Fortbildungsvereinbarungen / Rückzahlungsvereinbarungen

Sie möchten einem Arbeitnehmer eine Fortbildung ermöglichen, die er sich weder finanziell noch zeitlich ohne Ihr Zutun leisten kann? Als Arbeitnehmer möchten Sie Ihrem Arbeitgeber einen Vorschlag unterbreiten, wie Sie mit seiner Hilfe die Qualität Ihrer Arbeitsleistung durch eine Fortbildung steigern könnten? In diesen Fällen ist es wichtig, eine wirksam formuliert Fortbildungs- bzw. Rückzahlungsvereinbarung zu schließen.

Die Bestimmungen für Fortbildungs- bzw. Rückzahlungsvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind prinzipiell sehr streng. Arbeitgeber sollten bei der Gestaltung von Rückzahlungsvereinbarungen höchste Vorsicht walten lassen. Selbst von Juristen entworfene Rückzahlungsvereinbarungen enthalten häufig sprachliche Mängel, aus denen ihre Unwirksamkeit folgt. Auch hier sollte man auf klare Formulierungen und unmissverständliche Wortwahl achten. Insbesondere zu berücksichtigen ist ein konkret bestimmbarer Rückzahlungsbetrag und eine Bindungsdauer, die im Verhältnis zu den Fortbildungskosten als angemessen gilt.

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Rechtsprechung

  • Fortbildungsvereinbarung bei Piloten: Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, sind grundsätzlich zulässig. Klauseln, die eine unbedingte Kostenbeteiligung zum Gegenstand haben sind hiervon auch umfasst. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Rückzahlungsverpflichtung ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit es dem Flugschüler tatsächlich und rechtlich möglich war, seine weitere, auf der Grundschulung aufbauende Ausbildung zum Piloten bei der Fluggesellschaft oder einer anderen Ausbildungsorganisation zu beenden (BAG 05.09.2023 – 9 AZR 350/22).
  • Die Rückzahlungspflicht der Fortbildungskosten schlechthin an das wiederholte Nichtablegen der angestrebten Prüfung zu knüpfen, ohne die Gründe dafür zu betrachten, ist nicht zulässig. Zumindest praktisch relevante Fallkonstellationen, in denen die Gründe für die Nichtablegung der Prüfung nicht in der Verantwortungssphäre des Arbeitnehmers liegen, müssen von der Rückzahlungspflicht ausgenommen werden (BAG 25.04.2023 – 9 AZR 187/22).
  • Unwirksame Rückzahlungsvereinbarung: Eine Rückzahlungsklausel in AGB wegen gewährter Sondervergütungen, die dort unter den Vorbehalt bei Beendigung bestehender “anderslautender betrieblicher Regelungen” gestellt ist, begründet für Arbeitnehmer unüberschaubare Unklarheiten, welche Festlegungen aus welchen Quellen die vereinbarte Rückzahlungspflicht nach ihren Voraussetzungen verändern und auch verschlechtern können. Die Rückzahlungsklausel ist unwirksam (LAG Berlin-Brandenburg, 23.04.2021 – 12 Sa 1122/20).
  • Die Rückzahlungspflicht an das Ausscheiden aufgrund Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb einer vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen, ohne Differenzierung des Grundes des vorzeitigen Ausscheidens, ist unzulässig. Ebenso benachteiligen solche Rückzahlungsklauseln, in denen der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Bindungsdauer kündigt, weil es ihm unverschuldet dauerhaft nicht möglich ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, unangemessen (BAG 01.03.2022 – 9 AZR 260/21).

Dr. Daniel Weigert, LL.M. (Lund)
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht
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