Arbeitgeberdarlehen

Sie wollen einem Mitarbeiter in einer schwierigen finanziellen Situation helfen? Oder Sie als Arbeitnehmer wollen Ihren Arbeitgeber um ein Darlehen bitten?

Bei Arbeitgeberdarlehen sind diverse rechtliche Aspekte zu beachten. So kann es sich etwa um ein Verbraucherdarlehen nach § 491 BGB handeln. Ein Darlehen ist abzugrenzen von einem Gehaltsvorschuss. Ein Vorschuss ist anzunehmen, wenn eine zeitnah fällige Gehaltszahlung vorverlegt wird. Ein Arbeitgeberdarlehen liegt hingegen vor, wenn der gewährte Betrag das Gehalt wesentlich übersteigt und zu einem Zweck gegeben wird, zu dessen Erfüllung üblicherweise Kredite genommen werden. Ferner ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. So dürfen etwa nicht Arbeitgeberdarlehen nur Vollzeit-, aber keinen Teilzeitbeschäftigten gegeben werden. Endet das Arbeitsverhältnis, ist damit – sofern nichts Abweichendes geregelt ist – nicht automatisch auch das Darlehen vollständig zurückzuzahlen. Ferner ist die Ausgestaltung von Arbeitgeberdarlehen nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 („betriebliche Lohngestaltung“) mitbestimmungspflichtig, wenn sie zinsvergünstigt sind. Steuerlich sind die ggf. erlangten Zinsvorteile zu versteuern. Sozialversicherungsrechtlich ist der geldwerte Vorteil als Arbeitsentgelt zu verbeitragen.

Rechtsprechung:

  • Ausschlussfristen können Ansprüche aus einem Arbeitgeberdarlehen mit umfassen, wenn sie sich nicht nur auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, sondern auch auf solche Ansprüche beziehen, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen. Solch weit gefasste Ausschlussfristen schließen alle Ansprüche in ihren Anwendungsbereich mit ein, die mit dem Arbeitsverhältnis tatsächlich oder rechtlich zusammenhängen. Dabei genügt ein nur entfernter Zusammenhang (BAG 04.10.2005 – 9 AZR 598/04).
  • Kündigungs- oder Fälligkeitsklauseln, welche die weitere Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens an den Fortbestand des zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses knüpfen sind grundsätzlich zulässig. Solche Klauseln können aber wenn sie zu weit gefasst sind und kein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers vorliegt, dennoch im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen. Eine Klausel wonach der Arbeitgeber das Darlehen bei einer vom Arbeitnehmer veranlassten Eigenkündigung kündigen kann, stellt eine unangemessene Benachteiligung dar (BAG 12.12.2013 – 8 AZR 829/12).

 

Wenn Sie Hilfe bei der Ausgestaltung eines Arbeitgeberdarlehens benötigen, sprechen Sie mich jederzeit gern an.

Dr. Daniel Weigert, LL.M. (Lund)
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht
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