Arbeitsrecht im Sport

Beschäftigen Sie in Ihrem Verein Sportler und möchten sich darüber informieren, welche Besonderheiten Sie bei der vertraglichen Ausgestaltung mit Ihren Sportlern zu beachten haben?

Oder sind Sie professioneller Sportler und möchten wissen, ob eine Vertragsstrafe mit Ihnen wirksam vereinbart wurde?

Nachfolgend wird zunächst auf die arbeitsrechtliche Einordnung von Berufssportlern eingegangen (dazu unter 1.) und spezielle Nebenpflichten der Sportler im Gegensatz zu „klassischen“ Berufsgruppen dargestellt (dazu unter 2.). Danach werden die Besonderheiten der Beendigung (dazu unter 3.) sowie der Befristung des Arbeitsverhältnisses von Sportlern (dazu unter 4.) in diesem Zusammenhang erklärt.

Im Anschluss hierzu werden eine Auswahl relevanter Rechtsprechung dargestellt (dazu unter 5.) und häufige Fragen über Arbeitsrecht im Sport beantwortet (dazu unter 6.).

1. Sind Berufssportler Arbeitnehmer oder Selbstständige?

Die Frage, ob Berufssportler dem Arbeitnehmerbegriff gemäß § 611a BGB unterfallen ist einzelfallabhängig zu beurteilen. Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer „im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet.“

Bei der Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft ist zwischen Individual- und Mannschaftssport zu unterscheiden.

a) Individualsportler

Im Individualsport kann die Einordnung des Sportlers als Arbeitnehmer oder Selbständiger teilweise schwer zu beurteilen sein. Typische international bekannte Individualsportarten sind beispielsweise Golf, Leichtathletik, Tennis oder Schwimmen.

Diese Sportler sind in der Regel unabhängig, bestimmen also den gesamten Inhalt ihrer beruflichen Laufbahn selbst. Dies gilt insbesondere für

  • Zeit,
  • Dauer,
  • Ort des Trainings und
  • Vermarktung der Persönlichkeitsrechte.

Außerdem unterliegen diese Individualsportler keinen Weisungen eines bestimmten Vereins. In diesen Fällen sind die Sportler keine Arbeitnehmer im Sinne des § 611a BGB, sondern Selbständige.

Es ist allerdings auch möglich, dass Individualsportler Arbeitnehmer sein können. Dies liegt beispielsweise dann vor, wenn sich ein Tennisspieler gegen Entgelt für einen längeren Zeitraum bei einem Club verpflichtet wiederholt an Wettkämpfen und Trainingseinheiten teilzunehmen und somit in der Struktur des Vereins eingebunden ist.

b) Mannschaftssport

Sportler in Mannschaftssportarten wie beispielsweise Fußball, Hockey oder Rugby sind regelmäßig als Arbeitnehmer einzustufen. Arbeitgeber ist der Verband oder Verein (auch: „Club“) für den die Sportler tätig sind.

Sie sind abhängig von den Weisungen ihres jeweiligen Vereins und in die interne Struktur des Vereins eingebunden (zum Beispiel: Fremdbestimmung der Einzelheiten des Trainings oder der Teilnahme an Wettkämpfen).

Dies gilt insbesondere für Lizenzsportler. Lizenzsportler sind in Sportarten tätig, bei denen die Teilnahme in höheren Ligen von einer Lizenz abhängig ist, die der zuständige Verband erteilt (zum Beispiel: Profifußball).

Auch im Mannschaftssport tätige Amateursportler, wenn sie entgeltlich tätig und vertraglich zur regelmäßigen Teilnahme am Training und Wettbewerben verpflichtet sind, können Arbeitnehmer sein.

Merke

In der Regel sind Individualsportler als Selbständige und Mannschaftssportler als Arbeitnehmer tätig!

