Dienstwagenvereinbarungen / Car Allowances

Häufig gewähren Arbeitgeber, in der Regel hochrangigen oder Vvielreisende (etwa Vertriebler) Arbeitnehmern einen Dienstwagen und räumen die private Nutzungsmöglichkeit ein. Dabei gibt es zahlreiche Dinge zu beachten und zu regeln, die oftmals vergessen werden und in der Regel bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Problem werden. Zudem sind steuerliche Vor- und Nachteile zu bedenken.

Alternativ zum Dienstwagen kann auch umgekehrt vereinbart werden, dass der Arbeitgeber den Privatwagen des Arbeitnehmers subventioniert und der Arbeitnehmer sich dafür verpflichtet, diesen für die berufliche Tätigkeit zu nutzen (“Car Allowance”).

Beides wirft Fragen auf: Wer haftet für Schäden? Wie ist der Überlassungsanspruch während Urlaub, Elternzeit oder längerer Krankheit geregelt? Wie viel und weit darf der Arbeitnehmer fahren? Wer sucht den Wagen aus? Wann kann der Arbeitgeber den Dienstwagen entziehen?

Eine Dienstwagenregelung sollte insofern gut durchdacht und für beide Seiten wirksam und möglichst sicher formuliert sein. Wenden Sie sich bzgl. der Gestaltung einer Dienstwagenregelung gern an mich.

Rechtsprechung

  • Privat genutzter Dienstwagen: Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung, ist dies regelmäßig eine Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung und damit ein Sachbezug iSv. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO. Der Wert dieses Sachbezugs ist grundsätzlich mit 1 % des Listenpreises des PKW zzgl. Sonderausstattungen und Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Erstzulassung zu bestimmen. Der nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG zu ermittelnde Zuschlag für die Nutzung des Fahrzeugs zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (sog. 0,03 %-Regelung) ist nicht einzubeziehen (BAG 31.05.2023 – 5 AZR 273/22).
  • Die Privatfahrt mit Dienstwagen kann in Einzelfällen eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn dem Arbeitnehmer die private Nutzung vorher ausdrücklich verboten wurde und er darauf hingewiesen wurde, dass dies auch zur (ArbG Nürnberg 16.03.2010-13CA2025/09).
  • Eine während einer Dienstfahrt begangene Gefährdung des Straßenverkehrs kann grundsätzlich geeignet sein, einen wichtigen Grund zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung darzustellen, hier bei der Interessenabwägung verneint. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die ihre Haupttätigkeit nicht ohne Firmenfahrzeug ausüben können (LAG Schleswig-Holstein 08.10.2015 – 5 Sa 176/15).
  • Widerrufsvorbehalt der Dienstwagenüberlassung: Ein im Arbeitsvertrag vereinbarter Widerrufsvorbehalt wonach der Widerruf “jederzeit” erfolgen kann, ist unwirksam. Im Vorbehalt müssen sachliche Gründe für den Widerruf konkretisiert werden (BAG 13.04.2010 – 9 AZR 113/09).

Dr. Daniel Weigert, LL.M. (Lund)
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht
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