Kündigung von Geschäftsführern

Möchten Sie sich als Geschäftsführer einer GmbH über die Wirksamkeit Ihrer Kündigung informieren beziehungsweise ob sich ein Aufhebungsvertrag als Geschäftsführer lohnt? Oder wollen Sie sich als Gesellschafter informieren, worauf Sie bei dem Abberufen bzw. der Kündigung des Geschäftsführers einer GmbH zu achten haben?

Hier wird auf den grundsätzlichen rechtlichen Status (dazu unter 1.), die Abberufung (dazu unter 2.) und Kündigung (dazu unter 3.) eines GmbH-Geschäftsführers eingegangen, sowie im Weiteren erläutert, ob die Verhandlung eines Aufhebungsvertrags (dazu unter 4.) sinnvoll ist.

Im Anschluss werden häufige Fragen zu diesem Thema beantwortet (dazu unter 5.) und Sie finden eine Auswahl relevanter Rechtsprechung (dazu unter 6.).

1. Rechtlicher Status eines Geschäftsführers

Bei dem Status des Geschäftsführers einer GmbH ist zwischen dem Organverhältnis und dem Anstellungsverhältnis zu unterscheiden. Das Organverhältnis betrifft das Auftreten für die GmbH nach außen, dies umfasst die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers in Bezug auf Dritte wie z.B. gegenüber den Vertragspartnern der GmbH. Bei dem Anstellungsverhältnis handelt es sich wiederum um die Beziehung im Innenverhältnis, also das vertragliche Verhältnis des Geschäftsführers zu der Gesellschaft.

Beide Rechtsverhältnisse – Organ- und Anstellungsverhältnis – stehen selbstständig nebeneinander. Ein Anstellungsvertrag wird zwar in der Regel vereinbart, ist aber nicht zwingend notwendig.

Ein Geschäftsführer hat durch seine Weisungsunabhängigkeit und weitreichende Weisungsbefugnisse eine unternehmerische Freiheit. Daher wird der Geschäftsführeranstellungsvertrag nicht als Arbeits-, sondern als Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB eingestuft.

Nur in extremen Ausnahmefällen liegt ein Arbeitsverhältnis vor. Beispielsweise, wenn die GmbH eine, ihr gesellschaftliches Weisungsrecht übersteigende, Weisungsbefugnis in Bezug auf die Umstände der Leistungserbringung des Geschäftsführers hat. Eine so starke Weisungsgebundenheit kann im Einzelfall auf den Status als Arbeitnehmer schließen lassen.

Merke

Organ- („Außenverhältnis“) und Anstellungsverhältnis („Innenverhältnis“) des Geschäftsführers sind getrennt voneinander zu betrachten.

2. Was bedeutet die Abberufung eines Geschäftsführers?

Das Abberufen eines Geschäftsführers setzt zunächst die Begründung des Organverhältnisses durch Erklärung der Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung voraus. Diese Bestellung kann gemäß § 38 GmbHG jederzeit widerrufen werden (sogenannte Abberufung). Die Abberufung wird wirksam, wenn die Abberufungserklärung dem Geschäftsführer zugegangen ist. Sie bedarf keiner Form.

Dabei kann der Gesellschafter-Geschäftsführer, im Gegensatz zu einem Fremdgeschäftsführer – ein Geschäftsführer, welcher kein Gesellschafter der GmbH ist – bei der Gesellschafterversammlung mitabstimmen.

Die Kurzfristigkeit einer Abberufung folgt aus dem Umstand, dass ein Geschäftsführer oftmals weitreichende Vertretungsbefugnisse nach außen hat. Auf Grund der Trennung zwischen Organverhältnis und Anstellung des Geschäftsführers, führt die Abberufung jedoch nicht automatisch zu der Beendigung des Anstellungsvertrags. Der Geschäftsführeranstellungsvertrag muss daher gesondert gekündigt (siehe dazu 3.) werden.

Merke

Die Abberufung führt nicht automatisch zu einer Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags.

3. Kündigung eines Geschäftsführers

Die Kündigung eines Geschäftsführers wird durch die Gesellschaft beschlossen, regelmäßig im Rahmen der Gesellschafterversammlung. Die Gesellschaft kann zur Erklärung der Kündigung des Anstellungsvertrags auch einzelne Personen ermächtigen. Wollen Sie als Geschäftsführer kündigen, können Sie dies bei einer GmbH mit mehreren Gesellschaftern auch gegenüber einem Gesellschafter erklären.

a) Ordentliche Kündigung

Die ordentliche Kündigungsfrist richtet sich – der aktuellen BAG-Rechtsprechung nach – und so weit im Anstellungsvertrag nicht anders vereinbart, nach § 621 BGB. Das bedeutet, dass bei der Bemessung der Vergütung nach Monaten, die Kündigung spätestens am 15. des Monats zu erklären ist. Wirksam wird die Kündigung zum Schluss dieses Kalendermonats.

Um Streitigkeiten vorab zu vermeiden, die durch die divergierende Rechtsprechung des BGH, die den § 622 BGB anwendet, ntstehen können, ist allerdings eine Regelung zu den Kündigungsfristen im Anstellungsvertrag anzuraten.