2. Sportspezifische außerdienstliche Nebenpflichten und Vertragsstrafen

Sportler – vor allem im Profisport – treffen besondere außerdienstliche Nebenpflichten, die das Privatleben der Sportler teilweise stark beeinträchtigen können. Diese Einschränkungen sind im Hinblick auf die geforderte sportliche Höchstleistungsfähigkeit und andere Besonderheiten, wie zum Beispiel die kurzen Vertragslaufzeiten des Profisports, meist zulässig. Es bedarf jedoch einer einzelfallabhängigen Interessensabwägung.

Die außerdienstlichen Nebenpflichten der Sportler können u.a. auf den

  • Leistungsfähigkeitserhalt (Beispiel: Alkohol- oder Rauchverbot),
  • auf das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit (Beispiel: Beleidigungen anderer Vereinsmitglieder) oder
  • auf den Schutz der Interessen der Sponsoren des Vereins (Beispiel: Tragen von Kleidung mit Sponsorenlogo)

gerichtet sein.

Auch Vertragsstrafen (zum Beispiel: in Form von Geldstrafen) sind üblicherweise in Arbeitsverträgen mit Sportlern enthalten. Wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Vertragsstrafe hat, welches regelmäßig der Fall ist, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten verletzt, sind die Vertragsstrafen zulässig. 

3. Welche Besonderheiten entstehen bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Profisportler?

Grundsätzlich kommen die gleichen Kündigungsgründe für Sportler in Betracht, wie sie auch bei anderen Arbeitnehmern „normaler“ Berufsgruppen vorkommen.

Nachfolgend wird auf folgende Besonderheiten eingegangen:

a) Abstiegsklauseln

Eine Besonderheit im Sport stellen die sogenannten „Abstiegsklauseln“ dar.

Sportvereine vereinbaren regelmäßig vertraglich mit ihren Sportlern oder Trainern, sogenannte „Abstiegsklauseln“ (oder auch: „Ligaklauseln“) für den Abstieg des Sportvereins, zum Beispiel von der ersten in die zweite Liga. Diese Klauseln sollen, mit Abstieg des jeweiligen Vereins in eine niedrigere Liga, das Beschäftigungsverhältnis automatisch beenden, da dem Verein durch den Abstieg und Lizenzentzug hohe Umsatzeinbußen entstehen. 

Es ist zwar grundsätzlich möglich, dass der Abstieg des Vereins als Sachgrund für einen auflösend bedingten Arbeitsvertrag in Betracht kommt (§§ 21, 14 TzBfG). Da durch die Vereinbarung einer Abstiegsklausel aber das Risiko der Abwälzung des Unternehmerrisikos von dem Verein auf ihre Arbeitnehmer besteht, unterliegt die Zulässigkeit einer Abstiegsklausel hohen Anforderungen und muss immer einzelfallabhängig geprüft werden.

Insbesondere das Interesse des Sportlers oder Trainers bei Abschluss des Arbeitsvertrages und die Beurteilung, ob dieser den Arbeitsvertrag auch ohne Abstiegsklausel geschlossen hätte, sind dabei von Bedeutung. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat der Arbeitnehmer einen Weiterbeschäftigungsanspruch (LAG Düsseldorf 20.11.2008 – 11 SaGa 23/08).

b) Doping

Bei Sportlern stellt Doping, auch ohne ausdrückliche Vereinbarung, eine Nebenpflichtverletzung dar, die eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Doping ist eine Straftat und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§§ 4, 2 AntiDopG).

Durch die Einnahme von Dopingmitteln bewirkt der Sportler eine künstliche Leistungssteigerung, dies stellt einen schweren Verstoß gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten dar. Wenn der Arbeitgeber um die Einnahme des Dopingmittels wusste oder diese gefördert hat, ist eine hierauf begründete außerordentliche Kündigung unwirksam (§ 242 BGB).

4. Sind befristete Arbeitsverträge im Sport wirksam?

Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Sportlern ist in der Praxis weit verbreitet. Ein befristeter Arbeitsvertrag ist grundsätzlich zulässig, wenn gemäß § 14 TzBfG ein sachlicher Grund hierfür vorliegt.

Die Rechtsprechung hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass befristete Arbeitsverträge im Profisport zulässig sind (BAG 16.01.2018 – 7 AZR 312/16).

