Sie wollen einem oder mehreren Arbeitnehmern kündigen?
Die gute Nachricht zuerst: Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum gibt es grundsätzlich keinen Abfindungsanspruch von Arbeitnehmern. Auch nach dreißig Jahren Betriebszugehörigkeit kann ein Arbeitsverhältnis, wenn die Kündigung wirksam ist, ohne Abfindung beendet werden.
Die schlechte Nachricht: Wie Sie wissen, sind die Hürden für eine wirksame Kündigung hoch. Es sind zahlreiche komplexe Aspekte zu beachten.
Wenn Sie als Arbeitgeber einen ersten Überlick darüber haben wollen, ob eine Kündigung möglich wäre bzw. was zu beachten ist, dann empfehle ich meine
Wenn die Wartezeit (§ 1 KSchG) von sechs Monaten abgelaufen ist und Sie im Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen, dann benötigen Sie für eine Kündigung einen Kündigungsgrund.
Als solche kommen in Betracht:
- Betriebsbedingte Gründe (Abteilungsschließung, Outsourcing etc.)
- Personenbedingte Gründe (z.B. Krankheitsbedingte Fehlzeiten)
- Verhaltensbedingte Gründe (Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers).
Eine außerordentliche, fristlose Kündigung (§ 626 BGB) kommt – vereinfacht formuliert – bei besonders schweren Pflichtverletzungen in Betracht. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die Kündigung binnen zwei Wochen nach Kenntnisnahme des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden muss.
Wenn ich Ihnen bei der Vorbereitung einer Kündigung oder bei Abfindungsverhandlungen helfen soll, melden Sie sich jederzeit gern.
Artikel, Muster und Checklisten zum Thema:
- Checkliste: Kündigungen (für Arbeitgeber)
- Checkliste: Verhaltensbedingte Kündigung (für Arbeitgeber)
- Checkliste: Personenbedingte Kündigung (für Arbeitgeber)
- Checkliste: Betriebsbedingte Kündigung (für Arbeitgeber)
- Checkliste: Woran ist bei der Gestaltung eines Aufhebungsvertrages zu denken?
- Artikel: Die Verhandlung einer Abfindung – Wovon hängt die Höhe der Abfindung ab?

Dr. Daniel Weigert, LL.M. (Lund)
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht
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