Sonderfall: Beförderung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer

Bei einem vorher bei der Gesellschaft angestellten Arbeitnehmer, der später in sein Amt als Geschäftsführer befördert wurde, gilt folgende Besonderheit: Wurde ein Geschäftsführeranstellungsvertrag geschlossen, folgt hieraus die Aufhebung seines ehemals geltenden Arbeitsverhältnisses. Zwar muss im Einzelfall bewertet werden, ob der alte Arbeitsvertrag des Geschäftsführers lediglich ruht oder aufgehoben wird. Haben die Parteien nicht explizit etwas anderes vereinbart, wird unter Berücksichtigung einer verständigen Auslegung, jedoch eine automatische Vertragsumwandlung angenommen. Der Geschäftsführer hat insoweit Umstände, die dagegensprechen darzulegen.

b) Außerordentliche Kündigung

Die außerordentliche Kündigung eines Geschäftsführers richtet sich nach § 626 BGB. Sie setzt also einen wichtigen Grund voraus. Es müssen Tatsachen vorliegen, die unter Abwägung des Einzelfalls eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bzw. bis zum Ablauf der vereinbarten Beendigung begründen.

Beispiele für einen „wichtigen Grund“ für den Geschäftsführers können sein:

  • Unterbliebene Bestellung zum Geschäftsführer,
  • Ehrkränkende Äußerungen von Gesellschaftern über den Geschäftsführer,
  • Abberufung, wenn diese nicht selbst aus einem wichtigen Grund erfolgt ist.

Beispiele für einen „wichtigen Grund“ für die GmbH können sein:

  • Häufige Missachtung von Gesellschaftsweisungen,
  • Wettbewerbsverstoß,
  • Vertrauensbruch,
  • Fälschung von Buchungsunterlagen,
  • Ungenehmigter Einsatz einer Firmenkreditkarte zu privaten Zwecken in großem Umfang,
  • Eigenmächtige Auszahlung einer Tantieme an sich selbst,
  • Unberechtigte Spesenabrechnung.

Die Erklärung zur außerordentlichen Kündigung hat innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnisnahme des die Kündigung begründenden Umstands zu erfolgen.

c) Zuständiges Gericht: Sperrwirkung des ArbGG

Grundsätzlich sperrt die Fiktion des § 5 Abs. 1 ArbGG den Weg zur Arbeitsgerichtsbarkeit, da Geschäftsführer als Organvertreter einer juristischen Person nicht dem Arbeitnehmerbegriff des ArbGG unterfallen. Somit ist der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit (Amtsgericht, Landgericht) eröffnet.

Diese Sperrwirkung tritt ausnahmsweise nicht ein, wenn beispielsweise der Rechtsstreit eine weitere Rechtsbeziehung der Parteien umfasst, und sich nicht auf das dem Organverhältnis zugrunde liegendem Rechtsverhältnis bezieht. Dies kann der Fall sein, wenn der Geschäftsführer nach seiner Abberufung Rechte aus einem ungekündigten Arbeitsverhältnis geltend macht.

Nach Beendigung der Organstellung des Geschäftsführers endet die Sperrwirkung. Es kommt auf die jeweiligen Umstände bei Klageerhebung an. Der nachträgliche Wegfall des Organverhältnisses ist ebenfalls zu berücksichtigen, wenn dieser zwischen dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit und Rechtskraft der Verweisungsentscheidung erfolgt.

d) Können sich Geschäftsführer auf den allgemeinen Kündigungsschutz berufen?

Geschäftsführer einer GmbH können sich grundsätzlich gemäß § 14 Abs. 1 KSchG nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen, da Sie Organvertreter einer juristischen Person sind. Dies gilt sowohl für den Gesellschafter-Geschäftsführer als auch in der Regel für den Fremdgeschäftsführer.

Auch eine Beschränkung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers ändert nichts an dem Ausschluss des allgemeinen Kündigungsschutzes. Liegt allerdings ein „ruhendes Arbeitsverhältnis“ eines zum Geschäftsführer beförderten Arbeitnehmers vor (siehe dazu 3.) und wurde das Organverhältnis beendet, lebt das ehemalige Arbeitsverhältnis wieder auf und der allgemeine Kündigungsschutz findet erneut Anwendung.

4. Ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit einem Geschäftsführer sinnvoll?

Die Vereinbarung eines Aufhebungsvertrags ist nicht notwendig, kann aber grundsätzlich für die Gesellschaft sinnvoll sein, wenn ein gewisses Prozessrisiko durch eine Kündigung besteht. Ebenfalls für den Geschäftsführer kann ein Aufhebungsvertrag interessant sein, denn damit kann die vertragliche Beziehung der Parteien im beidseitigen Einvernehmen beendet werden und beide Parteien haben Planungssicherheit.

