Urlaubsrecht (BUrlG)

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG). Im BUrlG ist Erholungsurlaub von mindestens 24 Tagen im Jahr bei einer Arbeitswoche mit 6 Werktagen vorgesehen. Die Anzahl der Urlaubstage kann allerdings stark nach oben variieren, da diese auch im Arbeitsvertrag oder in Tarifverträgen geregelt sein können. Schwerbehinderte und Jugendliche haben einen höheren gesetzlichen Urlaubsanspruch.

Rund um das Thema Urlaub gibt es häufig wesentlich mehr Fragen, als auf den ersten Blick angenommen. Wichtig ist es zu wissen, dass der Arbeitgeber letztlich bestimmen kann, in welchem Zeitraum der Urlaub zu liegen hat. Wünsche des Arbeitnehmers müssen lediglich berücksichtigt werden. Der Urlaubsanspruch entfällt ersatzlos, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer tatsächlich in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub zu nehmen. Erkrankt der Arbeitnehmer während seines Erholungsurlaubes arbeitsunfähig, hat er Anspruch darauf die Urlaubstage nachzuholen. Die Krankheitstage werden also wieder Urlaubstage. Zu regeln ist auch in jedem Fall die Urlaubsabgeltung bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bestehen bei Beendigung noch Urlaubsansprüche, die in Natura nicht mehr genommen werden, so sind diese auszuzahlen.

Ich berate Sie gern zu all diesen und weiteren Fragen, die sich rund um das Thema Urlaub stellen und trete je nach Bedarf nach innen oder auch nach außen für Sie auf.

Dr. Daniel Weigert, LL.M. (Lund)
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht
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