Urlaubsrecht (BUrlG)

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG). Im BUrlG ist Erholungsurlaub von mindestens 24 Tagen im Jahr bei einer Arbeitswoche mit 6 Werktagen vorgesehen. Die Anzahl der Urlaubstage kann allerdings stark nach oben variieren, da diese auch im Arbeitsvertrag oder in Tarifverträgen geregelt sein können. Schwerbehinderte und Jugendliche haben einen höheren gesetzlichen Urlaubsanspruch.

Rund um das Thema Urlaub gibt es häufig wesentlich mehr Fragen, als auf den ersten Blick angenommen. Wichtig ist es zu wissen, dass der Arbeitgeber letztlich bestimmen kann, in welchem Zeitraum der Urlaub zu liegen hat. Wünsche des Arbeitnehmers müssen lediglich berücksichtigt werden. Der Urlaubsanspruch entfällt ersatzlos, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer tatsächlich in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub zu nehmen. Erkrankt der Arbeitnehmer während seines Erholungsurlaubes arbeitsunfähig, hat er Anspruch darauf die Urlaubstage nachzuholen. Die Krankheitstage werden also wieder Urlaubstage. Zu regeln ist auch in jedem Fall die Urlaubsabgeltung bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bestehen bei Beendigung noch Urlaubsansprüche, die in Natura nicht mehr genommen werden, so sind diese auszuzahlen.

Ich berate Sie gern zu all diesen und weiteren Fragen, die sich rund um das Thema Urlaub stellen und trete je nach Bedarf nach innen oder auch nach außen für Sie auf.

Rechtsprechung

  • Urlaubsgewährung bei fristloser Kündigung: Im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Urlaub vorsorglich für den Fall gewähren, dass die außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht auflöst. Dazu muss er den Arbeitnehmer unmissverständlich und endgültig zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub von der Arbeitspflicht befreien und das Urlaubsentgelt entweder vor Antritt des Urlaubs zahlen oder dessen Zahlung vorbehaltlos zusagen (BAG 25.08.2020 – 9 AZR 612/19). 
  • Kein automatischer Verfall von Resturlaub: Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat. Weist der Arbeitgeber jedoch nach, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, nachdem er in die Lage versetzt worden war, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen, steht das Unionsrecht dem Verlust dieses Anspruchs und – bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – dem entsprechenden Wegfall einer finanziellen Vergütung nicht entgegen (EuGH 06.11.2018 – C-619/16 und C-684/16).
  • Urlaubsabgeltung bei Doppelarbeitsverhältnis: Begründet ein Arbeitnehmer ein neues Arbeitsverhältnis nach einer rechtswidrigen Kündigung, entstehen für den Zeitraum der zeitlichen Überschneidung beider Arbeitsverhältnisse auch dann ungeminderte Urlaubsansprüche gegenüber beiden Arbeitgebern, wenn der Arbeitnehmer die Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen nicht gleichzeitig hätte erfüllen können. Zur Vermeidung der Verdoppelung von Urlaubsansprüchen ist der Urlaubsanspruch aus dem neuen Arbeitsverhältnis mit dem des ursprünglichen anzurechnen (BAG 05.12.2023 – 9 AZR 230/22).
  • Urlaubsverfall – Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers: Erkrankt der Arbeitnehmer im Verlaufe des Urlaubsjahres, erlischt der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub grundsätzlich nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten rechtzeitig in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch auszuüben. (…) Die Mitwirkungsobliegenheiten eines Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub umfassen auch den Hinweis auf vom Arbeitgeber geplante Betriebsferien (LAG Baden-Württemberg 11.10.2023 – 10 Sa 23/23).
  • Tod im laufenden Arbeitsverhältnis: Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, haben dessen Erben nach § 1922 Abs. 1 BGB iVm. § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf Abgeltung des von dem Erblasser nicht genommenen Urlaubs (BAG 22.01.2019 – 9 AZR 45/16).

Dr. Daniel Weigert, LL.M. (Lund)
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht
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