In dem Aufhebungsvertrag können beispielsweise folgende Punkte für beide Parteien interessant werden und die Abwicklung der Beendigung im Allgemeinen erleichtern:

  • Beendigungszeitpunkt,
  • Abfindung,
  • Regelung über Tantieme oder sonstige variable Vergütungsbestandteile,
  • Freistellung,
  • Wettbewerbsverbot, zum Beispiel konkretisieren oder aufheben.

5. Häufige Fragen zum Thema „Kündigung von Geschäftsführern

a) Wie kann ich als GmbH-Geschäftsführer mein Amt niederlegen?

Sie können Ihr Amt als Geschäftsführer jederzeit niederlegen, auch mündlich. Es reicht, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, wenn Sie dies einem der Gesellschafter gegenüber erklären und ist sofort wirksam.

b) Habe ich als Prokurist Kündigungsschutz?

Ja, grundsätzlich gilt für Prokuristen der allgemeine Kündigungsschutz, da es sich bei dem zugrundeliegenden Arbeitsverhältnis in der Regel um ein arbeitsrechtliches Anstellungsverhältnis handelt und der Prokurist Handlungsgehilfe im Sinne der §§ 59 ff. HGB ist.

c) Fallen Geschäftsführer unter den allgemeinen Kündigungsschutz?

Nein, wegen der arbeitgebernahen Position eines Geschäftsführers gilt gemäß § 14 Abs. 1 KSchG der allgemeine Kündigungsschutz nicht für Geschäftsführer als Organvertreter einer juristischen Person.

d) Hafte ich als Geschäftsführer für Pflichtverletzungen gegenüber der Gesellschaft auch nach meiner Abberufung?

Die allgemeine Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft folgt aus § 43 GmbHG. In Angelegenheiten der Gesellschaft hat ein Geschäftsführer hiernach die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden, ansonsten kann dieser schadensersatzpflichtig werden.

Durch Ihre Abberufung oder eigenständige Amtsniederlegung endet Ihre Haftungspflicht, es sei denn, Sie sind trotz Beendigung des Organverhältnisses weiter für die Gesellschaft als Geschäftsführer tätig.

e) Haben Sie weitere Fragen?

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

6. Rechtsprechung

  • Zuständigkeit Arbeitsgericht bejaht: Macht der Arbeitnehmer nach Beendigung der Stellung als Geschäftsführer Ansprüche aus einem auch während der Zeit als Geschäftsführer nicht aufgehobenen Arbeitsverhältnis, ist im Einzelfall der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer formlosen Abrede zum Geschäftsführer der GmbH bestellt wird. Das gilt auch für Ansprüche aus der Zeit als Geschäftsführer (BAG 23.08.2011 – 10 AZB 51/10). Kündigt ein Arbeitgeber das vereinbarungsgemäß nach der Bestellung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer ruhende und nach der Abberufung als Geschäftsführer wieder aufgelebte Arbeitsverhältnis, sind die Gerichte für Arbeitssachen für die vom Arbeitnehmer erhobene Kündigungsschutzklage gemäß § 2 ArbGG ausschließlich zuständig (LAG Köln 28.10.2019 – 9 Ta 158/19).
  • Beginn der Kündigungserklärungsfrist bei fristloser Kündigung: Für die Kenntnis der für die Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages maßgebenden Tatsachen, die die Zweiwochenfrist nach § 626 Abs. 2 BGB in Lauf setzt, kommt es auf den Wissensstand des zur Entscheidung über die fristlose Kündigung berufenen und bereiten Gremiums der Gesellschaft an; Übertragung der Befugnis zur Kündigung: Die Befugnis, den Anstellungsvertrag zu kündigen, kann sowohl im Gesellschaftsvertrag als auch durch die Gesellschafter auf andere Personen übertragen werden (BGH 09.04.2013 – II ZR 273/11).
  • Fristlose Kündigung bejaht: In der Weigerung eines Geschäftsführers, Gesellschafterweisungen nachzukommen, liegt eine Verletzung dienstvertraglicher Pflichten, die die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags rechtfertigen kann (BGH 20.8.2019 – II ZR 121/16). Der Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers kann wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht fristlos gekündigt werden (BGH 15.10.2007 – II ZR 236/06). Der Geschäftsführer einer GmbH, der zur Durchsetzung von ihm beanspruchter Zahlungen des Gesellschafters damit droht, er werde bestimmte Angelegenheiten der Gesellschaft boykottieren, offenbart sich als ungeeignete Führungspersönlichkeit, der fristlos gekündigt werden kann, auch wenn die Boykottdrohung nicht sofort umsetzbar ist (BGH 24.9.2007 – II ZR 134/06).
  • Kündigungsfrist für Geschäftsführerdienstverträge: Die gesetzliche Kündigungsfrist für Geschäftsführerdienstverträge, die keine Arbeitsverträge sind, folgt aus § 621 BGB (BAG 11.6.2020 – 2 AZR 374/19).

 

Wenn ich die Wirksamkeit einer Kündigung für Sie prüfen oder einen Aufhebungsvertrag verhandeln soll sowie bei weiteren Fragen zu diesem Thema, sprechen Sie mich jederzeit gern an.

Dr. Daniel Weigert, LL.M. (Lund)
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht
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