Arbeitsrecht in der Insolvenz

Ihr Arbeitgeber ist insolvent?

Dann droht jedenfalls eine Kündigung. Das Insolvenzrecht sieht zahlreiche Erleichterungen für Arbeitgeber vor, etwa um Kündigungen zu ermöglichen. In der Insolvenz geht es darum, das Überleben des Unternehmens zu retten. Dazu gewährt es dem Insolvenzverwalter ggf. recht große Freiheiten.Die Eröffnung des Insolvenzverfahren berührt das Arbeitsverhältnis zwar zunächst nicht. Insbesondere gilt das gesamte Arbeitsrecht grundsätzlich fort. Allerdings enthalten die §§ 113 ff. InsO diverse Sonderregelungen.

Arbeitsrechtliche Besonderheiten

Für Arbeitnehmer ergeben sich in der Insolvenz folgende Besonderheiten:

  • Sie sollten unverzüglich ein Zwischenzeeugnis beantragen. Falls Ihre ehemaligen Vorgesetzten wechseln, besteht sonst die Gefahr, dass Ihr Zeugnisanspruch nicht mehr erfüllt werden kann.

  • Die Insolvenz an sich ist kein Kündigungsgrund. Vielmehr muss auch der Insolvenzverwalter ggf. Das Kündigungsschutzgesetz beachten. Allerdings gelten (tarif-)vertraglich vereinbarte Ausschlüsse ordentlicher Kündigungen nicht (§ 113 S. 1 InsO).

  • Kündigungsfristen sind auf maximal drei Monate zum Monatsende beschränkt (§ 113 S. 2 InsO).

  • Kommt es zu einem Interessenausgleich mit Namensliste, wird vermutet, dass dringende betriebliche Gründe zur Kündigung vorliegen (§ 125 InsO). Das erleichtert betriebsbedingte Kündigungen.

  • Ferner ermögicht § 125 InsO die Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur. Es wird also ermöglicht, ältere Arbeitnehmer vorrangig zu kündigen.

  • Neu ist § 126 InsO. Dieser regelt ein kollektives Beschlussverfahren zum Kündigungsschutz zur gebündelten Prüfung zahlreicher Kündigungen. Der Insolvenzverwalter kann so auch auszusprechende Kündigungen im Voraus arbeitsgerichtlich prüfen lassen.

  • Auch ein Arbeitnehmer kann insolvenzbedingt mit einer Frist von maximal drei Monaten kündigen. Oftmals ist das gewünscht, weil Arbeitnehmer schnell eine neuere – sicherere – Anstellung suchen.

Arbeitnehmeransprüche in der Insolvenz

Arbeitnehmer sind insbesondere oft besorgt um ihre Vergütungsansprüche in der Insolvenz. Die Rechtslage ist im Wesentlichen Folgende:

Forderungen auf offenes Arbeitsentgelt aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung sind einfache Insolvenzforderungen (§ 38 InsO). Sie werden mit Beendigung des Insolvenzverfahrens lediglich quotal aus der Insolvenzmasse befriedigt, mit anderen Worten: Es besteht ein hohes Risiko, dass die Gelder weitgehend verloren sind. Die Forderungen müssen zuvor zur Insolvenztabelle angemeldet werden.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Arbeitsentgeltansprüche Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Sie können ohne weiteres verfoigt, also etwa eingeklagt werden. Zeigt der Insolvenzverwalter hingegen eine Masseunzulänglichkeit an, sind Vollstreckungen in die Masse unzulässig. Dann können also auch Masseverbindlichkeiten nicht mehr erlangt werden.

 
 
 
 

Dr. Daniel Weigert, LL.M. (Lund)
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht
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