Entgelttransparenzgesetz

Ein wichtiger Bestandteil für die Gleichbehandlung im Arbeitsrecht ist ebenfalls das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG). Das Entgelttransparenzgesetz ist seit dem 6. Juli 2017 in Kraft. Ziel dessen ist nach §1 EntgTranspG, das Gebot des gleichen Entgelts für weibliche und männliche Arbeitskräfte, die die gleiche oder eine gleichwertige Tätigkeit ausüben, durchzusetzen.

 

Kriterien des Entgelttransparenzgesetzes

Doch was genau bedeutet das Entgelttransparenzgesetz nun? Es bedeutet, dass Arbeitskräfte nicht aufgrund des Geschlechtes beim Entgelt gegenüber dem anderen Geschlecht benachteiligt werden dürfen. Maßgebliches Kriterium hierfür ist es, dass es sich um eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit handelt. Eine gleiche Tätigkeit liegt vor, wenn an verschiedenen Arbeitsplätzen eine identische Tätigkeit ausgeführt wird. Allerdings werden auch gleichwertige Tätigkeiten mit einbezogen. Ob es sich um eine gleichwertige Tätigkeit handelt oder nicht, bemisst sich nach Faktoren, wie:

  • die Art der Arbeit
  • die Bedingungen der Arbeit
  • die Anforderungen der Arbeitsstelle

 

Merke: Es muss sich nicht zwanghaft um eine gleiche Tätigkeit handeln. Liegt eine Ungleichbehandlung im Bereich der Entgeltzahlung zwischen männlichen und weiblichen Arbeitskräften bei gleichwertigen, nicht identischen Arbeitsstellen vor, so ist das Entgelttransparenzgesetz ebenfalls einschlägig. Es empfiehlt sich also auch zu überdenken, ob es andere nicht identische, aber anhand der obenstehenden Faktoren vergleichbare Stellen gibt.

 

Weitere Schritte bei Vorliegen der Kriterien

Haben Sie das Gefühl, Sie werden aufgrund Ihres Geschlechtes geringer bezahlt, als vergleichbare Arbeitskräfte des anderen Geschlechtes? Dann haben Sie unter Benennung der gleichen oder gleichwertigen anderen Tätigkeit nach §10 EntgTranspG einen Anspruch darauf, Auskunft über das Durchschnittsgehaltes einer Vergleichsgruppe zu bekommen. Dabei wird Ihr Gehalt mit einer Vergleichsgruppe von mindestens 6 Arbeitskräften des anderen Geschlechtes mit derselben oder einer gleichwertigen Tätigkeit verglichen. Anhand der Vergleichsgruppe wird ein Durchschnittsgehalt ermittelt, dieser Durchschnitt ist Ihnen sodann mitzuteilen. Wenn für eine geringere Bezahlung keine triftigen geschlechtsunabhängigen Gründe vorliegen, handelt es sich um eine geschlechtsbedingte Lohndiskriminierung.

 

Wie kann ich Ihnen helfen?

Haben Sie weitere Fragen zum Entgelttransparenzgesetz?

Werden Sie aufgrund ihres Geschlechtes geringer bezahlt?

Dann kontaktieren Sie mich gerne! Ich prüfe für Sie, ob eine geschlechterbedingte Lohndiskriminierung vorliegt und erläutere Ihnen die weiteren rechtlichen Schritte!

 

 

 

 

Dr. Daniel Weigert, LL.M. (Lund)
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht
Data Protection Risk Manager

Ballindamm 6 · 20095 Hamburg

t +49 40 2285 11210
dw@danielweigert.de

Anrufen! Emailen!