicht hindern, ist dagegen uneingeschränkt zulässig.

Was gilt als Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht?

Das Geschäftsgeheimnisgesetz verbietet das Erlangen, Nutzen oder Offenlegen von Geschäftsgeheimnissen (§ 4 GeschGehG).

Rechtsfolgen bei Verstößen

Verstößt ein Arbeitnehmer gegen seine Geheimhaltungspflicht, kommen insbesondere Auskunfts-, Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche in Betracht. Im laufenden Arbeitsverhältnis berechtigt der Verstoß den Arbeitgeber ferner grundsätzlich zum Ausspruch einer Kündigung (LAG Berlin-Brandenburg 13.04.2013 – 10 Sa 351/12). Schließlich kommt eine Strafbarkeit in Betracht (§ 23 GeschGehG).

Typische Geschäftsgeheimnisse

Typische Geschäftsgeheimnisse sind etwa Kundenlisten, Informationen über Herstellungsverfahren oder Preiskalkulationen, Marketingpläne, Umsatzlisten, Unterlagen zur Finanzlage, Marktanalysen, Gehaltslisten, Formeln und Rezepte und ähnliches.

Besonderheiten für Betriebsräte

Nach § 5 Nr. 3 GeschGehG ist es Arbeitnehmern erlaubt, die jeweilige Arbeitnehmervertretung über Geschäftsgeheimnisse zu informieren, wenn dies zur Aufgabenerfüllung des Betriebsrats erforderlich ist.

Betriebsratsmitglieder selbst sind nach § 79 Abs. 1 BetrVG zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit ihnen Informationen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden sind und der Arbeitgeber sie als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet hat. Das Verbot richtet sich an das Gremium und jedes seiner Mitglieder. Allerdings kann der Arbeitgeber nicht etwa mitgeteilte Personalabbaupläne als solche per se zu einem Geschäftsgeheimnis erklären.

 

Wenn Sie Hilfe in Bezug auf den Schutz Ihrer Geschäftsgeheimnisse benötigen, etwa bei der Gestaltung vertraglicher Geheimnisschutzregelungen, sprechen Sie uns gern an.

Dr. Daniel Weigert, LL.M. (Lund)
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht
Data Protection Risk Manager

Ballindamm 6 · 20095 Hamburg

t +49 40 2285 11210
dw@danielweigert.de

Anrufen! Emailen!