Der sachliche Grund für die Rechtfertigung der Befristung der Arbeitsverträge ist die „Eigenart der Arbeitsleistung“. Auf Grund der physischen Aspekte, der Verpflichtung von sportlicher Höchstleistung, und der Verletzungsrisiken, die in der Eigenart des jeweiligen Sports liegen, sind die Karrieren der Sportler kurzlebiger als „normale“ Berufe, die bis zum Rentenalter weitergeführt werden können. Sportliche Höchstleistungen kann der Sportler naturgemäß nur für einen begrenzten Zeitraum leisten.

Außerdem haben beide Vertragsparteien am sportlichen individuellen,- und Gruppenerfolg der Mannschaft Interesse, welcher eine gewisse Flexibilität erfordert um zum Beispiel im Profifußball Transfermöglichkeiten zwischen Fußballvereinen zu ermöglichen.

Hier mehr zum Thema „Befristungsrecht (TzBfG) und befristete Arbeitsverträge.

Merke

Befristete Arbeitsverträge sind insbesondere bei Profisportlern üblich und gemäß § 14 TzBfG zulässig!

5. Rechtsprechung zum Thema Arbeitsrecht im Sport

  • Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags mit Profifußballer: Vereinbart ein 30-jähriger Fußballspieler mit einem Bundesligaclub eine Befristungsdauer von vier Jahren, so spricht für die Zulässigkeit der Befristung der dem Arbeitnehmer erwachsende Vorteil der Unkündbarkeit für die Dauer der Befristung, die Branchenüblichkeit von Befristungen und die Höhe der laufenden Vergütungen. Hängt eine Vertragsverlängerung vom Einsatz des Spielers in einer bestimmten Zahl von „Pflichtspielen“ ab und erreicht der Spieler nicht die Mindestzahl von Einsätzen, so handelt der sich auf die Vertragsbeendigung berufende Verein nicht treuwidrig, wenn sportliche Gründe für die unterbliebenen Einsätze vorliegen. Sind sportliche Gründe gegeben, ist es unschädlich, wenn daneben auch finanzielle Gründe (besonders hoher Vergütungsanspruch des Spielers) bestehen (LAG Nürnberg 28.03.2006 – 7 Sa 405/05).
  • Sport im Sinne des AntiDopG: nicht nur Leistungssport, sondern auch der nicht mit Wettkampfteilnahmen verbundene Breiten- und Freizeitsport. Dem Begriff des Sports unterfällt auch der gezielte, mit körperlichen Anstrengungen verbundene Muskelaufbau im Rahmen von Kraftsport. Verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich der strafrechtlichen Sanktionierung nach §§ 4, 2 AntiDopG bestehen entgegen dem Revisionsvorbringen nicht. Die Regelung über die Vorfeldstrafbarkeit ist hinreichend bestimmt. Der Gesetzgeber hat zudem im Rahmen von § 2 AntiDopG die Strafbarkeit auf den Besitz nicht geringer Dopingmittelmengen beschränkt und damit der fehlenden Strafwürdigkeit des Besitzes kleinerer Mengen zum Eigenkonsum und einer damit einhergehenden eigenverantwortlichen Selbstgefährdung Rechnung getragen (BGH 05.12.2017 – 4 StR 389/17).
  • Zulässigkeit der Abstellung eines Profifußballers in die 2. Mannschaft: Bei einem Fußballspieler beinhaltet der Beschäftigungsanspruch die Teilnahme am Training. Eine ausschließliche und dauerhafte Befassung mit Lauftraining genügt dieser Beschäftigungsverpflichtung nicht, weil durch solch einseitiges Training wesentliche Aspekte des Fußballspiels vernachlässigt werden. So können taktische Elemente oder Spielzüge im Einzeltraining nicht einstudiert werden (LAG Hamm 28.11.2011 – 11 SaGa 35/11).
  • Vertragsstrafen Regelung in Lizenzspielervertrag: Regelungen über Verstöße des Spielers gegen Vertragspflichten als Vertragsstrafe in Form eines Verweises, eines Ausschlusses von Clubveranstaltungen sowie als Geldbußen bis zur Höhe von einem Monatsgehalt – welche auch nebeneinander – festgesetzt werden können, verstoßen gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB und stellen darüber hinaus eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB dar (LAG Düsseldorf 1.03.2006 – 4 Sa 1568/05).

