Handelsvertreterverträge

Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln (sog. Vermittlungsvertreter) oder in dessen Namen abzuschließen (sog. Abschlussvertreter; § 84 HGB). Gleichwohl kann auch ein Arbeitnehmer Handelsvertreter sein. Die Abgrenzung ist sowohl für das Thema „Scheinselbstständigkeit“ relevant als auch für die Reichweite der Anwendbarkeit des HGB.

Jedenfalls gibt es vergütungsrechtliche Besonderheiten bei Handelsvertretern. So haben jene einen speziellen, gesetzlich geregelten Provisionsanspruch für alle Geschäfte, die auf ihre Tätigkeit zurückzuführen sind (§ 87 HGB). Das gilt auch, wenn das Arbeits- bzw. Dienstverhältnis bereits beendet ist.

Benötigen Sie Hilfe bei der Erstellung eines Vertrages für einen Handelsvertreter oder seiner Provisionsberechnung? Dann sprechen Sie mich jederzeit gern darauf an.

Rechtsprechung:

  • Handelsvertreter haben nach § 86 Absatz 1 HGB jeden Wettbewerb zu unterlassen, der geeignet ist, die Interessen des Unternehmers zu beeinträchtigen. Verstoßen sie dagegen, machen sie sich schadensersatzpflichtig. Zur Vorbereitung der Geltendmachung eines solchen Schadensersatzanspruches hat der Unternehmer nach Treu und Glauben einen Anspruch auf Auskunft, wenn der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung besteht und ein Schaden wahrscheinlich ist (LAG Berlin-Brandenburg 01.12.2022 – 21 Sa 390/22).

  • Ob ein „Vertriebspartnervertrag“ – hier in der Telekommunikationsvermarktung – als Handelsvertretervertrag im Sinne der §§ 84ff. HGB anzusehen ist, hängt davon ab, ob der Vertriebspartner im Sinne dieser Vorschriften verpflichtet ist, sich ständig um die Vermittlung von Geschäften (hier: Mobilfunkverträgen) zu bemühen (OLG Hamm 14.11.2022 – 18 U 191/21).
  • Auch mittelbare Erschwernisse in Form von finanziellen oder sonstigen Nachteilen können die Kündigungsfreiheit des Handelsvertreters im Sinne des § 89a HGB beschränken. Unter welchen Voraussetzungen die an die Vertragsbeendigung vertraglich geknüpften Nachteile von solchem Gewicht sind, dass eine unzulässige, mittelbare Beschränkung des Kündigungsrechts des Handelsvertreters vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls (BGH 19.01.2023 – VII ZR 787/21).

Dr. Daniel Weigert, LL.M. (Lund)
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht
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