6. Häufige Fragen zum Thema Arbeitsrecht im Sport

a) Ist ein Trainer oder Berater Arbeitnehmer im Sinne des § 611a BGB?

Trainer oder Berater, die mit Sportlern im Mannschaftssport zusammenarbeiten, sind in der Regel Arbeitnehmer und bei dem jeweiligen Verein angestellt. Sie sind meist von den Weisungen des Vereins abhängig und in dessen interne Strukturen eingegliedert.

Bei Individualsportlern ist die Arbeitnehmereigenschaft des Trainers je nach Einzelfall zu beurteilen: auch in diesem Rahmen können Trainer bei einem Verein oder vom Sportler selbst als Arbeitnehmer angestellt sein. Maßgeblich ist dabei die Weisungsbindung des Trainers und wie die vertragliche Ausgestaltung im Weiteren aussieht. 

b) Worauf muss bei Jugendlichen im (Profi-)Sport geachtet werden?

(Profi-)Sportler werden regelmäßig in jungen Jahren rekrutiert und starten daher sehr früh ihr Berufsleben. Auch wenn dies insbesondere im Profifußball gängige Praxis ist, müssen die Vereine den deutschen Jugendarbeitsschutz beachten.  

Jugendlich ist wer, gemäß § 2 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbschG), zwischen 15 und 18 Jahren alt ist. Zwar ist die Beschäftigung von Jugendlichen, im Gegensatz zu Kindern (unter 15 jährigen), nicht grundsätzlich verboten. Es bestehen allerdings einige Beschränkungen für die Beschäftigung von Jugendlichen (§§ 8 ff. JArbSchG), wie zum Beispiel: Begrenzung der Arbeitszeit auf 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden in der Woche, Freistellungen für Prüfungen und Berufsschulunterricht und die Einhaltung von feststehenden Ruhepausen.

Insbesondere die für Jugendliche geltende Nachtruhe (zwischen 6 bis 20 Uhr) kann im Profisport Schwierigkeiten darstellen. Werden Jugendliche daher nach 20 Uhr beispielsweise in einem Fußballspiel eingesetzt, liegt ein Verstoß gegen das JArbSchG vor.

c) Was ist mit kollektivem Arbeitsrecht im Sport?

Das kollektive Arbeitsrecht ist im Profisport bisher nicht weit verbreitet. Zwar gibt es in einigen wenigen Fußballvereinen (zum Beispiel: Hamburger Sportverein, FC St. Pauli und VfB Stuttgart) einen Betriebsrat, im Allgemeinen sind die im Sport Beschäftigten noch bezüglich der Wahl von Betriebsräten sehr zurückhaltend.

d) Kann ein Mannschaftssportler vor Ende seines Arbeitsverhältnisses die Mannschaft wechseln (auch: „Transfer“)?

Grundsätzlich kann ein befristeter Arbeitsvertrag vor Ablauf der Befristung nicht wirksam einseitig beendet werden. Es ist allerdings in der Praxis, vor allem in Profisportarten, stark verbreitet, dass in diesen Fällen der Verein bei Zahlung einer Ablösesumme der einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zustimmt.

e) Werde ich weiterhin vergütet, wenn ich als Sportler krankheitsbedingt ausfalle?

Ja, Sie haben gemäß § 3 EFZG einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch Ihren Arbeitgeber für die Zeit Ihrer Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Dies gilt auch, wenn Sie nicht „krank“ im eigentlichen Sinne, sondern verletzt sind und der Ausübung ihrer Tätigkeit zeitweise nicht nachkommen können.

f) Haben Sie weitere Fragen?

Gern stehe ich Ihnen zur Beantwortung in allen Fragen bezüglich der arbeitsrechtlichen Aspekte im Sport zur Verfügung.

Dr. Daniel Weigert, LL.M. (Lund)
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht
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